80 auf wohlerworbenen Rechten beruhenden Individualität nach, wenigstens in der nächsten Zeit dem des Bau ernstandes vielfach gegenüber stehen werde; daß cs daher um so bedenklicher sey, einen Stand, ohne ihm genügende Mittel zu seiner Dcrthcidigung zu lassen, dem, nicht immer wohlerworbenes und durch Jahr hunderte geheiligtes, Recht hinlänglich beachtenden, Andrangen des Zeitgeistes bloß zu stellen. Alle diese Bettachtungen schienen daher den Wunsch zu rechtfertigen, die Zahl der Rittergutsbe sitzer in der zweiten Kammer erhöht zu sehen, und man vereinigte sich, ohne den Vorwurf einer unbilligen Federung zu besorgen, zu dem Anträge: es möge die Zahl der Rittergutsbesitzer in der zweiten Kammer bis auf 25 erhöht, und dadurch der der Abgeordneten der übrigen zwei Stande gleichgestellt werden. Verhandlungen der städtischen Curien über den 6. Abschnitt des Entwurfs der Verfassungsurkunde. Von den Kirchen, Unterrichtsanstaltm und milden Stiftungen. Bei §. 52. fand man es zweckgemaß, am Schluß eine Bestimmung beizufügen: „daß weder neue Klöster zu errichten, noch Jesuiten oder irgend ein anderer geistlicher Orden jemals im Lande aufzunehmen." Man glaubte, dem protestantischen Vaterland diese in der Constitution auszusprcchende Zusiche rung um so mehr schuldig zu seyn, als andere Constitutionen Deutschlands diesen Gegenstand ebenfalls ausgenommen, bei der Emancipation der Katholiken Irlands das Parliament jene Bestimmung getroffen, und was die Jesuiten insonderheit betrifft, die von den Einwohnern Dresdens bei der im Monat Sep tember 1830. niedergefetzten Commission cingereichten Bitten und Wünsche eine genügende Zusicherung des Gouvernements, was die Jesuiten insonderheit betrifft, herbeigeführt hatten, welche damals eine große Be ruhigung bewirkte; eine unumwundene nochmalige Zusicherung deshalb erschien also unbedenklich und sehr wünschenswerth. Bei tz. 53. kam man auf die Anträge zurück, welche in einer früheren ständischen Schrift vom 22. Mai 1830. ausgesprochen worden waren, und man hoffte, daß die wegen der Ausübung des katholi schen Gottesdienstes jetzt bestehenden gesetzlichen Vorschriften nach jenen Anträgen modisicirt werden möchten. Da in der aus sämmrlichen Curien der Ritterschaft und Städte zusammengettetenen Deputation zur Prü fung des Entwurfs der Derfassungsurkunde diese Ansicht getheilt wurde, und die Curien selbst einstimmig sie genehmigten; so wurde dadurch die besondere Schrift über diesen Gegenstand veranlaßt,, welche in dm Mittheilungcn H 18. und is. abgedruckt sich findet. (Beschluß felgt.) Leipzig, gedruckt bei B. G. Teubner.