Nur müsse solchenfalls die Anzahl dieser vom Könige wählbaren Mitglieder, damit solche nie ein zu großes Uebergcwicht in der Kammer gewinnen könnten, auf etwa ein Drittel der Gesammtzahl derselben beschrankt werden." Dieser letztere Borschlag erfreute sich eines fast allgemeinen Beifalls in der Bersammlung, und es ward daher bei den endlichen Anträgen der Curie darauf Rücksicht zu nehmen beschlossen. Dabei ward von einigen Mitgliedern noch hinzugefügt, daß die Aufnahme städtischer Mitglieder in die gedachte Kammer selbst in denz Falle nicht zu bewilligen seyn werde, wenn die städtischen Curien, zur Umgehung der gegen die stabile Mitgliederschaft der Oberbürgermeister der Städte Chemnitz, Zwickau, Plauen und Budissin erregten Bedenken, etwa die freie Wahl einer Anzahl von Magistratspersonen aus andern Städten, oder selbst eine königliche Ernennung solcher aus hierzu vorgeschlagenen Candidaten in Antrag bn'ngen sollten, indem dies immer nur wenig mildernde Modisicationen eines, in seiner Emndlage irrigen Princips seyn würden. Auch ward endlich von einem andern Mitglieds, noch geäußert: daß die sechs Oberbürgermeister in der ersten Kammer, sichern: Bernehmen nach, im Lande gar wenig Beifall erhalten hätten, indem der einfache Sinn des Volkes den angemessensten und schönsten Beruf für solche in der zweiten Kammer finde, in dem Einkitte derselben in die erste aber den Keim zu einer nachtheiligen Absonderung derselben von dem Geiste und den Interessen des Würgerthums wahrzunehmen glaube. Bevor man hierauf zu näherer Erwägung der einzelnen §. 60. enthaltenen Bestimmungen über ging, machte das junge ehrenwerthe Mitglied, welches früher den Vorzug einer einzigen Kammer zu ent wickeln versucht hatte, annoch darauf aufmerksam, daß die unter 13. festgestellte Berufung von Fideicom- mißbesitzern zur ersten Kammer, insofern darin eine Aufmunterung zur Errichtung von Meicommissen zu liegen scheine, mit den Grundsätzen einer richtigen National-Oeconomie im allgemeinen, und den Bedürf nissen eines übervölkerten Gewerblandes insbesondere, für welches möglichste ^Heilbarkeit und Beweglich keit des Grundeigcnthums wünschenswcrth sey, im Widerspruche zu stehen scheine. Es ward jedoch demselben von anderen Mitgliedern entgegnet, daß dies Bedenken wohl nur eine Maaßregel kessen würde, welche einen bedeutenden 2heil des großen Erundeigenthums in Fideicommiß umzuwandeln drohe, daß aber das Daseyn einiger unveräußerlichen und untheilbaren größcrn Besitzungen dieser Art, einer richtigen National-Wirthschaftslehre weit mehr zu entsprechen als zu Widerstreiten scheine, da zum höhern Aufschwünge und zur allseitigen Entwickelung der Landeskultur, nicht allein eine unbe schränkte Dertheilung des Grundbesitzes hinreiche, sondern nothwendig auch großartigere und bleibendere wirthschaftliche Einrichtungen erfordert würden, welche nur auf bedeutenden Besitzungen möglich seycn, und durch ein für alle Zeiten gesichertes Familien-Eigenthum an solchen gar sehr erleichtert würden.