Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreich Sachsen. 1 8 3 1. M 19, Dresden 17. May 1831. Im Verlage der P. G. Hilscher'schen Buchhandlung. Verhandlungen über den 53. des Entwurfs der Verfassungsurkunde/ die Verhältnisse der katholischen Kirche zum Staate betreffend. (Beschluß.) (§ben so macht der unbestimmt aufgestellte Begriff von reingeistlichen Sachen die .Besorgnis; rege, daß die katholisch-geistlichen Behörden, Ehe- und Sponsaliensachen in ihrem ganzen Umfange vor ihr Forum zu ziehen und dadurch selbst rechtliche Verhandlungen zu entscheiden, ja sich sogar in Eriminal - und Polizeysachen, welche weltliche Personen betreffen (wie solches bereits der Fall gewesen ist), einzumischen geneigt seyn möchten. Hierzu kommt, daß die Abweichung von den Landesgesetzen der katholisch-geistlichen Behörde als Justizbehörde nachgelassen ist, wenn in Ehesachen die Dogmen der katholischen Kirche entgcgenstehen, und daß die dem apostolischen Dicariat in höchster Instanz überlassene Entscheidung der katholischen Kirche Rechte beilegt, durch welche die Staatsbürger einer neuen obrigkeitlichen Autorität, die in manchen Fällen unab hängig vcck Oberhaupte des Staats wirkt, unterworfen und den in der Landesverfassung begründeten or dentlichen Richtern und den höchsten Justizbehörden des Landes entzogen werden; und nur zu empfindlich ist die Zurücksetzung, welche der protestantischen Kirche und ihren Mitgliedern widerfahrt, wenn im §. 62. des Mandats ein Dogma der katholischen Kirche zu einer bindenden Norm für die evangelische gemacht wird und dadurch das katholische Kirchemecht über das protestantische gestellt und Protestanten einem katho lischen Dogma unterworfen werden. Nicht minder wichtig und eben so bedenklich ist der Mangel einer ge setzlichen Vorschrift, in welcher Conftssion die Kinder aus gemischten Ehen erzogen werden sollen, da der Einfluß, den katholische Geistliche sich hierbey gestatten, eben so geheim als wirksam, und dennoch von der Beschaffenheit ist, daß er selten oder nie vor den Kichterstuhl gestellt werden kann. Mit der Landesverfassung und der Parität im Widerspruch, wird ferner den weltlichen Obrigkeiten des Landes die ihnen gebührende Mitaufficht auf die katholischen Kirchen und Schulen nicht gestattet, und sie werden dadurch eines wichtigen, ja fast einzigen Mittels beraubt, darüber zu wachen, daß nicht prote stantische Eltern verleitet werden, ihre Kinder in katholische Schulen zu schicken; auch führt die Wahlfreiheil in Hinsicht der Trauungen bey gemischten Ehen und die dabey von katholischen Geistlichen erforderte und durch geeignete Mittel abgenöthigte doppelte Trauung zu einer Herabwürdigung der protestantischen Kirche.