Mitteilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreich Sachsen. 18 3 1. Itz, Dresden 10. May 1831. Im Verlage der P. G. Hilscher'schen Buchhandlung. Umständliche Mittheilung aus den Verhandlungen der allgemeinen Ritterschaft über die Zusammensetzung der ersten Kammer. (Beschluß.) Äm diese Rede knüpfte der Referent die Bemerkung: „wie er hiernach allerdings die von der Ne gierung, bei Abfassung des Entwurfs, gewonnene Uebcrzeugung, daß den Forderungen der Zeit die unbe dingte Beibehaltung der altaristokratischcn Form, namentlich eine Wevorrechtung des Adels nicht mehr ent spreche, innig theile, und daher dem Bestreben, angemessenere Elemente für das Princip der Stabilität in unserm Vaterlande aufzusuchcn, an sich seinen ungeteilten Beifall zollen müsse. Nur scheine ihm die schwierigste Frage darin zu liegen, ob außer den, nach §. 6V., theils auf staatsrechtliche Vorrechte und überwiegend großen Grundbesitz, theils auf Rücksichten der Parität gegrün deten eilf Viril- und Eorporationsstellen in der ersten Kammer, das Princip weiterer Berufung zu solcher lediglich in dem großem Erundeigenthume zu suchen, oder auch einer Art von Berufsaristokratie, den Ober bürgermeistern der bedeutendem Städte des Landes, ein Platz darin anzuweisen sey." Diese Frage versuchte ein anderes Mitglied der Versammlung zu beantworten, indem es bemerkte: „Wenn der Landbau die wichtigste, vor allen aber die einzig sichere Grundlage des Wohls der Völker sey, wenn der erste Gewerb- und Handelsstaat der Welt, Großbritannien, ihm die nächste dringendste Fürsorge widme, wenn kein Interesse denkbar sey, das an der Erhaltung, wie bei dem Auf blühen des Staates, bei seiner Sicherheit gegen äußere Feinde, wie bei der Entwickelung seiner innem Kräfte, inniger und dauernder betheiligt sey, als das des Grundeigentbums, welches, wie der Schooß der Mutter, das gesammte, aus ihm hervorgegangene Leben, immerdar schützend und sorgend umfasse; so ver möge er nicht abzusehen, warum, außer dem Landbesitze, noch ein anderes, wo noch ein besseres Ele ment für die erste Kammer gefunden werden solle. Nur Jrrthum, oder übler Wille, könne in dieser Ansicht eine Reaktion der alten Aristokratie wahrnehmen. Das politische Recht der Ritterschaft fty fein ding liches, sondern zugleich ein persönliches gewesen, in welcher Gestalt es künftig Hinwegfalle. Die Ritter güter sollten überdies, nach der Absicht der Verfassungsurkunde, dem bäuerlichen Eigenthume völlig gleich-