86 wenn der ständische Ausschuß hierbei concum'ren sollte, ging man von dieser Mitwirkung eines ständischen Ausschusses ab, hielt es dagegen für unerläßlich, den gänzlichen Wegfall der Worte: Posten für geheime Ausgaben können dabei nur in soweit vorkommen, als eine schriftliche, von einem verantwortlichen Minister contrasignirte Versicherung des Königs bezeugt, daß die Verwendung zum wahren Besten des Landes statt gefunden habe oder statt finden werde, zu beantragen. Gab man endlich bei Z. 120. die beabsichtigte Berathung mit einem ständischen Ausschuß auf, so geschah es aus dem Grunde, weil die Verantwortlichkeit der Minister durch die Mitwirkung des Aus schusses in dem Z. 120. angenommenen Falle gemindert werden müßte. Hatte man nun die Falle §. 17., 112., 120. aus dem Wirkungskreis des ständischen Ausschusses ausgeschicden, so blieb ihm 1) nach tz. 122. die Verwaltung der zu Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden bestehenden und zu errichtenden Staatsschuldenkasse, man hielt es für angemessen ' 2) daß der Thronfolger die §. 130. erwähnte Urkunde dem ständischen Ausschuß behändige, und 3) sollte der Ausschuß verpflichtet sein und ermächtigt werden, darüber zu wachen, daß die von dem Kö nig genehmigten Beschlüsse und Anträge der Stande vollzogen und ausgeführt werden, und deshalb zur geeigneten Zeit Vorstellung an die höchste Staatsbehörde zu thun. Der Ausschuß sollte ferner, dafern ihm ein, das allgemeine Beste betreffender Gegenstand, dessen Ausführung aus einem bereits bestehen den Gesetz beruhe, so dringend erscheine, daß er bis zur nächsten Ständeversammlung nicht wohl ausgesetzt werden möchte, diese Angelegenheit bei der höchsten Staatsbehörde in Antrag bringe. Der Ausschuß sollte, wenn eine geistliche oder weltliche Behörde gesetzwidrig willkührliche Eingriffe in die bürgerlichen Rechte der Staatsbürger sich erlauben, oder die Verfassung auf andere Weise verletzen sollte, Beschwerde diesfalls bei der höchsten Staatsbehörde führen. Wenn es sich ereignete, daß der Ausschuß die Verfassung durch eine Maßregel der Minister für verletzt erachtete und eine Anklage der Minister in Frage käme, sollte der Ausschuß ermächtigt und verpflichtet sein bei dem König die Einberufung einer äußern ordentlichen Ständeversammlung zu beantragen, welche auch nie zu verwei gern, wenn der Grund der Anklage und die Dringlichkeit derselben' nachgewiesen worden. War der Wirkungskreis des Ausschusses der Stände in dieser Art genau bezeichnet, so mußte nun darüber bcrathen werden: H) wie dieser Ausschuß zweckmäßig zu consiruiren sei. Man hielt in den städtischen Curien dafür, daß 1) die Zahl der Mitglieder des Ausschusses auf fünf zu beschranken, 2) die erste Kammer hierzu zwei, die zweite Kammer aus ihrer Mitte drei zu ernennen habe, was der Zahl der Mitglieder der beiden Kammern angemessen schien, 3) Lei der Wahl dieser Mitglieder absolute Stimmenmehrheit in den Kammern entscheiden, und nur dann, wenn zwei Wahlen kein Resultat für absolute Mehrheit der Stimmen gewähren, relative Sümmenmehrheit den Ausschlag geben solle,