Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 134. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Bei den einzelnen Departements laut der Tabellen D., e., v., L., x., 6., 8., ll., L.,B. und N. sind die Gründe der Er sparnisse und Erhöhungen speciell angegeben, daher die Depu tation auffolche verweisen kann, indem sie nur noch im Allge meinen bemerkt, daß die Erhöhungen unvermeidlich waren, da sie durch Untersuchungskosten, durch die pölitischen VerhältUisft und hohen Preise der Naturalien im Zähre 1841, durch bun-. desgesetzliche Ausschreibung, 'durch'Unterhaltung von Chaus seen und durch Mehrausgaben und Verluste bei dem Ueber- gange zum neuen Münzfüße herbeigeführt wurden. In Bezug auf den letztern Gegenstand sind detaillirte Un terlagen erbeten, auch von dem Ministerium bereitwillig mitge- theilt worden; da jedoch ein Rechnungsabschluß über dett durch jenen Uebergang verursachten Aufwand noch nicht hat erfolgen können, hält es die Deputation für zweckmäßig, durch einen in der ständischen Schrift zu stellenden Antrag die hohe Staats regierung zu ersuchen: bei dem der nächsten Ständeversammlung vorzulegen- den Rechenschaftsberichte eine specielle Nachweisung über die verwendeten Kosten nicht nur während der Fi nanzperiode von 1843 bis 1845, sondern auch während der vorhergegangeNen von 1840 bis 1842 zu geben. Schließlich ist noch der von der Regierung unter beige gebenen Uebersicht des Werths des gesammten Militairstaats- eigenthums im Betrage von 1,852,366 Khlr. 3 Ngr. 4 Pf. ,zu gedenken. Eine specielle Vergleichung derselben mit der für das Jahr1834 vorgelegten (Landtagsacten 18HL, l.Abth.I.Bd. Seite 330) konnte aus den-von der Staatsregierung selbst Seite334des gegenwärtigen Rechenschaftsberichts angegebenen Gründen nicht stattsinden, sie weist aber im Allgemeinen einen Vermögenszuwachs von 68,699 Thlr. 4 Ngr. 9 Pf. nach, was um so erfreulicher ist, als bei der letzten Aufnahme des Inven tars nach strengem Prkncipien verfahren worden ist, als bei der frühem, weshalb mehrere der damaligen zu hohen Ansätze theils ganz in Wegfall gebracht, theils auf ihren wahren gerin gem Werth reducirt worden sind. Wenn von der höhen Staatsregierung bereits früher (Land-' tagsacten 18ZI, I. Abth. I.Bd. S. 179) das Anerkenntniß aus gesprochen worden ist, daß es zu Vervollständigung des Rechen schaftsberichts zweckmäßig ünd nothwendig seh durch ein beson deres JnventäriUm den Werth der bei der Mrlitüirverwaltüng' vorhandenen Vorräthe und Bestände nachzuweisen, damit am Schluffe jeder Finanzperiode zugleich dargelegt werden kann, ob diese Vorräthe und Bestande im Laufe der Periode ab- oder zugenoMmtn haben, in ErinNetuttg der diesfalls ertheilten Zu sicherung auch die Mittheilung einer solchen Uebersicht gegen-, wärtig erfolgt, dabei zugleich auch wieder die Nützlichkeit der selben erwähnt ist. Um Vergleichungen'anstellen zu können, wenn sie von Zeit zu Zeit berichtigt und vervollständigt wird, so kann! zwar wohl vorausgesetzt werden, -daß -es in der Absicht der Ne-j gierung liege, solche Berichtigungen und Vervollständigungen, am Schluffe jeder Finanzpenode vornehmen zu lassen, indeß dürste ein hierauf bezüglicher Antrag in der ständischen Schrift nicht überflüssig fein, welchendie Deputation dergtehrten Kam mer dahin zu beschließen anrath'et, ! daß die hohe Staatsregierung am Schlusse jeder Finanz periode-ein gehörig berichtigtes and vervollständigtes^ JnventäriUm des gesammten Militairstaatsvermögens aufnehmen lassen wolle, um die Uebersicht desselben dem den Ständen vorzülegenden jedesmaligen Rechenschafts berichte beizufügen. Referent Abg. M e i se l: Hier würde wohl eine Pause einzütreten haben, um zu hören, ob über diesen Theil des Be richts von Seiten der geehrten Mitglieder irgend etwas zu er wähnen ist. Abg. Schumann: Je mehr/meine Herren- ich anerken nen Müß, daß der-vorliegende Rechenschaftsbericht ein Mit ausgezeichnetem Fleiße und großer Pünktlichkeit ausgearbeite tes Werk ist, -um fo tiefer muß ich beklagen,- daß dieses ausge zeichnete und gründliche Werk den praktischen Nutzen nicht ge währen kann, den man von ihm'.zu hoffen berechtigt ist. Wozu, habe ich mich gefragt, -wird der Rechenschaftsbericht vorgelegt? Die Antwort auf diese Frage hat nun nicht .anders als dahin gehen können, der Rechenschaftsbericht wird deswegen'abgelegt, damit die Ergebnisse desselben für die Zukunft benutzt werden können. Vergleiche ich den vorliegenden Rechenschaftsbericht mit der Antwort, die ich mir auf die eben bezeichnete Frage ge geben hübe, so finde ich allerdings, daß er dasjenige nicht ge währen kann, was er der Natur der Sache nach leisten Muß. Der 'Rechenschaftsbericht wird uns auf die Finanzperiode von 184v vorgelegt uud wir sind dermalen schott in der dritten Fi- nanzperivde begriffen, nämlich in der von 18IZ. Wir haben auch bereits diejenigen Postulats, welche die Staatsregierung auf die eben genannte Finanzperiode gestellt hat, bewilligt, und wenn wir jetzt erst- zur'Erwägung derjenigen Rechenschaft-kom- men, welche auf die Jahre IHKZ in vorliegendem Berichte-ge geben ist, so folgt daraus ganz unbestreitbar, daß uns die Ergeb- - nisse, welche dieser Rechenschaftsbericht-gewähren soll, nicht Möhr zu Statten - kommen - können. Es scheint mir d eshalb gegen diesen Rechenschaftsbericht und gegen die Zeit, zu wel cher er vorgelegt wird, ein bedeutendes logisches Bedenken ob- ' zuwalten, allein es scheint mir auch, daß die Vorlegung nicht ällenthälben in UebereinstiMMüng mit der VerfassnngsurkuNVe erfolgt sein dürste. Die dähin einschlägenden Paragraphen der Verfassungsurkunve sind die 98und100. Es heißt in §. 98: „Bei jedem-ordentlichen Landtage (§. 115) wird den Stän den eine genaue! Berechnung der in den vorhergegangönett drei Jahren stüttgefundenen Einnahme und Ausgabe und ein Vor anschlag des'Bedarfs für die nächstfolgenden drei Fahre, nebst den'Vörschlägen zu dessen Deckung, möglichst bald nach Eröff- nung des Landtags Mitgetheitt",' Und in Z. 100 heißt es: „ Nach pflkchtmäßiger genauer! Prüfung > der gedachten Berechnungen, Uebersichten uNd Unterlagen, haben'die Stände über den dar- näch aufzUbringendew Bedarf ihre-Erkkärüngfan den König ge langen zu lassen." -Erwäge ich nun den Inhalt dieser beiden Paragraphen, so - scheint mir daraus so diel hervorzugehen, daß der Rechenschaftsbericht den Ständcn vorgelegt werden soll auf bie der Bewilligung vorausgehmde-Finanzperiode, nicht aber auf diejenige Finanzperiode, - welche noch--weiter- in der Zeit-zu- rückliegt. Denn es ist-ganz natürlich, daß es so nicht.gemeint sein kann, weil eben, Menn das umgekehrte gemeint wäre, der Rechenschastsberichtden von mir gewünschten Nutzen nicht ge- währen'könnte. Es geht dies ganz unzweifelhaft aus §. 100 der VerfassungsssrkLNde'hervor; in welchem gesagt ist, daß erst dann
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder