6) Bei einer klaren Verfassung, neben der eidlichen Verpflichtung und strengen Verantwortlichkeit der Staatsbeamten, ist eine offenkundige Verletzung bürgerlicher Rechte oder der Verfassung kaum denkbar, und sie würde, fände sie statt, Gegenstand der Verhandlung auf dem nie mehr entfernten Landtage werden. Besteht nun ein Ausschuß zu fortwährender Annahme von Beschwerden, so wird er durch Kla gen einzelner überhäuft, die, wenn sie nicht offenkundig sind, Erörterung erfordern. Dem Ausschuß bleibt hier die Wahl, ob er selbige, als nicht sofort erwiesen, beilegen, oder Er örterungen veranlassen wolle. Im erster» Falle werden die Untcrthanen, im Gefühl erregter und unbefrie digt gelassener Erwartungen, das Vertrauen zu den Ständen verlieren, und im letztem wird eine stete un absehbare Communication zwischen dem Ausschuß und der obersten Staatsbehörde, und durch diese wieder mit den Behörden im ganzen Lande die Folge sein, eine Eommunication, welche den Behörden die zu ergiebigem Geschäften dringend erforderliche Zeit raubt, und der der Ausschuß, ohne eine zahlreiche Canzlei und bei dem nur temporairen Aufenthalte seiner Mitglieder in der Residenz, kaum gewachsen sein würde. Bisher wurden dergleichen Beschwerden bei den Landes-Eollcgien, in höherer Instanz, bei dem Geheimen Rath, und in höchster, bei dem Geheimen Eabinet erörtert. Künftig wird noch der Landtag hinzutreten. Noch eine fünfte Instanz zu bilden, möchte daher wohl kaum als ein Bcdürfniß erscheinen. o) Aeußere und innere Verhältnisse des Staats können zuweilen außerordentliche Maßregeln dringend nöthig machen, welche, weil sie nicht vorhergesehen, auch bei den Landtagen nicht berücksichtigt wer den konnten. In solchen Fällen muß der Vorstand der betreffenden Staatsbehörde auf Gefahr seiner Verant wortlichkeit rathen und handeln und vom nächsten Landtage die Billigung seines Verfahrens erwarten. Be steht aber ein Ausschuß, welcher auf Zusammenberusrmg der Stände antragen kann, so wird der Vorstand nicht selten gerathen finden, solches zu veranlassen, um sich für die Person sicher zu setzen. Geht der Aus schuß nicht ein, so ist schwer abzusehen, wie der Landtag hinterdrein den Vorstand noch zur Verantwortung ziehen könne, geht er aber ein, dann wird ein außerordentlicher Landtag auf Kosten des Landes und zur Beschwerde vieler Stände, vielleicht zu sehr unpassender Zeit stattfinden, um einen einzelnen Beamten zu decken. Ueberhaupt aber scheint zu besorgen, daß die Wirksamkeit des Ausschusses in der angetragenen Maße dahin führen könne, die Ausführung mancher wichtigen Landesangelegenheit, nicht blos nach dem Erforder ns der Sache, wie sich solches kundigen und verantwortlichen Beamten darstellt, sondern zugleich, vielleicht hauptsächlich, nach dem mehrer» oder mindern Gewicht, welches ein Beamter seiner Pflicht gegenüber auf seine persönliche Sicherheit legt, und der Individualität einiger, die Mehrheit bestimmenden Ausschußmitgiie- der zu normir'en.