fassung als diesen ständischen Ausschuß, mit innigster und ungetheilter Ueberzeugung erkannten die städti schen Curien kn ihm das sicherste Mittel, die Nation darüber beruhigt zu sehen, daß auch von einer Stän deversammlung bis zur andern die Nationalinteressen von den Ständen durch den von ihnen aus ihrer Mitte gewählten Ausschuß bewahrt, befördert, die Verfassung in ihrer Integrität erhalten, jeder Angriff auf die Verfassung abgcwehrt werde. ExLract aus dem im Errgern Ausschuß-Collegio der Ritterschaft gehaltenen Protocolle. Freitags, den 27. Mai 1831. Hierauf eröffneten die Herren Referenten der Verfassungs-Urkunde, welchen der Auftrag ertheilt worden war, die städtischen Herren Deputaten um nähere Auskunft über die Grenzen und Wirksamkeit des von ihnen zum 133. tz. vorgeschlagenen ständischen Ausschusses zu ersuchen, daß von selbigen hierüber ein besonderer Aufsatz abgegeben worden sei, welcher sogleich vorgelcsen wurde. Nach angestellter Berathung faßte jedoch das Collegium mit überwiegender Stimmenmehrheit den Beschluß, diesem Vorschläge nicht bcizutreten, mithin dem Ausschüsse eine mehrere Wirksamkeit, als ihm im §. 122 verliehen worden, nicht beizulegen, und zwar aus folgenden Gründen: ») Wenn vorhin, wo in der Regel nur alle 6 Jahre ein Landtag gehalten wurde, zuweilen das Be- dürfniß gefühlt worden ist, in der Zwischenzeit eine ständische Wirksamkeit zu zeigen, so dürfte die ses Bedürfniß künftig, wo spätestens alle drei Jahre ein Landtag stattsinden wird, kaum eintreten. b) Nachdem der Landesherr die Aufrechthaltung der Verfassung urkundlich und gesetzlich angelobt, und hierauf die gestimmte Civildienerfchaft solche beschworen hat, auch deren Vorstände den Ständen auf die bündigste Weise verantwortlich gemacht worden sind, scheint keine Nothwendigkeit vorzuwalten, noch eine Behörde zu bestellen, welche wache, daß geschehe, was durch Eid und Gefahr verbürgt ist. c) Würden ständische, vom Könige genehmigte Beschlüsse und Anträge, der Verantwortlichkeit der be auftragten Behörden ohngeachtet, nicht so schnell ausgesührt, als es vielleicht manchen möglich schei nen mochte, so können die Hindernisse nur entweder in der erforderlichen Zeit zur Vorbereitung, oder (wie namentlich bei Angelegenheiten des Credits) darin liegen, daß der Augenblick ungünstig fei. Drangt nun ein Ausschuß — und jede seiner Erinnerungen hat eine Drohung im Hintergründe, — so wird dies entweder weitlauftige. und unnöthkge Rechtfertigungen, oder eine der Sache schadende Eile zur Felge haben. Das Erstere wird bei Beamten cintreten, welche im Dienste weniger sich, als die Sache im Auge haben; das Letztere, im entgegengesetzten Falle. So viel Vertrauen sollten die obern Behörden doch wohl bei den Ständen finden, daß man vor- aussetze, selbige würden bemessen können, wann angemessen ausgeführt werden könne, was ihnen auszu führen anvertraut ist.