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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 134. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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zertheile und diese als Bauplätze verkaufe, oder, dafern dies auch jetzt noch in Rücksicht auf das öffentliche Wohl unthunlich sein sollte, die Petenten dadurch verursach ten Verluste mit Hinsicht auf §. 31 der Verfassungs urkunde ohne Anstand ermitteln und gewähren lassen. Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz: Das Kriegs ministerium hat bereits die Ehre gehabt, der geehrten Kammer zu,versichern, daß es auf diesen Platz selbst nicht den allerent ferntesten Anspruch macht. Die im Berichte angezogenen Paragraphen der Ordonnanz vom 7. December 1837 haben auf diesen Fall gar keine Anwendung. Der erste Kheil der selben heißt der allgemeine, die Leistungen des Landes für das Militair betreffend, und Folgendes ist der Inhalt der drei Pa ragraphen, die im Deputationsberichte angezogen sind, und ich muß um Erlaubniß bitten, die §Z. 5, 7 und 8 der geehrten Kammer nochmals mündlich vergegenwärtigen zu dürfen. Der fünfte Paragraph sagt: „Sämmtliche Leistungen für das Militair sollen aus der Kriegscasse vergütet werden. Die nähern administrativen Bestimmungen über das hierbei ein tretende Liquidationswerk bleiben einem besondern, durch Ver ordnung bekannt zu machenden Regulative Vorbehalten." §. 7 sagt: „Die Besitzer von Feldgrundstücken sind verbunden, die erforderlichen Plätze zu den Uebungen der Kruppen im Freien, auf Verlangen für bestimmte Zeit zu überlassen, oder, wenn solches von dem Kriegsministerium für nöthig befunden wird, gänzlich abzutreten." §. 8 sagt endlich: „Die Ent schädigung ist, nach §. 31 der Verfaffungsurkunde, ohne An stand zu ermitteln und zu gewahren. Dafern über den Be trag derselben keine sofortige gütliche Vereinigung mit den be- theiligten Grundbesitzern stattsindet, so ist, unter Zuziehung der Letztem, eine'Abschätzung durch zuverlässige Landwirthe, welche, in so fern sie nicht, im Allgemeinen, zu Würderungen in dem betreffenden Amtsbezirke bereits in Pflicht stehen, besonders zu vereiden sind, zu veranstalten und, nach deren Ergebniß, die Entschädigungssummen auszuwerfen. Bei Ausmittelung der Entschädigung für die in den Standquartieren aus längere Zeit abzutretenden Uebungsplätze ist von den, mit der Abschätzung zu beauftragenden Landwirthen, der eine von den betheiligten Grundstücksbesitzern, der andere von dem Äriegsministerium, der dritte von der untern Verwaltungsbehörde, welche die Ab schätzung zu leiten hat, zu ernennen. Dagegen erfolgt, bei Abschätzung des Schadens für die §. 72 erwähnten Exercir- plätze, die Wahl durch dieVerwaltungsbehörde allein. Wollen die Grundbesitzer hierbei sich nicht beruhigen, so bleibt densel ben der Rechtsweg Vorbehalten." Das Äriegsministerium muß wiederholen, daß dieser Fall hier gar nicht vorliegt. Das Äriegsministerium ist weit entfernt, für die Garnison in Dres den diesen Platz zu erfordern oder zu wünschen, für militairische Uebungen. Es hat keine weitere Verpflichtung gehabt, als auf die polizeilichen Nachtheile aufmerksam machen zu müssen, die daraus hervorgehen können und werden, wenn dortHäuser ge baut und bewohnt werden. Ich muß noch ausdrücklich hinzu fügen, daß nur ein sehr kleiner Theil dieses ungefähr 3U Acker enthaltenden Raumes dort liegt, wo nicht gebaut werden soll, auf dem andern Theile, dem weit langem, nach dem Bischofs wege zu gelegenen, ist es nicht untersagt worden. Es kann der Petent dort bauen lassen, wie er will, in so fern er Leute findet, die dort bauen wollen. Das Ministerium muß aber auch auf den Kauf, den Bursche früher geschlossen hat, und auf die Ser vitut, die auf diesem Grundstücke ruht, aufmerksam machen, indem, wie ich auch das letzte Mal vorgelesen habe, — und ich glaube, der geehrte Referent wird das noch ergänzen, er hat es wenigstens für den zweiten Kheil des Berichts versprochen, — im siebenten Paragraphen des Äaufes die ausdrückliche Be dingung enthalten ist, daß er nach der Königlichen Haide und nach dem Exercirplatze zu eine tüchtige Vermachung anlegen und stets unterhalten solle. Das ist die einzige Servitut, deren fernere Verbindlichkeit allerdings das Kriegsministerium dem Besitzer wird allemal auferlegen müssen. Dabei muß ich be merken, obgleich dieser Platz keinerlei Nutzen für das Militair haben kann, und wenn auch 10,000 Fuder in diese Sandgrube gebracht würden, würde sie doch nicht so ausgefüllt werben, um dort exerciren zu können, so hat doch bas Äriegsministerium, zum Kheil um den Mann, der sich in gebrückten Verhältnissen befinden mag, zu unterstützen, zuerst für diesen Platz 900 Lha- ler geben wollen. Es hat ihm dieses Gebot später auf 1200 Khaler erhöht, und dann auch noch Hoffnung gemacht, ihm für einen Platz, der dem Kriegsmmisterium eigentlich keinen Nutzen gewahrt, 1500 Khlr. geben zu wollen, weil das Mini sterium glaubte, es könnte so weit gehen, um dadurch em für allemal der Unannehmlichkeiten, die entstehen, wenn dieser Platz bebaut wird, ganz enthoben zu werden. Las Kriegs ministerium hat daher für diesen Mann mehr gethan, als es eigentlich vermöge seiner Verpflichtung zu thun im Stande war. Referent Abg. Schumann: Ich habe zu bestätigen, was der Herr Äriegsmim'ster erwähnt hat, daß in dem Kaufe des Petenten Bursche allerdings sich ein Paragraph befindet, welcher ihn verbindlich macht, den Platz, welchen er zu parcclliren und zu verkaufen beabsichtigt, nach dem Königl. Walde und dem Exercirplatze zu mit einer Vermachung oder Zaune zu um geben. So viel steht allerdings, wie ich mich gestern überzeugt habe, in dem Bursche'schen Kaufe; es steht aber nicht darin, daß er diesen Zaun, wie der Herr Kriegsminister sagt, auch zu unterhalten habe. Ich muß bekennen, dass der Deputation dieser ganze Passus ohne Einfluß auf das vorliegende Sachver- hältniß zu sein geschienen hat, und sie hat deshalb es nicht der Mühe werth gehalten, etwas davon im Berichte zu erwähnen; denn Bursche hat sich nicht geweigert, eine solche Umzäunung hin zu machen, es ist auch meines Wissens eine solche Anforde rung an ihn nicht geschehen. Sollte aber etwas der Art vorge kommen sein, so würde es nach meinem Dafürhalten und nach der Ansicht der Deputation einflußlos sein, denn die Frage, welche hier vorlkegt, ist lediglich die: konnte Bursche gezwungen werden, seine projectirte Parcellirung und den projectirten An-
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