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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 134. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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bäudcs verhindert hat, eben so wenig kann Bursche eine Ent schädigung vom Staate darum verlangen, weil es am Schieß plätze unzulässig ist, Hauser zu erbauen. Ob die Gefahr durch eine Wermachung zu beseitigen, ist noch nicht in's Klare gesetzt worden, darüber sind noch Zweifel vorhanden, wenigstens mir scheint, als ob dadurch der Gefahr nicht hinreichend vorgebeugt wäre. Hierzu kommt noch die Baupolkzeiordnung hiesiger Stadt. Ob sie auf einen ländlichen Platz, wie vielleicht der fragliche ist, Anwendung leide, muß ich dahingestellt sein lassen. Ware er als ländliches Eigenthum anzusehen, so würde immer der erste Grund ihm entgegenstehen, nämlich daß schon derErer- cirplatz da war, als Bursche zu dem Ende dksmembriren wollte, daß die Käufer der Trennstücke darauf bauen sollten. Der Ab geordnete V. Schaffrath hat zwar einBeispiel angeführt von ei nem Wege, auf den er analog §. 31 der Verfassungsurkunde in Anwendung brachte. Allein was dieses Beispiel anlangt, wenn ein Weg an einen Steinbruch gelegt würde, so scheint mir das nicht hierher zu passen;-denn der Eigenthümer des Steinbruchs würde, sobald er die drohende Gefahr merkte, dis Rechtsmittel der uunMtio rwvi ogeris gebrauchen, um dadurch den Bau des Weges zu verhindern; denn wäre der Weg einmal angelegt, viel leicht eine Chaussee, so könnte die Arbeit im Steinbruch von Zeit zu Zeit sistirt oder derBetrieb auch ganz untersagt werden. . Mir scheint sonach das angeführte Beispiel nicht schlagend, und ich fetze ihm das von mir früher angeführte entgegen, nach wel chem ein Reubauer, der einen Platz bebauen will, dem dies aber aus feuerpolizeilicher Rücksicht untersagt wird, weil ein anderes Gebäude schon in der Nähe steht, deshalb keine Entschädigung zu fordem hat. Petent beabsichtigt in diesem Lheile nicht, wie in dem ersten, Erstattung Schadens, sondern Gewinn. Sorge für die Feuergefährlichkeit und die für das Leben der Menschen stehen einander aber zur Seite, die Sorge wegen Lebensgefähr lichkeit ist sogar noch dringender, die Behauptung aber, daß der Schießplatz erst 1812 dahin verlegt worden sei, um darauf Ent schädigungsansprüche zu gründen, scheint deswegen nicht zu lässig, weil ich nicht absehe, warum der spätere Bau zulässig sein soll, obschon der Schießplatz früher vorhanden war; denn hier schließt das Frühere das Spätere wie bei der Feuergefähr lichkeit aus. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Ich gehe beiBeurthei- lung der vorliegenden Frage von Z° 27 der Berfassungsurkunde aus, welcher sagt: „Die Freiheit der Personen und die Gebah- rung mit dem Eigenthume sind keiner Beschränkung unterwor fen, als welche Gesetz und Recht vorschreiben." Dieser Para graph muß bei der gegenwärtigen Beurtheilung Jedem vor schweben, umzum Ziele der Entscheidung Zu gelangen. Hiernach aber würde jeder Eigenthümer verfassungsmäßig über sein Ei- genthum, so weit die Gesetze kerne Beschränkung auflegen, frei verfügen können. Dies ist ein allgemeiner Rechtssatz ohnehin, der besonders noch durch den angezogenen Paragraphen der Verfassungsurkunde in Sachsen bestätigt wird. Wie erwähnt, wird bei Bebauung von Grundstücken mit Gebäuden die Ein holung der obrigkeitlichen Concession erforderlich, diese ist durch das Gesetz verfügt, und der Petent hat dem Gesetze entspro chen, indem er um Concession, sein Grundstück bebauen zu dür fen, einkam. Diese Concession ist ihm ertyeilt worden, und mithin hat er seinerseits allen Erfordernissen, welche das Gesetz vorschreibt, genügt. Wurde nun von Seiten des Herrn Cult- ministers eingewendct, daß ihm zwar die Concession zu Be bauung seines Grundstücks ertheilt worden sei, bei dieser Er- theilung aber habe man nicht die Verhältnisse gekannt, welche sich später erst an den Tag gestellt hätten, und deshalb sei die Zurücknahme der Concession hinlänglich gerechtfertigt, so kann ich ihm darin keineswegs beistimmen. Wäre der Petent daran Schuld, hatte er falsche Vorstellungen und Thatumsiande in sein Concessionsgesuch gebracht, so würde der Herr Minister Recht haben, daß die exceptio obrsptivms oder sudreptwuis ein trete, wie das römische Recht cs vorschrcibt, denn solchenfalls wurden die Gnadenrescriptc zurückgezogen, wenn der Bittsteller die Wahrheit verschwiegen, oder falsche Thatumsiande dargc- stellt hatte. Der Petent ist aber bei seinem Gesuche ganz wahr heitsgemäß verfahren, nur hat später das Kriegsministerimn Bedenken dagegen erhoben, die aber die Person des Petenten durchaus nicht berühren; mithin ist dieser außer Schuld, wenn später die Concession zurückgezogen wurde. Auf diese Weise habe ich mir den historischen Verlauf der Sache darstcllcn müs sen, um zur Entscheidung der Frage zu kommen, daß der Petent auf keinen Fall die Zurückziehung der Concession verschuldet hat. Man wird ihm daher auch Entschädigung gewähren müssen, denn wenn eine Concession zurückgenommcn wird, ohne daß der zeitweilige Inhaber irgend wie dazu Veranlassung ge geben hat, die Zurücknahme nicht verschuldet hat, so muß er ent schädigt werden. Ich beziehe mich auf die von dem Abgeordneten v. Schaffrath entwickelten Gründe. Wollte, man dem Staate das unbeschränkte Recht einräumen, ertheilte Concessionen, sei es zum Betrieb von Gewerben, sei es für andere Fälle, wieder zurückzuziehen, wenn es ihm beliebt, oder wenn Umstände ein treten, die es ihm wünschenswerth machen, so würden wir den Privatrechten offenbar zu nahe treten, wir würden Eigenthums- verletzungen billigen. Dies können wir jedoch nicht, und ich glaube, daß hier §. 31 der Verfassungsurkunde analog ange wendet werden kann, weil der Petent zu Bebauung seines Grundstücks ein Recht hatte. Ich will nicht bestreiten, daß man, wenn man Z. 31 der Berfassungsurkunde, so wie cs jetzt von mir geschah, auslegt, sich nicht an den Buchstaben, an dieWort- fassung bindet, ich halte es aber gerade in Rücksicht aufdasPrk- vateigenthum, wenn es sich um Verletzung oder Aufhebung des selben handelt, für höchst wichtig, daß der Staat sich möglichst freisinnig zeige, daß er das Privateigenthum und die freie Ver fügung darüber, so viel nur immer thunlich, in möglichst hohem Grade aufrecht erhalte. Geschieht dies, geht man von diesen Ansichten aus, so wirb man der Deputation beistimmen müssen, wenn sie sich aufZ. 31 der Berfassungsurkunde bezogen hat. Abg. Rittner: Ich will mich nicht an die Princlpfrage halten, sondern nur den vorliegenden Fall in's Auge fassen. Ich bin zwar mit dem Entschlüsse hierher gekommen, für das
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