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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1831
- Erscheinungsdatum
- 1831
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1831
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20023872Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20023872Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20023872Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Die Seiten 97 bis 100 (Mitteilung Nr. 25 vom 8. September 1831) wurden nach dem Exemplar des Sächsischen Staatsarchivs Dresden digitalisiert
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1831
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1831-06-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1831 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 13
- Protokoll5. Sitzung 17
- Protokoll6. Sitzung 21
- Protokoll7. Sitzung 25
- Protokoll8. Sitzung 29
- Protokoll9. Sitzung 33
- Protokoll10. Sitzung 37
- Protokoll11. Sitzung 41
- Protokoll12. Sitzung 45
- Protokoll13. Sitzung 49
- Protokoll14. Sitzung 53
- Protokoll15. Sitzung 57
- Protokoll16. Sitzung 61
- Protokoll17. Sitzung 65
- Protokoll18. Sitzung 69
- Protokoll19. Sitzung 73
- Protokoll20. Sitzung 77
- Protokoll21. Sitzung 81
- Protokoll22. Sitzung 85
- Protokoll23. Sitzung 89
- Protokoll24. Sitzung 93
- Protokoll25. Sitzung 97
- BandBand 1831 1
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würde noch besonders zuzusichern, und sie so gleichsam gegen andere Staatsdiener in höhere Potenz zu stellen, was so leicht zu der irrigen Annahme hätte leiten können, als ob die Kirche mit ihren Dienern einen besondern Staat gleichsam im.Staate bilde, was eben so wenig den Begriffen des Staatsrechts als dem Lchrbegriff des protestantischen Glaubens entspricht. Der Schutz im Genuß der Auszeichnung, welche den Geistlichen der im Staat aufgcnommencn christlichen Confessionen gebührt, schien um so weniger in die Constitution ausgenommen werden zu dürfen, da man nur zu leicht dieses auf den katholischen Clerus und dessen äußere Auszeichnung außer dem Kreis der Amtsverrichtungen desselben hätte beziehen können, was Mißverständnisse sehr leicht aufgcrufen haben würde, die man nirgends mehr zu vermeiden bemüht seyn muß, als eben in dieser Beziehung. Da nun anderer deutschen Staaten Constitutionen diesen Punkt nicht enthalten, so mußte man in den städtischen Curien cs äußerst bedenklich finden, diese Paragraphe des Entwurfs beizubehaltcn, vielmehr war man einstimmig der Meinung, daß man darauf antragen möge, daß er in Wegfall komme. Für zweckgcmäß erkannte man die Fassung tz. 67. an und für sich, da es von Wichtigkeit ist, alle Stiftungen für unantastbar und unverletzlich zu erklären, und dieses in der Con stitution klar und unumwunden auszusprcchen. Man verkannte jedoch auch nicht, daß wohl Fälle eintreten könnten, in denen frühere Stiftungen für den Cultus, Schulen und Wohlthätigkeitsanstalten ihre frühere Bestimmung verlieren, und dadurch nicht mehr diejenigen Zwecke zu erreichen seyn würden, die früher da bei beabsichtigt und erreicht werden konnten und erreicht wurden. Sehr nah lag hier die Frage, ob es denn dem allgemeinen Besten fromme, daß die aus der Vorzeit stammenden Bislhümer Meißen und Wurzen nach wie vor bestehen müßten, und die Constitution unbedingt das Fortbestehen zusichere. Diese Frage ist in der neuesten Zeit vielfältig angeregt und dahin beantwortet worden, daß es besser seyn würde, wenn man sich dazu entschließen wollte, die Einkünfte jener Bisthümer auf eine solche Art zu verwenden, wie es den Zeitbedürfm'sscn für den Cultus am Besten entsprechen würde. Eine ewige Dauer in unver änderter Form kann menschlichen Institutionen nicht zugesichert werden, also auch nicht Stiftungen, sobald man nur immer den Grundsatz festhält, daß die Verwendung des Ertrags der Stiftung immer zu gleich artigen Zwecken nach dem Erforderniß der Zeitbedürfnisse erfolge. Diese Betrachtungen forderten dazu auf, die Bestimmungen der Churhessifchen Verfassungsurkunde hier zur Aufnahme für nützlich zu halten, und daher zu beantragen, daß am Schluß des tz. die nachfolgenden Worte beigefügt werden möchten: nur in dem Falle, wo der stiftungsmäßige Zweck nicht mehr zu erreichen steht, darf eine Verwen dung zu andern ähnlichen Zwecken mit Zustimmung der Betheiligten, und, insofern öffentliche An stalten dabei in Berührung kommen, mit Bewilligung der Landstände erfolgen. Durch diese Fassung wird es möglich gemacht, zeitgemäße Verwendung von Stiftungen herbei- Zuführen, wenn letztere den Bedürfnissen der Zeit in ihrer ursprünglichen Verwendungsart nicht mehr ent sprechen, die Zwecke müssen jedoch ähnliche seyn, erworbene Rechte der Betheiligten dürfen nicht verletzt werden, und landständischr Zustimmung muß dabei statt haben, an sie wird die Modalität in den vorzu nehmenden Veränderungen gebunden, sobald öffentliche Anstalten dabei in irgend eine Berührung kommen.
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