78 Ob nun wohl auf dem platten Lande die Zahl der kleinen Grundbesitzer weit größer ist, als die der großen Gutsbesitzer; so tritt doch hier die Bettachtung ein, daß letztere das allgemeine Interesse mit ersteren theilen, dagegen wegen des größeren Umfanges, der mehreren Branchen und der größeren Be schwerden und Kosten großer Wirthschaften, auch mehrfaches Interesse haben, und im allgemeinen für die Geschäftsführung in der Kammer mehr ausgebildet sind, als erstere; wodurch der Antrag, ein Drittheil der Mitglieder aus dem Bauernstand, und ein Drittheil aus den größeren Guthsbcsitzern für die zweite Kammer zu bestimmen, gerechtfertiget wird. Mittheilung aus den Verhandlungen der allgemeinen Ritterschaft über die Zu sammensetzung der zweiten Kammer. Man gelangte nach geendigter Berathung über die Zusammensetzung der ersten Kammer zum Z. 65. des Verfassungsentwurfs, der von den Bestandtheilen der zweiten Kammer handelt. Nach dem Vorgänge der meisten übrigen Verfassungen, welche das Zweikammersystem anerkennen, ist diese zweite Kammer bestimmt, die verschiedenen Interessen der Nation, und, weil diese noch gesonderten Ständen an gehören, die Interessen dieser Stände zu vertreten, während die erste dem Princip der Aufrechthaltung des Bestehenden, der Vermittlung zwischen Regenten und Volk gewidmet ist. Wie daher die erste Kammer aus Elementen zusammengesetzt seyn muß, die ohne Rücksichtnahme auf die verschiedenen Interessen der Nation geeignet sind diese Idee zu verwirklichen; aus Mannern also, deren politische Stellung im Staate Garan tie leistet für Vertretung dieses Princips; so muß die zweite Kammer in ihrer Zusammensetzung auf jene Interessen zurückkommen, sie nach dem Grade ihrer Wichtigkeit sorgfältig abwägen, und hiernach ihre Ver tretung bestimmen. Auch dem Derfassungsentwurfe des Königreichs Sachsen schien diese Idee untergelegen zu haben, und wie man in der Organisation der ersten Kammer mit wenigen Ausnahmen, die ihr nach dem oben Gesagten entsprechenden Elemente hatte erkennen müssen; so fand man in der zweiten Kammer die Ver tretung der Stände der Nation durch Abgeordnete der größeren und zwar privilegirten Grundeigenthümer, (der Rittergutsbesitzer), der kleineren und zwar nicht privilegirten Grundeigenthümer, (der Bauem), und endlich der Städte wieder. An diese Betrachtung mußte sich nothwendig die Beleuchtung der Frage reihen, ob bei Zusam mensetzung der zweiten Kammer die Interessen jeder einzelnen der genannten drei Elasten gleiche Beach tung gefunden. Der Gesetzentwurf sichert dem städtischen Gewerbe 25, dem bäuerlichen Grundeigenthume eine gleiche Zahl Abgeordneter zu, will dagegen den Stand der Rittergutsbesitzer nur mit 15 Abgeordneten vertreten wissen; schon bei dem ersten flüchngrn Hinblick auf den Entwurf fand man daher das städtische Gewerbe zum Nachtheil des ländlichen Grundbesitzes und insbesondere des größeren bevorzugt. Aber auch eine nähere Erörterung ließ dies Mißverhältniß zu Gunsten der Städte wahrnehmen. Sollte man nämlich hier Len von dem Grade der Wichtigkeit der zu vertretenden Interessen ent lehnten Marßstab anlegen; so fand man M bemerken, daß wenigstens in neuerer Zeit seit der Beschrän kung des sächsischen Eeweröfleißes durch auswärtige Prohibitivsysteme und dem dadurch zum Theil Herberge-