70 gestellt werden, wo könne also hier auch nur noch ein Schatten einer Zeit- und Vernunftwidrigen Begün stigung altaristokratischer Vorrechte der Personen, oder Güter, gefunden werden. Nicht genug fty sich da her gegen die Meinung zu verwahren, als ob der Adel, oder das dermalige privilegirte Eigenthum mit dem aristokratischen Elemente im Staate eines und dasselbe sey, da das Interesse der Erhaltung vielmehr, wie auch schon der Referent sehr richtig bemerkt habe, in vielfachen andern Berufs- Vermögens- und Ge werbs-Verhältnissen eben so vorherrschend sey. Wenn daher Begriff und Ausdruck: „Aristokratie" jetzt von der öffentlichen Meinung angefochten sey; so könne dies vernünftiger Weise nur von der aus dem Lehns-System entsprungenen geschichtlichen. Form derselben verstanden werden, welche in den Staaten al ter Verfassung das Interesse der Erhaltung bisher ausschließlich vertreten habe, keinesweges aber, vom Wesen der Sache, von der m jeder bürgerlichen Gesellschaft vorhandenen, dem konstitutionellen Staats leben insbesondere unentbehrlichen Grundrichtung, welche der Referent bereits als das widerstehende und erhaltende Princip bezeichnet, und, ihrer staatsphilosophischen Natur-Nothwendigkeit nach, naher ent wickelt habe. Andrerseits frage man sich indeß bei dem vorliegenden Verfassungsentwurfe vergebens, welches Princip eigentlich der Aufnahme von 6 Oberbürgermeistern in die erste Kammer zum Grunde liege? Das wichtigste, allerdings auch hochentscheidende, Interesse unseres Vaterlandes, nächst dem Grundbesitze, sey offenbar das des Handels und der Gewerbe, und wohl dürfte bei den ersten und ein flußreichsten Mitgliedern dieses Standes, in mehrfacher Rücksicht gewiß eine, dem Stabilitätsprincip man nigfache Bürgschaft gewährende, Gesinnung gefunden werden. Dieser Stand sey aber hier geradezu aus geschlossen, weil jene Oberbürgermeister nothwendig rechtskundige seyn sollten. Eben so wenig könnte die Idee eines großartigen obrigkeitlichen Ansehens, oder einer Vertretung der Intelligenz wesentlich hierauf hingeführt haben. Vielleicht würde aus diesem Gesichtspunkte die Be rufung der Oberbürgermeister zu Dresden und Leipzig, zwei der größeren Städte Deutschlands, deren Amtsgewalt sich mit dem Zubehör jener Orte über mehr als 100,000 Seelen erstrecke, allerdings zu recht fettigen gewesen seyn. Keinesweges aber dürften die Verhältnisse der übrigen Städte gleiche Ansprüche hierauf begrün den, und wenn auch Talent und Einsicht bei den ersten Magistratspersonen derselben, wie auch die Erfah rung bisher häufig bewahrt habe, in gleicher Maaße vorwalten könnten; so wäre doch eine genü gende Bürgschaft, daß dieses immer der Fall seyn müsse, hier ohnsireitig in weit minderem Maaße vorhanden. Ueberhaupt aber könne der Intelligenz in der ersten Kammer, nur dadurch eine, mit dem Grund sätze derselben völlig vereinbare Vertretung gewährt werden, wenn der König selbst sich das Recht Vorbe halts, ausgezeichnete, ihrem persönlichen Verhältnisse nach hierzu geeignete, Manner aus allen Ständen ohne Unterschied, zu Mitgliedern derselben zu berufen. Wollte man sich daher bei Bildung der ersten Kammer einmal nicht auf den Grundbesitz be schränken; so fty dies offenbar der einzige Weg zu einer der Theorie und dem Verbilde anderer Verfassun gen angemessenen Zusammensetzung derselben.