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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 134. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Deputationsgutachtenszu stimmen, bin aber im Laufe der Dis- cussion darin sehr wankend geworden, und zwar aus zwei Punk ten, 1) wegen des vorgelesenen §. 7 des Kaufes, welcher besagt, daß Bursche seiniEigenthum nur unter Beschränkungen be sessen hat; hieraus sowohl, als aus den allgemeinen in Dres den bestehenden baupolizeilichen Bestimmungen scheint hervor zugehen, daß das Recht für Bursche zur freien Benutzung sei nes Eigenthums ein zweifelhaftes war; war dies aber zweifel haft, so mußte doch wohl bis zum Erfolge des zu betretenden Rechtsweges, da hier öffentliche Verhältnisse in Frage kamen, von der Verwaltungsbehörde ein «tatus guo festgesetzt werden; denn wie hätte es sonst in der Zwischenzeit werden sollen? So viel über den Rechtspunkt. Aber auch die Rücksichten der Bil ligkeit, die bisher sehr für den Petenten gesprochen haben, sind Lei mir sehr geschmälert worden, da ich gehört habe, daß Sei ten des Kriegsministeriums dem Petenten für einen kleinen ZLHell seines Grundstücks, welches er für 3400 Lhlr. ge kauft hatte, 1500 Thlr. geboten worden sind; denn hätte er dieses meines Erachtens für ihn sehr günstige Gebot angenom men, so wäre er aller Weitläuftigkert enthoben gewesen; und dies sind die Gründe, warum ich nun gegen das Deputations gutachten stimmen werde. Abg. v. Thiel au: Nach der stattgehabten Debatte muß ich allerdings erklären, daß ich zwar in meiner Ansicht noch zwei felhaft bin, auf welcher Seite das Recht sei, daß ich aber im Zweifel für die Freiheit des Eigenthums und gegen die Be schränkung desselben stimmen werde. So viel ist mir übrigens klar geworden, daß wirüjes hier mit dem hohen Kriegsministe rium nicht zu thun haben, sondern lediglich mit dem hohen Mi nisterium des Innern. Daß das Kriegsministerium Einspruch hat machen müssen, ist folgerecht, es hätte seine Schuldigkeit verletzt, wenn es dies nicht gethan hätte; da aber das Ministe rium erklärt, es habe das gebotene Quantum nicht als Entschä digung geben wollen, sondern nur zur Sublevirung des Man nes, also nicht als Entschädigungsgebühr, so geht uns dies An erbieten gar nichts an, sondern es fragt sich: Ist der Mann noch in der Lage, diese Entschädigung zu beanspruchen? Nun scheint mir die Sache so zu stehen: daß Bursche das Eigenthum auf dieses Grundstück erworben hat, ist außer Zweifel. §. 31 der Werfassungsurkunde setzt.voraus, wie auch der Herr Commissar sagte, daß Rechte vorhanden seien und daß zweitens die Abtre tung dieser Rechte verlangt werde. Daß aber das Recht auf sreieBenutzung desEigenthums hier vorhanden war, unterliegt keinem Zweifel, eben so ist die Abtretung noch heute in Frage. Auch ist es unzweifelhaft, daß wir, indem wir das Recht auf freie Gebahrung hingeben, das wesentlichste Recht des Eigen thums opfern. Nun ist Seiten des hohen Ministeriums gesagt worden, es seien zwei Gründe, aus welchen die Polizei die Frei heit der Personen und des Eigenthums beschränken könne, näm lich 1) wenn Gesetz und Recht es bestimmen, 2) wenn besondere Fälle eintreten, wo die allgemeine Wohlfahrt es erheischt. Der letzte Fall tritt hier nicht ein, und also handelt es sich blos vom ersten Falle, ob Gesetz und Recht eine solche Beschränkung vor ll. IZ4. schrieben. Es heißt nämlich: Würde nun die Bebauung die ses Platzes gestattet worden sein, wenn nicht das öffentliche Wohl die Beschränkung diesfalls erheischt hatte? Und da sage ich: ja; denn die Concession wurde ertheilt und zurückgenom men, weil der Exercirplatz in dieser Nähe sich befand, sonst würde Bursche sein Grundstück haben bebauen können. Er ist also nicht wegen des Interesses der Commun, sondern wegen des öffentlichen Interesses daran verhindert worden, sein Recht auszuüben, und aus diesem Grunde glaube ich, daß es ihm voll ständig freistehen muß, Anspruch auf Entschädigung zu machen. Ich leugne auf der andern Seite nicht ab, daß Zweifel darüber bestehen können, ob die Concession in toto zurückgenommen worden ist und ob diese Zurücknahme rechtmäßig geschehen sei oder nicht. Ich glaube allerdings, daß die Concessionserthei- lung wohl zurückgenommen werden konnte, nachdem das hohe Kriegsministerium diese Vorstellung gemacht hatte, glaube aber nicht, daß die Beschränkung des Eigenthums in so unmittel barer Verbindung mit der Concessionsertheilung stehe,'sondern ich leite Bursche's Recht aus dem Z.31 der Verfassungsurkunde deshalb her, weil er ein ihm zugestandenes Recht in so fern nicht üben darf, als der Exercirplatz in der Nähe ist. Daß dies aber ein einem einzelnen Staatsbürger nicht zur Last zu schreibendes Verhältniß ist, ist klar. Und aus dies em Grunde werde ich für die Deputation stimmen, wenn ich schon dem Anträge, wie er gestellt ist, nicht vollständig beipflichte. Abg. Klien: Wenn ich mich bei dem ersten Punkte der Beschwerde gegen das Deputationsgutachten erklärte, so muß ich mich heute für die Deputation aussprechen, wie mehrere andere Redner schon gethan haben. Die Gründe, welche aus 27 und 31 der Verfassungsurkunde entlehnt wurden und welche ein anderer Sprecher entwickelt hat, berühre ich weiter nicht, denn auch ich bin davon vollkommen überzeugt. Nur auf Eins will ich noch Rücksicht nehmen; wenn nämlich der Herr Regierungscommissar gesagt hat, selbst dann, wenn offen barer Schaden vorliege, sei der Rechtsweg zu betreten, so gebe ich das zu, wenn es nicht anders zu machen ist, wenn nämlich trotz §. 31 der Verfaffungsurkundc zu einer übereinstimmenden Ansicht nicht zu gelangen ist. Diese Rücksicht konnte man bei der ersten Beschwerde nicht nehmen aus dem Grunde, weil es sich da um eine moralische Person, um den Stadtrath handelte, welcher die Entschädigung geben sollte und dem man den Rechts weg nicht abschneiden konnte. Heute aber handelt es sich um eine Entschädigung aus Staatsmitteln, und ich könnte nicht ein sehen, warum der Staat sich und einen ohnedies schon unglück lichen Mann noch in einen Proceß bringen sollte. Findet er, daß das Gebot, was ihm bereits als Kaufsumme gethan ist, als Entschädigung hinreicht, so muß man auch annehmen, daß er sich dabei beruhigen werde. Königl. Commissar N. Funke: Es wurde vorhin erwähnt, daß nicht vorliege, ob eine Erörterung vorausgegangen sei, welche näher constatirt habe, daß polizeiliche Bedenken obwal teten; sie hat aber stattgefunden und zwar im Beisein mehrerer Sachverständiger. Die Hauptsache anlangend, so ist insbeson- 4
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