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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 133. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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angegeben und lautet so: „Musikalische Werke hören durch Übersetzung des dazu gehörigen oder durch Unterlegung eines andern Textes nicht auf, Originalwerke zu sein." Genehmigt also die Kammer §. 8 b. in dieser Fassung? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Todt: DBericht lautet ferner: Ware hiermit eigentlich die Begutachtung des vorliegen den Gesetzentwurf zu Ende, so muß doch die Deputation noch einmal auf dasjenige zurückkommen, was im allgemeinen Th eile ihres Berichts unter e. in Bezug auf den Unterschied zwischen stehenden und wandernden Theatern gesagt worden ist. Die Majorität ist, wie oben bemerkt worden ist, dafür, daß ein sol cher Unterschied nicht gemacht werde. Sie hat daher auch nicht nöthig, darüber etwas in das Gesetz aufzunehmen, weil ohne eine ausdrückliche Beschränkung dasselbe natürlich auf alle Bühnen Anwendung leidet. Die Minorität statuirt einen solchen Unterschied, und nach ihrem Anträge würde daher auch hier am Schlüsse des ganzen Gesetzes, wenn die von ihr aus gesprochene Ansicht Anklang fände, noch folgende Bestim mung als §. 8 <-. aufzunehmen sein: „Auf die sogenannten wandernden Bühnen leidet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung. Es haben da her auch dramatische Dichter und Componisten gegen derartige Bühnen kein Verbietungsrecht, noch von den selben für die auf selbigen erfolgte Aufführung ihrer Stücke irgend welche Entschädigung zu beanspruchen." Sollte dieser Zusatz von der Kammer angenommen wer den, dann müßten aber in dem oben von der Gesammtheit der Deputation beantragten Zusatze §. 3 b. die Worte: „und darauf, ob eine stehende oder eine wandernde Bühne in Frage ist" inWegfallkommen und in der nämlichen Verbindung ganz kurz vorher zwischen die Worte: „hat" und: „des" das Verbindungswörtchen: „und" eingeschaltet werden. Die Majorität der Deputation muß aber bei ihrer oben entwickelten Ansicht stehen bleiben und daher die Ablehnung des Z. 8 c. um so mehr anrathen, als durch denselben eine nicht gerechtfer tigte Ungleichheit vor dem Gesetze entstehen würde. (Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz tritt ein.) Abg. Sachße: Meine Anträge, die ich gestern gestellt habe, könnten hier zur Berücksichtigung kommen, wenn das Minoritatsgutachten sollte abgelehnt werden. Ich spreche mich für das Minoritätsgutachten aus, welches mehr noch als meine Anträge den Theaterunternehmern gewährt, und ich finde die Gründe, welche die Majoritat dafür angeführthat, daß alle wan dernde Bühnen ebenfalls dem Gesetze unterworfen werden sol len, darum nicht ausreichend, weil namentlich der Grund, es sei ohnehin noch keine Fürsorge in der Gesetzgebung für die wandernden Bühnen wahrzunehmen, in mir eine entgegenge setzte Wirkung hervorbringt. Man möchte ihnen eben darum einigen Schutz angedeihen lassen, denn sie haben ihren Nutzen für das zahlreichere Publicum, welches sich nicht in größer« Städten höhere und vollkommnere Genüsse verschaffen kann. Eben so wenig kann ich den Grund schlagend finden, daß ein Anlaß dazu nicht vorhanden wäre. Genugsam Anlaß ist darin, daß es nicht nur imJnteresse derBevölkerung außerhalb großer Städte, sondern auch im Interesse der Schriftsteller selbst liegt, die wandernden Bühnen davon auszunehmen, und zwar ins besondere, nachdem von der Kammer angenommen worden ist, daß auch nach dem Drucke der Gedichte oder Compositionen dasselbe gelte; denn dürfen wandernde Bühnen ohne Entschä digung gedruckte Stücke aufführen, so wird es nicht fehlen, daß sie sich solche Partituren und Gedichte ankaufen, es können also die Verlegerderselben,wenn besonders dieseBestimmung eine weitere Verbreitung im Deutschland erlangen sollte, auf einen größer« Absatz des in Druck gegebenen Werkes, sei es nun ein Gedicht oder eine Partitur, rechnen, und das kommt eben sowohl dem Verleger, als dem Dichter und Componisten zu Statten, weil dann den Letzter» ein größeres Honorar gewährt werden kann. Abg. Schäffer: Ich gehöre zurMinorität und zu deren Ansicht bestimmt mich der Umstand, den Provinzialstädten den Genuß der Kunst nicht zu schmälern und namentlich zu ver meiden, daß denselben die neuern Erzeugnisse der dramatischen Literatur nicht entzogen werden. Wie gegenwärtig die Gesetz gebung sich gestalten soll, so muß ein jeder Theaterunternehmer in Betreff der Aufführung eines dramatischen Werkes sich mit dem Autor desselben verstehen und demselben Honorar gewäh ren. MeinerUeberzeugung nach wird das aberdenwandernden Gesellschaften, auch wenn sie wirklich etwas höher gestellt sind, nicht immer möglich sein, wenigstens würde es denselben oft mals sehr schwer werden, neben dem übrigen Aufwande noch dem Autor für die Erlaubniß, sein Werk aufführen zu dürfen, Honorar zu verabreichen. Die Provinzialstädte würden also nach der nunmehr sich gestaltenden Gesetzgebung keine andern Stücke sehen können, als diejenigen, deren Verfasser schon seit 10 Jahren verstorben sind, mit einem Worte, sie würden nur alte, nicht neuere Stücke zu sehen bekommen. Das ist aber allerdings dem gegenwärtigen Bildungsstande der Provinzial städte nicht angemessen, es würde vielmehr demselben geradezu widersprechen. Den Autoren wird ein großer Eintrag nicht geschehen, wenn die Ansicht der Minorität durchginge; ich we nigstens wünsche, daß den Provinzialstädten der Kunstgenuß, den ich sehr hoch schätze, nicht verkürzt werde, vielmehr ist er ihnen für die Zukunft auch noch vorzubehalten. Dies sind die einfachen Gründe, die mich bestimmen, der Minorität beizu treten. Königl. Commissar v. Langen«: Die Regierung kann allerdings hiermit nicht einverstanden sein, und zwar aus fol genden Gründen. Erstlich würde sie in Conflict mit dem Bundesbeschlusse gerathen, denn der Bundesbeschluß unter scheidet nicht zwischen stehenden und wandernden Schauspieler truppen, sondern er dksponirt ganz categorisch. Zweitens aber ist der Begriff der wandernden Bühnen gewissermaaßen ein relativer, denn es kommt darauf an, was man wandernde Bühnen nennt. Wir haben Bühnen, die ein halbes Jahr an einem Orte bleiben und das andere halbe Jahr an einem andern
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