74 Ueberzcugt von der Nothwendi'gkeit zur Beruhigung der Protestanten jene in dem gedachten Man date enthaltenen und der protestantischen Kirche und allen Staatsbürgern so nachtheiligen Bestimmungen abzua'ndern, konnten wir uns jedoch Key der im vorigen Jahre stattgehabtcn Ständcvcrsammlung über die Art und Weise, wie diesen Nachtheilen am sichersten zu begegnen wäre, in einigen Punkten nicht ganz vereinigen. Dies ist aber anjetzt erfolgt, indem eine nochmalige Berathung uns zu der Ueberzeugung geführt hat, daß es höchst wünschenswert!) ist, daß die Competenz der geistlichen Behörden überhaupt, der prote stantischen sowohl als der katholischen, nur auf reinkirchliche Gegenstände unter Wegfall aller Gerichtsbar keit zurückgeführt werde, wie dies fast in allen Nachbarstaaten, selbst in katholischen geschehen ist, so daß also die Erfahrung längst schon über die dagegen erhobenen Bedenken entschieden hat, welche vorzüglich sich auf die gehaltlose Behauptung stützten, als würde dadurch das Ansehen der Geistlichen, und mit dem selben die Ehrfurcht gegen die Religion selbst geschwächt werden. Diese Einrichtung wird auch im Geiste des Verfassungsentwurfs der im §. 51. den Grundsatz aufstellt, daß die verschiedenen Gerichtsstände aufhö ren sollen, ihre Rechtfertigung finden. Ein zweiter Gegenstand, bey welchem eine Vereinigung der Ansichten der Stände Anjetzt stattge funden hat, betrifft die Erziehung der aus gemischten Ehen entsprossenen Kinder. Auch hier haben wir erkannt, daß die Vorschläge zu Bestimmungen der Form und Zeit der Ver trage über die Eonfession, in welcher die in gemischter Ehe erzeugten Kinder erzogen werden sollen, den zu befürchtenden Zunöthigungen und fremdem Einfluß nicht begegnen können, und wir halten daher den bereits in einem andern protestantischen Lande festgestcllten Grundsatz für den Schutz der protestantischen Kirche als höchst nothwendig und nur allein geeignet, alle Befürchtungen und Stömngen der Ruhe in den Familien zu beseitigen, den Grundsatz nämlich, daß sämmtliche Kinder aus gemischten Ehen der Con session desjenigen der^ Eltern folgen, dessen Vorfahren am längsten in Sachsen ihren wesentlichen Aufent halt hatten, oder wenn beyde Ehegatten erst sich nach Sachsen gewendet haben sollten, desjenigen, bey welchem dies zuerst der Fall war, jedoch mit dem Zusatze, daß, wenn bereits verheiratete Ehegatten ver schiedener Confessionen in das Land kämen oder wenn sich nicht ausmitteln lasse, welcher von ihnen, oder wessen Vorfahren am längsten in Sachsen seyen, die Kinder beyder Geschlechter allemal in der Eonfession des Vaters zu erziehen wären, und daß demnach alle Verträge, welche diesen Bestimmungen entgegemre- ten würden, ungültig seyn sollen. . In ehrfurchtsvollem Vertrauen nahen wir daher Ew. König!. Majestät und Königl. Hoheit mit der angelegentlichen Bitte: Allerhöchst- und Höchsidieselben wollen durch ein besonderes, sobald als möglich zu erlassendes Gesetzt die Bestimmungen des Mandats vom 19. Febr. 1827- in Gemäßheit dieser von uns in gegenwär tiger allenmterrhanigsien Schrift sowohl als der übrigen in der Schrift vom 22. May 1830. in An trag gebrachten Modisicarionen, abandern zu lassen, geruhen; und wir dürfen uns der huldreichsten Gewährung Lieser Bitte um so gewisser im Voraus versichert halten,