64 .. Nicht ganz die nämlichen Verhältnisse aber, so wurde angeführt, scheinen bei den übrigen Ku. 14. benannten Städten obzuwalten, und wenn auch gewiß vorauszusetzen sey, die ersten Rathsmitglieder der selben würden allemal Männer seyn, deren Kenntnisse vollkommen ausreichend für den ihnen dort ange wiesenen Wirkungskreis waren; so sey cs doch nicht mit Sicherheit anzunehmen, daß die Wählenden auch auf diejenigen Eigenschaften und Talente Rücksicht nehmen würden, welche sie zu Mitgliedern der ersten Kammer gualifieirten, indem bei diesen Wahlen doch nur zunächst das örtliche Bedürfnis und Interesse beachtet werden dürfen. Es scheine daher angemessen, wenn eine feste Bestimmung hier nicht ckntrete, vielmehr der Re gierung das Recht eingeräumt würde, unter mehreren Männern dieses Standes eine Ernennung auf Le benszeit zu treffen. Aus. denen hierüber stattgehabten Diskussionen ging nun der allseitig angenommene Vorschlag hervor: daß außer den ersten Bürgermeistern von Dresden und Leipzig, welche als 'Mitglieder der ersten Kammer aufzunehmen seyn würden, noch 3 rechtskundige, ihre Stellen auf Lebenszeit inne ha bende, Magisiratspersonen ihren Platz in ihr finden sollen. Den Städten des erzgebirgischen Kreises, des Voigtlandes und der Oberlausitz würde für jeden Kreis eine solche Stelle einzuraumcn seyn. .Zu diesem Ende würden die Städte dieser Kreise zu jeder die ser Stellen 3 Eandidaten vorzuschlagen haben, aus denen Se. Maj. der König einen zu ernennen hatte. Die unter Ko. 1. bis mit 10 des tz. 60. verzeichneten Personen wurden übrigens ohne weitere Discussion ausgenommen, da hierüber schon in den Curien die Ansichten ganz übereinstimmend gewesen waren. Sonach wurde denn der Vcrfassungsentwurf bis hierher unter diesen Modifikationen angenom men. Es bleibt jedoch übrig zn erwähnen, welche Vorschläge gemacht wurden, um die erste Kammer, un ter Berücksichtigung des Princips der Stetigkeit, hinsichtlich der Intelligenz überhaupt, zu verstärken. Allgemein sprach sich hier die Ansicht aus, daß es in mehrfacher Beziehung sehr wünschenswerth sey, wenn, nach dem Beispiele anderer deutschen Staaten, die volljährigen Pn'nzen des königl. Hauses Theil an den Sitzungen der ersten Kammer nähmen. Es fty nicht nur ein entschiedener Nutzen hiervon für die Berathungen derselben zu erwarten, sondern müsse auch als ersprießlich erscheinen, wenn die Mitglieder der Regcntenfamilie stets in vertrauter Bekanntschaft mir den Angelegenheiten des Landes blieben. Ihre Theilnahme an Versammlungen, in de nen die wichtigsten Interessen des Landes von dem Standpunkte des Volkes aus beleuchtet und besprochen würden, könne die Ansichten der Prinzen über die Lage des Landes, über seine Bedürfnisse und Kräfte, nm erweitern und sicher stellen. Die Kitterschaft beschloß demnach, darauf anzutragen: daß die volljährigen Königl. Prinzen als Mitglieder der ersten Kammer zu bezeichnen seyn möchten.. (Fortsetzung folgt.) Leipzig, erdrück: bei 8. G. Teubner.