4) daß' die Mitglieder des Ausschusses unter sich einen Präsidenten zu wählen hätten, L) daß die erste Kammer aus ihrer Mitte einen, die zweite Kammer aus ihren Mitgliedern zwei Stell vertreter für die von ihnen gewählten Ausschußmitglieder ebenfalls nach absoluter Stimmenmehrheit, wie bei 3) bemerkt worden, wählen sollten, 6) daß die getroffenen Wahlen sofort dem König anzuzeigen waren. Einverstanden war man noch darüber 7) daß der Präsident ermächtigt sei, die Mitglieder des Ausschusses einzuberufen, so ost er es für nö- thig halte, 8) daß Hof- und Staatsdiener zu Mitgliedern des Ausschusses nicht erwählt werden könnten, 9) daß die Verrichtungen des Ausschusses, soweit sie nicht die Staatsschuldentilgungskasse betreffen , mit der Eröffnung der ordentlichen Ständeversammluug zwar aufhörcn, bei deren Vertagung aber fortbe- siehen, und, wenn eine außerordentliche Ständeversammlung einberufen würde, mit deren Beendi gung wieder in Kraft treten, 10) daß der Ausschuß bei jeder ordentlichen Ständeversammlung über dasjenige, was von ihm in der Zwischenzeit verhandelt worden, in einem Zusammentritt beider Kammern Rechenschaft ablege, 11) daß bei Beendigung einer jeden ordentlichen Ständeversammlung ein Ausschuß neu gewählt werde, wobei jedoch die vorigen Mitglieder desselben wieder wählbar, den Ständen auch für die Wahl des Ausschusses eine Sitzung noch nachgelassen bleibe. Sollten außerordentliche Umstände die Haltung dieser Sitzung unmöglich machen, so müßten die bisherigen Mitglieder des Ausschusses oder deren Stellvertreter -die Verrichtungen des Ausschusses inmittelst übernehmen, bis eine ständische Wahl er folgen könne, 12) daß der Ausschuß einen Nechtsgelehrten als beständigen Syndicus und Eonsulentcn ernenne, welcher zugleich die Protocollführung bei den Versammlungen des Ausschusses zu übernehmen, und das stän dische Archiv zu beaufsichtigen habe, was'ihn in den Stand setzen würde, während der Standevcr- fammlungcn aus früheren Verhandlungen der Stände erforderte Nachweisung zu großer Abkürzung des Geschäftsganges zu crtheilen. Die Wahl dieses Landsyndicus, der kein Staatsamt begleiten und übernehmen dürfe, sei dem König anzuzeigen, und von diesem zu bestätigen, wenn er gegen die Per son des Erwählten nichts zu erinnern habe. Daß ein Ausschuß, wie die städtischen Eurien ihn nach dem Kreis seiner Wirksamkeit und nach der jetzt geschilderten Organisation aufstellten, nie dem Wohl des Staates nachtheilig werden könne, dage gen seinem innern Wesen nach eine unerläßliche Gewähr für die Constitution sein müsse, in einem hohem Grade sogar, als Verantwortlichkeit der Minister, darüber wird niemand zweifelhaft sein, der mit der Bedeutsam keit des Ausschusses, wie er in mehreren deutschen Staaten sich erprobte, und in den neuem Verfassungen anerkannt wurde, sich befreundet hat. Alles, was den städtischen Curien von der Mehrzahl der Mitglieder der übrigen Curien entgegnet wurde, um den ständischen Ausschuß als nachtheilig oder wenigstens als überflüssig darzustellen, vermochte nicht die Ueberzeugung der städtischen Abgeordneten hierin zu ändern, da sie vielmehr einstimmig sich für verpflichtet hielten, ihren Antrag auf Errichtung eines ständischen Aus-