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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 134. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Herren, wegen eines medicinalpolizeilichen oder sonst eines an dern polizeilichen Bedenkens wird Jemand gezwungen, sein Grundstück, sein Bauergut nicht mehr zu bebauen, es darf überhaupt Niemand mehr auf diesem Grund und Boden gehen, weil es aus irgend einem Grunde gefährlich ist, wM vielleicht ein naher Felsen die darauf Gehenden oder Arbeitenden zu er drücken drohet. Wenn dieser Eigenthümer nunmehr von der Polizei angehalten, wird, sein Grundstück nicht mehr zu betre ten, soll dieser 'auf einmal nun sein ganzes Bauergut verloren haben ohne alle Entschädigung? L)as, wäre in der That mit den Begriffen von Recht nicht vereinbar, dann hörte alle Sicherheit des Eigenthums auf. Oder nehmen Sie einen an dern Fall, der mir speciell vorgekommen ist, an: Es wird ein Weg, eine Chaussee vor einem Steinbruche vorbei angelegt; wegen dieses Weges darf der Steinbruch nicht mehr benutzt werden, weil jleicht bei dem Bebauen des Steinbruchs vorüber gehende Menschen gefährdet oder getödtet werden können. Soll der Besitzer dieses Steinbruchs, weil er ihn aus polizeilichen Rücksichten nicht mehr bebauen darf, ohne alle Entschädigung gelassen und ihm die Benutzung seines Eigenthums verboten werden? Nimmermehr, meine Herren! Das werden Sie und können Sie nicht wollen. Ist der Besitzer ohne alle Schuld daran, daß der Weg vor seinem Steinbruche vorbeige legt worden ist,' so muß er entschädigt werden. Wenn der Herr Regierungscommissar sich auf das Wort: „abtreten" in §.31 der Verfassungsurkunde beruft und sagt, wenn Jemand ge zwungenwird, sein Recht „aufzugeben", so sei das keine „Abtretung", da weiß ich nicht, ob diese ganz wörtliche Aus- legung gegen den wahren Sinn und Zweck des §. 31 der Ver fassungsurkunde gerechtfertigt werden kann. Allerdings ist die wörtliche Auslegung der Gesetze die erste und die Grundlage aller/Auslegung, allein nur so lange, als sie zu einem vernünf tigen Resultate führt. .Eine solche wörtliche Auslegung des 31 der Werfassungsurkunde aber thut dies nicht. Nach ihr würde für die zu Staatszwecken nöthige Aufgebung, Nichtaus übung eines Rechts keine Entschädigung gegeben werden müs sen, dieselbe aber auch nicht gefordert werden können, wenn §. 31 auf sie nicht anwendbar wäre. Wenn daher die „Auf gebung" einesMechts unter der „Abtretung" wörtlich nicht mit verstanden werden könnte, so muß dann §.31 logisch ausgelegt oder auch analog angewendet werden. Sehr oft ist ja die Regierung auch für eine analoge Anwendung und Ausdehnung eines Gesetzes über seine Worte hinaus. Diese Analogie ist überall da zulässig und nothwendig, wenn ganz gleiche Gründe des im Gesetze entschiedenen Falles bei einem im Gesetze nach seinen Worten nicht entschiedenen gleichen Falle eintreten. Wenn irgend wo dieselben Gründe, aus denen der Z. 31 herrührt, eintreten, so sind es gewiß diese, wenn Je mand gezwungen wird, sein Eigenthum „aufzugeb en", sein Recht nicht mehr auszuüben. Derselbe Grund, aus dem Jemand entschädigt werden muß, wenn er gezwungen wird, sein Eigenthmn abzutreten, streitet auch dafür, daß er entschädigt werden muß, wenn er gezwungen wird, sein Eigenthum auf Zugeben oder nicht zu benutzen. Also auf dieses Wort: „ab- tret en" wird sich der Königl. Herr Commissar nicht mehr be rufen können, wenn ich ihm einhalte, daß hier die Analogie Platz greifen muß, wenn sie überhaupt irgend wo Platz greifen kann. Der Herr Regierungscommissar meinte ferner, wo Jemand ge zwungen oder verbunden wäre, sich polizeilichen Beschränkun gen zu unterwerfen, könne von Recht nicht die Rede sein; dann giebt es also der Polizei gegenüber gar kein Recht mehr. Meine Herren, polizeilichen Bedenken muß man sich allerdings überall unterwerfen, wo die Polizei das öffentliche Wohl berührt, was durchaus nicht gefährdet werden darf; aberwenndaüberall und überhaupt von Recht nicht mehr die Rede sein darf, giebt es überhaupt gar kein Recht mehr im Staate; denn die Benutzung eines jeden Rechtes kann aus polizeilichen Gründen unausführ bar werden. Sobald ein solcher Grund neu entsteht, dann wird jedes Privatrecht aufgehoben! Hüten Sie sich, meine Herren, vor einer solchen, dem Eigenthume höchst gefährlichen polizeili chen Theorie. — Ich gehe zur zweiten Frage über. Hatte Bursche ein Recht? Das ist die hauptsächlichste Frage. Ein Recht hat jeder Eigenthümer, sein Eigenthum zu benutzen, wie er will, sobald nicht allgemeine gesetzliche Beschränkungen eintreten. Diese sind hier vorhanden; denn in Bezug auf das Bebauen seines Grundeigenthums wird die obrigkeitliche Er- laubniß erfordert; hat man aber diese, so hat man dann jeder zeit ein Recht, denn es sind dann alle gesetzliche Bedingungen erfüllt worden. In dem vorliegenden Falle hatte Bursche nach vorgängiger causa« cognitio die obrigkeitliche Erlaubniß zur Be bauung des Terrains erhalten und von da an hatte er ein förm liches Recht, ein jus gnaesitum, was er durch die Concession er hielt und was ihm nicht wieder willkürlich entzogen werden kann. Ueberhaupt kann eine ertheilte Concession nicht wieder entzogen werden, weil außerdem die größte Rechtsunsicherheit eintreten würde. Bei der bevorstehenden Berathung einer andern Be schwerde wird es Ihnen nächstens recht augenscheinlich werden, was es heißt, wenn eine Concession überhaupt nichts mehr gilt, bei jeder Gelegenheit zurückgerufen werden kann; denn dann kann sie auch nach 20 und 30 Jahren noch zurückgerufen wer den, nachdem der Inhaber im Vertrauen darauf Lausende und aber Tausende zu Herstellung eines Werkes verwendet hat. Das aber werden Sie nicht billigen, daß Jemand ohne seine Schuld um sein Vermögen komme. Und Bursche ist um das seinige gekommen, und obwohl er Erlaubniß zum Bauen hatte, also ein Recht erlangt hatte, ist ihm dieses doch durch die Behörde in Folge später entdeckter, aber bei der Concessionsertheilung be reits vorhanden gewesener, aber von der Behörde durch ihre Schuld übersehener polizeilicher Bedenken wieder entzogen wor den. Und dafür muß er entschädigt werden. §. 31 der Ber- faffungsurkunde ist, wie ich vorher nachgewiesen, auch in dem vorliegenden Falle unbedingt anwendbar. , Man darf nicht, wie die Regierung, einmal die wörtliche Auslegung belieben, ein ander Mal die logische, und wieder ein ander Mal die analoge, wie es einem eben paßt und bequem ist, sondern man muß Ge-, setze und Recht auslegen, wie es die allgemeinen gesetzlichen
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