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über die Verhandlungen des Landtags im Königreich Sachsen. 18 3 1. 23, Dresden 7. Auly 1831. Im Verlage der P. G. Hilscher'schen Buchhandlung. Diskussionen der städtischen Curien über den ständischen Ausschuß und dessen Aufnahme in die Verfassungsurkunde. (Beschluß.) Vtan ließ bei den mehrfachen Erörterungen des Gegenstandes in den städtischen Eurien nicht unbeachtet, daß es ja von höchster Wichtigkeit sein müsse, wenn der Ausschuß ermächtigt wird, Misgriffe der Behörden, sobald er.sie wahrnimmt, zur Kunde der obersten Staatsbehörde und Misgriffe der letztem zur Kunde des Königs zu bringen, damit ihnen baldigst abgeholfen werde, da hingegen, wenn mit allen Beschwerden und Verwahrungen bei Mißgriffen und constitutionswidrigen Handlungen bis zur nächsten Ständevcrsamm- lung und also wohl zwei und drei Jahre Anstand genommen werden muß, das im Anfang leicht zu besei tigen gewesene Uebel ja immer größer wird, und der daraus entspringende Nachtheil wohl später gar nicht mehr gehoben werden kann. Man verkannte zwar nicht, daß die Verantwortlichkeit der Minister, und der Anklagestand letzterer vor einem Staatsgerichtshos bei Verletzungen der Constitution eine Gewahr dafür leiste, daß die Verfassung immer aufrecht erhalten werde, allein man durfte auch nicht verkennen, daß ein ständischer Ausschuß in der von den städtischen Eurien einstimmig eingetragenen Art eine größere und bessere Gewähr noch leisten müsse und nach den gemachten Erfahrungen gewiß leisten werde. Nicht nur das Volk muß in einem solchen Ausschuß den schützenden Bewahrer der Verfassung, den treuen Wächter gegen alle Verletzungen derselben anerkennen, in ihm volle Beruhigung finden, daß, wenn die Ständever sammlung beendigt ist, nun nicht deren Beschlüsse auch unausgeführt bleiben, und man mit der Verwirk lichung des beschlossenen nun so lange zaudern werde, bis die nachfolgende Ständeversammlung wieder cinberufen wird, auch der constitutionelle König hat von dem Ausschuß der Stände, wenn er seine Pflich ten erfüllt, die größten Dcrtheile zu erwarten. Der König wird durch die Schritte des Ausschusses im Kreis der ihm angewiesenen Wirksamkeit auf das zweckmäßigste und beste bei Zeiten von Len Handlungen der Behörden, welche der Verfassung störend entgezentreten, von den allgemeinen und des Volks Be schwerden in Kenntniß gesetzt, die im andem Wege ihm nicht vor das Auge gebracht werden. Giebt es nun wohl, dieses alles erwogen, eine bessere Gewährleistung für treue Erhaltung und Bewahrung der Vcr-