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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1831
- Erscheinungsdatum
- 1831
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1831
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20023872Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20023872Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20023872Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Bemerkung
- Die Seiten 97 bis 100 (Mitteilung Nr. 25 vom 8. September 1831) wurden nach dem Exemplar des Sächsischen Staatsarchivs Dresden digitalisiert
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1831
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1831-07-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1831 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 13
- Protokoll5. Sitzung 17
- Protokoll6. Sitzung 21
- Protokoll7. Sitzung 25
- Protokoll8. Sitzung 29
- Protokoll9. Sitzung 33
- Protokoll10. Sitzung 37
- Protokoll11. Sitzung 41
- Protokoll12. Sitzung 45
- Protokoll13. Sitzung 49
- Protokoll14. Sitzung 53
- Protokoll15. Sitzung 57
- Protokoll16. Sitzung 61
- Protokoll17. Sitzung 65
- Protokoll18. Sitzung 69
- Protokoll19. Sitzung 73
- Protokoll20. Sitzung 77
- Protokoll21. Sitzung 81
- Protokoll22. Sitzung 85
- Protokoll23. Sitzung 89
- Protokoll24. Sitzung 93
- Protokoll25. Sitzung 97
- BandBand 1831 1
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Wo Recht, Biedersinn und Billigkeit walten, wo das rege Streben zum Bessern sich beurkun det, wo der Regent nur das der Nation Heilsame will, und tüchtige Minister seinen edlen, fürstlichen Willen zu fördern bemüht sind, da kann Eeheimthuerei der guten Sache nur schädlich werden. Wer das Licht nicht zu scheuen braucht, wird stets als ein Feind der Finstcrniß, und derer, die darin ihr Unwesen treiben, sich erweisen; die Finstcrniß aber wird da weichen müssen, wo Publicität herrscht, diese bestehe nun in Schrift, Druck oder öffentlicher Rede. Selbst mit den Grundsätzen der Religion, zu der wir uns bekennen, ist Oeffentlichkeit gleichsam verschwistert, denn öffentlich sprach der Stifter derselben seine Lehren und Gesinnungen, ohne Scheu vor weltlicher Macht aus, und gebot seinen Anhängern dasselbe zu thun. Oeffentlichkeit der Verhandlungen ist meines Bedünkens das geistige Lebensprincip repräsentativer Verfassungen,.denn jeder Staatsbürger wird dadurch von den innigsten Interessen seines Vaterlandes in Kenntm'ß gesetzt, und alle engherzigen Berücksichtigungen müssen da schwinden, wo ächte Bürgertugend als das erstrebungswertheste Ziel erscheint. Hier prüft die Nation den Werth der Männer, die sie zu ihren Vertretern wählte, und huldigt denen, die es verdienen; hier entwickelt sich durch die gegenseitige Discus- sion ein Reichthum von gemeinnützigen Ideen, und der Saame zu so manchem dem Wohl und dem ehren vollen Bestehn des Vaterlandes Entsprechenden wird hier ausgestreut. Was fördert wol mehr die höhere Eivilisation eines Volkes, als die öftere Berathung, der freie Ideenaustausch zwischen tüchtigen, vorur- theilsfreien Männern, deren Denken und Wollen nur einen Centralpunkt hat, der alle ihre Kräfte belebt, deren Wahlsxruch derselbe ist, der einst in Rom ein edles Volk zu jeder Anstrengung, zu jedem Opfer fä hig machte! kro kaum! Alles für's Vaterland! und fügen wir hinzu: für das Wohl eines innig gelieb ten und verehrten Regenten. - Aber auch die Verhandlungen selbst gewinnen unbezweifelt sehr an Klarheit und Gründlichkeit durch die öffentliche Discussion, denn derjenige Deputirte, welcher über irgend einen, den ständischen Be reich berührenden Gegenstand zu sprechen sich veranlaßt findet, wird sich gewiß dazu hinreichend vorbereiten, da jeder Gedanke, dem er Worte giebt, jeder Vorschlag, den er macht, von einem Publikum beurtheilt wird, das streng und rücksichtslos den großem oder minderen Gehalt seines Vortrags würdigt. Mit wohl klingenden Phrasen ist hier die Sache nicht abgemacht, genügende Erörterungen und zureichende Gründe werden erheischt. In Landern, wo die Oeffentlichkeit der Verhandlungen eingeführt ist, es sei nun in dem Justiz wesen oder in den Kammern, hat man sich so sehr von den Vorzügen derselben überzeugt, daß man dort das Palladium gesetzlicher Freiheit entschlossen festhält. Daß aber diese Art von Publicität viele Gegner findet und stets gefunden hat, ist leicht erklärlich und bedarf wol keiner weiteren Auseinandersetzung. Dieses sind die vorzüglichsten Gründe, denen noch mehrere hinzugefügt werden könnten, wenn es anders deren bedürfte, und die mich zu der Meinung bestimmen: daß Oeffentlichkeit der Verhandlungen in einem constitutioneLen Staate unerläßlich ist. Folglich sollte man meines Erachtens bei der Gründung der neuen Verfassung nicht unterlassen, eines ihrer vorzüglichsten Elemente vorzugsweise zu berücksichtigen, da mit bei der nächsten ständischen Versammlung es bereits ins Leben treten könne.
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