88 schusses nicht fallen zu lassen, vielmehr unbedingt dabei zu beharren. Der ständische Ausschuß, wie man ihn in das Äuge gefaßt hatte, kann die Verwaltung des Staats in allen ihren einzelnen Zweigen nicht stören, nirgends hemmend darauf einwirken, eben so wenig wird die Verantwortlichkeit der Minister dadurch beschränkt, sie bleibt des ständischen Ausschusses ohngeachtct in voller Kraft. Ein anderer Einwurf, als ob nicht leicht Mitglieder der Standeversammlung sich finden würden, welche die mit diesem Ausschuß verbundene Verantwortlichkeit auf sich zu nehmen sich entschließen möchten, bedurfte der Widerlegung nicht, die er in sich trug. Man besorgte wohl auch, daß die Minister einen zu großen Einfluß auf den Aus schuß gewinnen, und ihn zu Nachtheil des Staates und der Stände desselben mißbrauchen könnten. Sollte man denn an dem Vaterland und an der Vaterlandsliebe der Mitglieder der künftigen Kammern des Kö nigreichs Sachsen so ganz verzweifeln, daß man den Gedanken nur in die Seele aufnehmen könnte, als ob die künftigen constitutionellen Ständeversammlungen des Königreichs Sachsen in ihrer Mitte nicht im mer Männer besitzen und für den Ausschuß zu Mitgliedern erwählen würden, die reines patriotischen Sinnes für das Wohl des Staates und der Staatsbürger denken und handeln würden, ohne dabei von engherzigen Nebenrücksichten mißgeleitet und ihren ständischen Pflichten entfremdet zu werden? Ein noch schwächerer Einwand, wo möglich, war der, daß dieser Ausschuß doch Kosten verursachen würde, wobei man unbeachtet ließ, daß der Zusammentritt der Mitglieder des Ausschusses für die Staatsschuldenkasse ja unvermeidlich, und zugleich für Angelegenheiten des Ausschusses, wie die städtischen Curien ihn vorschlugen, mit benutzt werden könnte. Insonderheit aber würde bei einem Institut von so hoher Wichtigkeit, als wofür der ständische Ausschuß anerkannt ist, der Kostenaufwand nicht in Anschlag gebracht werden können, der, wenn er auch weit beträchtlicher sein müßte, als er es ist, nur aus unzeitiger und verkehrter Sparsamkeit in Be trachtung gezogen werden könnte. So sorgfältig auch nur immer die städtischen Curien die gegen den Ausschuß erhobenen Bedenken erwogen und geprüft hatten, ihre Ueberzeugung, daß diese Bedenken nur unerheblich und scheinbar, mußte dadurch befestigt werden. Da der Wirkungskreis des Ausschusses auf Vorstellungen, Beschwerden, Verwahrungen bei Wahrnehmung constitutionswidriger Vorschritte sich be schränken sollte, so war doch keinem Zweifel unterworfen, daß die Verantwortlichkeit der Minister dabei immer dieselbe blieb, denn man würde die ersten Grundbegriffe verletzen, wenn man annehmen wollte, daß ein angeklagter verantwortlicher Minister die Anklage werde zurückweisen können, sobald er anführte, daß der Ausschuß unterlassen habe, gegen des Ministers constitutionswidrige Handlung sich zu verwahren, Vorstellung deshalb >zu thun, Beschwerde darüber zu führen, die Verschuldung des Ministers und dessen Strafbarkeit ist und bleibt dieselbe, möge der Ausschuß sie rügen oder möge er sie ungerügt vorübergehen lassen, in lrtztrrm Falle bleibt die Anklage der nächsten Ständeversammlung ja immer unbenommen. (Beschluß folgt.) Leipzig, gedruckt bei D- G- Teubner-