7o je größere Beruhigung in die Gemüther der Protestanten dadurch zurückkehrcn, und je weniger dadurch die auf der Parität beruhenden Rechte der Katholiken beeinträchtigt werden. Wir verharren in tiefster Ehrfurcht Ew. re. rc. sammtliche anwesende alterblandischc Stande von Ritterschaft und Städten. Dresden, am 29. April 1831. Discussionm der städtischen Curien über 65. der Verfassungsurkunde/ die Zusammensetzung der zweiten Kammer betreffend. Daß die zweite Kammer aus andern Bestandtheilen, als den im Entwurf der Verfassungsur- kunde ihr zugcwiescnen nicht bestehen könne, vorausgesetzt, daß die erste Kammer so gebildet werde, wie der Entwurf andeutet, und die städtischen Curien erinnert haben, darüber war man einverstanden. Meh rere hielten aber die Zahl der städtischen Abgeordneten für zu gering, und waren der Meinung, daß die Anzahl derselben entweder nach den Anträgen des Industrievereins auf vierzig zu erhöhen sey, um das städtische Gewerbe in gleicher Anzahl gegen das Landinteresse vertreten zu sehen, oder doch die Anzahl auf Dreißig zu stellen. Es boten sich die erheblichsten Gründe dafür dar, um eine solche Erhöhung zu bean tragen, da man nothwendig darauf immer zurückkommen mußte, daß das Königreich Sachsen weniger ein Agriculturstaat als ein Fabrik- und Handelsstaat sey. Erwog man ferner, daß, wenn die Ablösung der gutsherrlichen Gerechtsame erfolgt, eine Aufhebung der bisherigen Steuerbefreiungen der Rittergüter einge treten seyn würde, das Interesse der Rittergutsbesitzer mit dem der Dorfgemeinden dasselbe seyn müsse, und daher, so oft die Interessen des Landes mit dem der Städte in Opposition kämen, in der zweiten Kammer das städtische Interesse gegen das Landinteresse stets in der Minorität der Vertreter stehen werde; so schien dieses die Nothwendigkeit einer Verstärkung der städtischen Abgeordneten in der zweiten Kammer zu rechtfertigen. Wohl wurde dabey in Wettacht gezogen, daß im wahren Sinne einer Nationalreprascn- tation jeder Abgeordnete das allgemeine Beste den speciellen Interessen derjenigen Klasse der Staatsbürger, für welche er eingewählt worden, überzuordnen habe; allein die §. 88. nachgelassene iiio in partes mußte aufmerksam darauf machen, daß man in dem Entwürfe der Verfassungsurkunde sich nicht von der Ansicht, getrennt habe, daß eine Vertretung der speckellen Klassenintcrcssen nicht ausgeschlossen sey, und diese An sicht hat wohl auch einen praktischen Gehalt, wenn sie auch sich nicht mit der Volksvertretung im reinsten Sinne derselben einigen läßt. - Unter den Voraussetzungen jedoch, daß die erste Kammer in der von den Städten angetragenen Art gebildet, und die Anzahl der Rittergutsbesitzer in der zweiten Kammer nicht er höhet würde, gelangte man endlich zu dem Beschluß, eine Verstärkung der städtischen Abgeordneten nicht zu beantragen, sondem es bey der Bestimmung §.65. lediglich bewenden zu lassen. Das vorzüglich dabey leitende und entscheidende Princip war dieses, daß man Bedenken trug, die Abgeordneten der Dorfge meinden in eine Minorität zu bringen, die hinter dem Entwurf der Verfassungsurkunde zurücktrat, zu mal da dieses in Landständischen Verhandlungen geschah, bey welchen Abgeordnete der Dorfgemeinden