Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 134. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
sondern theils um dem Bursche zu helfen, und andererseits vor züglich um die Unannehmlichkeit zu vermeiden, die nothwendig daraus hervorgehen müßte, wenn dieserPlatz nach demExercir- terrain zu bebaut würde. Königl. Commifsar v. Funke: Es scheint allerdings dar auf, ob mehr oder weniger Entschädigung angeboten und ob überhaupt Entschädigung angeboten worden sei, etwas nicht an zukommen; es kommt nur darauf an, ob Z.3I der Verfassungs urkunde, auf welchen die Deputation ihrenMntrag gestellt hat, auf den vorliegenden Fall Anwendung leiden könne oder nicht. Das wird aber in keiner Weise der Fall sein können. Denn §. 31 der Verfassungsurkunde setzt einmal voraus, daß ein Recht da ist, und dann, daß eine Abtretung des Rechtes an Jemanden erfolgt ist; in dem vorliegenden Falle aber kann weder von einem Rechte, noch von einer Abtretung die Rede sein. Jeder Eigenthümer ist verpflichtet, sich den Beschränkun gen zu unterwerfen in Bezug auf die Disposition über sein Eigenthum, die polizeiliche Zwecke erheischen; namentlich kstdas der Fall, wenn Jemand sein Grundstück bebauen will. Will er das, so ist zunächst zu erörtern, ob polizeiliche Bedenken ent gegenstehen oder nicht; ist dies nicht der Fall, so kann ihm die Erlaubniß ertheilt werden, ist es der Fall, so muß sie verweigert werden. Die Erlaubniß sowohl, als das Verbot beruhen daher lediglich auf der Frage, ob polizeiliche Gründe vorhanden sind oder nicht. DasWerbot spricht nur aus, daß polizeiliche Gründe da gewesen sind, die Erlaubniß, daß man keine als vorhanden angesehen hat. Findet sich daher später, daß polizeiliche Be denken dennoch entgegentreten, so ist es Pflicht der Behörde/ diese geltend zu machen, und eben weil Alles nur auf die Geltend machung der polizeilichen Bedenken ankommt, ist auch der Be troffene verpflichtet, diesen Bedenken und der Verfügung, die daraus von selbst sich nothwendig ergiebt, sich zu fügen. Ist er diesem Verbote sich zu fügen verbunden, so kann von einem Rechte nicht die Rede sein. Höchstens könnte in Frage kommen, ob er auf den Grund des Verbotes einen Schädenanspruch gründen könne. Ein Schädenanspruch aber kann in keiner Weise anders, als auf dem Rechtswege geltend gemacht werden. Won einerAbtretung eines Rechtes kann daher schon des halb nicht die Rede sein, weil ein Recht gar nicht in Frage ist, wenn es sich nur darum handelt, daß etwas zu thun verboten wird. Der Betheiligte behält ja Alles, was er hat; es wird ihm nur etwas nicht gestattet. Ob ihm hieraus Schaden erwächst, ist eine Frage für sich, bei welcher es sich nur fragt, auf welchem Wege er den Schädenanspruch geltend machen kann, und das kann nur der Rechtsweg sein. In dem vorliegenden Falle kommt noch hinzu, daß eigentlich eine wirkliche Concessionirung in so fern noch nicht erfolgt war, als, obgleich im Allgemeinen die Er laubniß zum Baue ausgesprochen war, doch Burschen zugleich gewisse Bedingungen gestellt worden waren, und er über diese Bedingungen sich'noch nicht erklärt hatte, als das Verbot er ging. Es ist ihm die betreffende Verordnung bekannt gemacht worden, und er hat nichts darauf erklärt. Kurze Zeit darauf kam nun in Frage, ob aus Rücksichten auf die Nähe des Exer- cirplatzes und die daraus erwachsenden Gefahren für diejenigen, die den fraglichen Platz bebauen wollten, ihm das Bebauen die ses Platzes gestattet werden könne oder nicht, und als ausge sprochen wurde, daß es ihm nicht gestattet werden könne, hatte er sich über die gestellten Bedingungen noch nicht erklärt. Es kann also meines Erachtens von einer Anwendung des §. 31 der Verfassungsurkunde auf den vorliegenden Fall in keiner Werse die Rede sein. Abg. v. Schafsrath: Ich glaube, daß nunmehr, nach dem durch die Discussion das Sachverhältniß noch etwas kla rer dargestellt worden ist, auch die Bedenken, welche die Abge ordneten Jani und v. Thielau aufstellten, sich werden erledigt haben, so daß ich von deren Beleuchtung absehen und viel mehr auf die von dem Königl. Herrn Commissar in Anregung gebrachte Principfrage sofort übergehen kann. Derselbe meinte wiederholt, §. 31 der Verfaffungsurkunde sei auf den vorlie genden Fall nicht anwendbar. Im Allgemeinen erlaube ich mir zu bemerken, daß, wenn dieser Paragraph nicht anwendbar ist, wie schon neulichst erwähnt wurde, in einem solchen Falle, wo er nicht anwendbar ist, weil eben ohne Gesetz — ohne §. 31 der Verfaffungsurkunde — Niemand dazu gezwun gen werden kann, sein Eigenthum oder Recht abzutreten. Also in allen Fällen, in denen Z. 31 der Werfassungsur- kunde nicht anwendbar sein soll, ist auch Niemand zu zwingen, d.h. rechtlich (mit Gewalt? ja! aber nicht rechtlich) zu zwin gen, sein Eigenthum zu Staatszwecken abzutreten, tz. 31 ist nun hier nach der Meinung des Herrn Regierungscommissars deswegen nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer erstlich kein „Recht" gehabt, und zweitens weil er es nicht habe „ab treten" müssen. Hat er ein Recht gehabt? Der Herr Regre- rungscommissar stellt freilich den Satz auf, jeder Eigenthümer müsse sich bei Benutzung seines Eigenthums allen polizeilichen Beschränkungen unterwerfen. Meine Herren, das ist ein höchst gefährlicher Grundsatz, der die Polizei über das Recht, über das Eigenthum stellt, der alles Eigenthum vor der Polizei aufhebt; ein Satz, der die Polizei allmächtig macht und das gesammte Privatrecht über den Haufen wirft, ja, auch §. 31 der Verfas sungsurkunde, d. h. das Recht des Berechtigten, für Abtretung seines Rechts zu Staatszwecken Entschädigung zu fordern, ge radezu aufhebt, denn überall, wo Staatszwecke die Abtre tung oder Nichtausübung eines Rechts fordern, erheischen dies auch polizeiliche Zwecke und sind polizeiliche Gründe und Bedenken da. Den polizeilichen Beschränkungen, das gebe ich zu, muß sich Jeder unterwerfen; sobald er aber dadurch in Ausübung und Benutzung seines Rechts beschränkt wird, und hieran ohne Schuld war, muß er entschädigt werden. Denn die polizeilichen Bedenken können ganz neue sein, ohne irgend Jemandes Schuld, namentlich des Eigenthümers Schuld ent stehen. Daß durch sie geradezu die Benutzung und Ausübung des Eigenthums unmöglich wird, das kann und darf aber nimmermehr in einem Rechtsstaats ohne Schuld des Berech tigten und ohne Entschädigung möglich werden. Z. B., meine
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder