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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 134. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Staatsrechnungen vollständig begründet. Daß diese Rechnun gen, wenn sie vorgelegt werden, nicht von allen Mitgliedern der Kammer eingesehen werden können, gebe ich zu; daß sie nicht zu jedem Augenblicke werden eingesehen werden können, gebe ich auch zu, ohne Zweifel muß der Finanzdeputation in Bezug aufdiese Rechnungen eine Prärogative zustehen; ich glaube aber, daß daraus kein Conflict entstehen wird. So viel mir bekannt ist, hat die Finanzdeputation zur Zeit nicht nach Originalrech nungen gearbeitet, sondern nach den Exposes, welche ihr von der Staatsregierung ausgeantwortet worden sind. Wenn da her von mir gewünscht worden ist, daß die Originalrechnungen ausgelegt werden möchten, so wird aus der Erfüllung^ meines Wunsches nicht der geringste Conflict mit der Finanzdeputation hervorgehen; denn die geehrte Finanzdeputation wird auch künftig die Originalrechnungen nicht brauchen, so wie sie solche schon bisher nicht benutzt hat. Abg. Oberländer: Bei einer Sache, die eine so wesent liche organische Einrichtung der gesammten Finanzverwaltung betrifft, kann ich mich nur dann für einen abändernden Antrag entschließen, wenn ich nicht nur von der Unzweckmäßigkeit der jetzigen Einrichtung, sondern auch von der Zweckmäßigkeit der an die Stelle der bisherigen tretenden anderweiten Einrichtung überzeugt bin. Da muß ich nun gestehen, daß mir in Bezug auf eine Aenderung des zeitherigen Verfahrens erhebliche Zwei fel beigehen; und deshalb werde ich mich, obschon ich mich an fangs für den Schumann'schen Antrag mit erhoben habe, weil ich denselben nicht so mir nichts dir nichts von der Hand weisen wollte, bei der Abstimmung nicht für denselben erklären. An fangs hat es mir auch scheinen wollen, als ob aus §.98 der Ver fassungsurkunde unbedingt folge, daß bei jedem ordentlichen Landtage eine genaue Berechnung der in den vorhergegangenen drei Jahren stattgefundenen Einnahme und Ausgabe in der Maaße vorgelegt werden müsse, wie es jetzt durch den Rechen schaftsbericht geschieht. Ich bin aber anderer Meinung gewor den. Es wird durch den Rechenschaftsbericht nämlich mehr ge geben, als nach dieser Vorschrift der Verfaffungsurkunde gege ben werden kann. Wird nun von der Regierung bei dem darauf folgenden Landtage vollständigere Rechenschaft abgelegt, alssol- ches nach Vorschrift derVersassungsurkunde möglich ist, so dür fen die Stände solches nicht von sich weisen. Der Finanzdepu tation wird auch jetzt die Berechnung der Einnahme und Aus gabe der letzten dreiJahremitdemVoranschlagevorgelegt; aber allerdings nur zum Behuf der Budjetarbeiten. Diese Berech nung kann aber unmöglich°eine solche Specialität haben, wie sie der spätere Rechenschaftsbericht in der Lhat hat. Bei Be ginn der neuen Finanzperiode, oder vielmehr, wie man anneh men muß, gegen das Ende der vorhergegangenen ist es der Re gierung selbst noch nicht möglich, zu wissen, noch weniger aber nachzuweisen, ob und wie Alles verwendet worden ist, was die Stände bewilligt haben, was sich also an etwaigen Ueberschüs- ftn ergeben wird. Es werben viele Fälle sein, wo die Regie rung zwar die Anordnung zur Ausführung der Beschlüsse des vorigen Landtags gegeben hat, aber die Anordnungen werden theils nicht einmal völlig ausgeführt sein, theils wird man noch nicht wissen können, wie viel genau dieAusführung gekostet hat, so daß eine Rechenschaft darüber, wie viel ausgegeben worden, gar nicht möglich ist. Die Regierung kann also die Rechen schaft, wie sie dermalen den Ständen vorgelegt zu werden pflegt, nicht anders geben, als wie es zeither geschehen ist, daß sie näm lich erst dem zweitfolgenden Landtage vorgelegt wird. Wollen sich die Stände mit einer weniger genauen Rechenschaft begnü gen, wie siedle Regierung am Ende jeder Finanzperiode über dieselbe geben kann, dann kann die Einrichtung geändert wer den, außerdem muß matt die jetzige beibehalten. Der Vor schrift in Z. 98 der Verfassungsurkunde wird auch jetzt nachge gangen; was aber der Rechenschaftsbericht giebt, ist mehr, als was nach der Verfaffungsurkunde möglich ist. Wenn gesagt worden ist, daß die Finanzdeputation den Rechenschaftsbericht eher berathen und in die Kammer bringen solle, so kann ich geste hen, hat mich meinerseits eine solche Anforderung gewundert. Ich an meinemKheile möchte mich imGegentyeil darüber wun dern, daß diese Arbeit während der Dauer der für einen Landtag bestimmten Zeit geliefert wird; und ich bin von jeher der Ansicht gewesen, daß, wenn eine vollkommen gründliche Prüfung einer solchen Rechnungsvorlage erfol gen solle, eigentlich schon die Zeit vor dem Landtage dazu benutzt werden, also eine ständische Zwischendeputation vor Anfang des Landtags sich mit dieser Arbeit beschäftigen müsse. So viel ist gewiß, daß man in Bezug auf eine solche Arbeit nicht mehr verlangen kann, als zeither geschehen ist, wenn man bedenkt, daß solches mitten in dem Gedränge einer Menge anderer ständischer Arbeiten geschieht, und Rechnungs sachen eine Störung am allerwenigsten vertragen. Von einer mathematischen Ueberzeuguug, daß Alles richtig vereinnahmt und verausgabt worden ist, kann bei dieser Sache übrigens nicht die Rede sein, am wenigsten von einer mathematischen Ueber- zeugung aller einzelnen Mitglieder. Meine Herren, wir wol len doch ja gerecht und offen sein, und bekennen, daß wir nicht alle im Stande sind, eine solche Berechnung in der Zeit, die von den übrigen Landtagsarbeiten übrig bleibt, gehörig zu prüfen. Ich wenigstens lege dieses Bekenntniß ungescheut ab. Es wird immer nur von der moralischen Ueberzeugung die Rede sein können, die wir uns verschaffen, theils aus der Arbeit der Fi nanzdeputation, theis aus dem Vertrauen, welches die Finanz verwaltung in Anspruch nehmen kann. Ich habe immer von Leuten, welche diese Mache verstehen, gehört, daß es eines der größten Verdienste der jetzigen Finanzverwaltung- sei, daß die Einrichtung des Rechenschafsberichts eine solche sei, welche es jeder künftigen Finanzverwaltung unmöglich mache, davon wie der abzugehen. Aus diesen Gründen kann ich mich mit einer Aenderung des zeitherigen Verfahrens nicht einverstanden er klären, und bin um so mehr dabei beruhigt, als der Herr Finanz minister die Erklärung abgegeben hat, daß der Finanzdeputa- tion auch auf die ersten beiden Jahre der letzten Finanzperiode, also mit Ausschluß des dritten Jahres, die Rechnungen über Einnahme und Ausgabe voxgelegt werden könnten, und dis Fi-
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