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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 134. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Jahres 1845 vorgelegt. Es ist daher nicht Schuld der Regie rung, daß die Berathung des Rechenschaftsberichts über die letztvorher abgelaufene und völlig abgeschlossene Finanzperiode erst nach Erledigung des Budjets für 1846—1848 erfolgt, das ist Sache der Deputation. Won dieser wäre wohl zu wünschen gewesen, daß sie den Rechenschaftsbericht zuerst'berathen und eher der Kammer vorgetragen hätte, als das Budjet, weil in keinem Falle einer Behauptung beizustimmen ist, daß die Vor legung des Rechenschaftsberichts nur zu dem Zwecke erfolge, die Zustification der Rechnung auszusprechen. Allerdings muß ich der Rechenschaft noch eine andere, höhere Wirkung beirnessen, als nur die, die Anerkennung der Richtigkeit des Rechnungs werkes zu gewinnen. Die Rechnungslegung findet in Sachsen wohl ihr nützlicheres Resultat in der Nutzanwendung gemachter Erfahrungen für die Zukunft. Die factischen Ergebnisse der Vergangenheit sollen die Keime der Verwaltungsgrundsätze für die Zukunft ergeben. Eine solche Nutzanwendung hat auch der geehrte Abgeordnete v. d. Planitz zugestanden, daß sie rücksicht- lichderMitglieder der Finanzdeputationstattgefunden habe, und es gab derselbe zu, daß die Deputation bei ihrem Gutachten über ' das Budjet auf den Rechenschaftsbericht Rücksicht genommen habe. Ich glaube, daß gerade diese Nutzanwendung die haupt sächlichste und im konstitutionellen Sinne die wünschenswertheste ist, weil in Sachsen noch vollkommene Einigkeit in Finanz sachen zwischen Regierung und Ständen stattgefunden hat, weil daher nur Uebereinstimmung der Einahme- und Ausgabeposten mit Postulaten und Verwilligungen vorauszusetzen ist. — Die mathematische Prüfung könnte dann nur die erheblichere sein, weyn dies nicht so wäre, wenn die Regierung das Vermögen des Staats nach andern Maximen, als nach den Vereinbarungen mit den Ständen verwalten wollte. — Ich glaube dagegen, daß ein ersprießlicher Nutzen aus dem Rechenschaftsberichte zu entnehmen ist rücksichtlich der Wahl künftiger Principien für die Finanzverwaltung, in so fern frühere Principien und Bewilli gungsvoraussetzungen factische Bestätigung - gefunden haben oder nicht. Ich kann in unmittelbarem Anschluß der Budjet- periode an die Finanzperiode des Rechenschaftsberichts die Schwierigkeiten nicht finden, welche der geehrte Herr Referent und der letzte Sprecher befürchteten. Allerdings ist die letzte Finanzperiode zur Zeit der Budjetvorlage noch nicht völlig ge schlossen; es könnte da aber nachgeholfen werden dadurch, daß die Rechenschaft nur zwei Jahre erledigt und das dritte und letzte Jahr der Periode bei dem nächsten Landtage durch einen Nachbericht nachgetragen werde, der Art, daß also der Rechen schaftsbericht in Zukunft stets ein Jahr des Nachtrags einer früher» Finanzperiode und zwei Jahre der letztvergangenen be handeln würde. So wäre es wohl auszuführen. Eben so kann ich nicht glauben, daß die Examination der Rechnungen eine so schwierige sei, wie sie der Herr Referent darstellte, daß sie sich für einzelne Kammermitglieder gar nicht sollte angänglich zei gen, weil sie über eine so große Menge von Rechnungswerken sich verbreite, daß sich diese gar nicht übersehen ließen. So hat der Abgeordnete Schumann dies wohl nicht verstanden. Es kann sich doch weniger handeln um Detailrechnungen, als um Hauptstaatsrechnungen, die einem Oberrechnungshofe zur Con trols vorgelegt werden, und solche Hauptstaatsrechnungen, wie sie wohl auch der Deputation in den Originalen vorgelegen haben, können nicht so weitläuftig sein, um nicht eine Uebersicht zu gewähren. Ein fernerer Hauptgrund, warum es wün- schenswerth ist, daß der Rechenschaftsbericht stets zugleich mit dem neuen Finanzplan den Ständen vorliege, scheint mir das factische Ergebniß der Vergangenheit, daß'sich bei meh- rem bedeutenden Einnahmepositionen bedeutende Ueberschüffe ergeben haben; auf einen solchen Umstand muß doch bei spätem Postulaten besondere Rücksicht genommen werden. Ich kann daher für die Zukunft nur wünschen, daß die Berathung des Rechenschaftsberichts der Berathung des Budjets vorhergehe, und daß die Staatsregierung, der diese Maaßregel der An knüpfung der neuen Finanzperiode an.die letztvorhergegangene zur Erwägung gegeben wird, eine entsprechende Vorlage ma chen möge, die einen Ausweg darbietet, daß mindestens über die letzten 2 Jahre der Rechenschaftsbericht ertheilt und eingesehen werden könne. Was nun die verschiedenen speciellen Beila gen der Rechenschaft, so wie die Unterlagen betrifft, auf welche die Deputation Bezug genommen hat, so habe ich meinerseits in so fern darauf Bezug zu nehmen, als ich nicht über Alles Belehrung gefunden habe, wo ich sie gewünscht und zuträglich erachtet habe. Ich komme da allerdings auf einen speciellen Fall des vorliegenden Theils der Einnahme, und muß zuvör derst die Bemerkung vorausschicken, daß hier verschiedene Ueberschüffe mit ungleichem Effect wahrzunehmen sind. — Bei Position 30, Gewerb- und Personalsteuer, und bei Posi tion 33, Grenzzoll nebst Branntwein-, Malz-, Wein- und Ta- bakssteuern, ingleichen Elbzoll und Ausgleichungsabgaben. In so fern nun der Rechenschaftsbericht hier im Vergleich zu den Voranschlägen Ueberschüffe in der Einnahme von großer Bedeutung nachweist, so daß -sie bei der Gewerb- und Perso nalsteuer circa 414,000 Thlr. für die Periode, und bei dem Grenzzolle nebst Zubehörungen 1,187,531 Thlr, betragen ha ben, so finde ich, daß diese beiden Wahrnehmungen von ganz verschiedenen Wirkungen begleitet worden sind. Bei der Ge werb- und Personalsteuer hat der Tarif darauf hin einer Re vision unterlegen, und außerdem ist ein Theil der Abgabe mit 395,000 Thlr. den Abgabepflichtigen erlassen worden. Eben dieses ist der Fall gewesen bei der Grundsteuer in der spätem Finanzperiode. Etwas Aehnliches ist in Bezug auf den Grenz zoll aber nicht eingetreten. Dieser hat circa 400,000Lhlr. in einem Jahre mehr eingebracht, doch zu etwas Anderem hat dies nicht geführt, als zur Vermehrung der Einnahmesumme. Ich bin der Meinung, daß eine so wichtige Position, wie diese, und die damit verbundene Wahrnehmung so beträchtlicher Überschrei tung der Einnahme gegen den Voranschlag doch den Anspruch begründe, daß sie neuerdings einer Revision unterliege, nicht etwa einer Revision zum Zwecke von ähnlichen Rückerstattun gen des Zolls, sondern zum Zwecke etwaiger anderer Reguli- rung der Sätze, wenn solche rathlich erscheinen. Es zielt dies
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