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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 135. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Kirchenordnung vom 1. Januar 1.580 tit. von Immuni- tstibus und Freiheiten der Kirchen- und Schul diener, Lesolutio Aravawilillm vom 23. April 1612 zum drit ten rc., und nach der zeitherigen Praxis haben dieselben nicht unter Z und nicht über H dieser Einkünfte erhalten. Da jedoch die meisten Stellen so gering dotirt sind, daß die Hälfte des Einkommens von dem Nachfolger nicht abgegeben werden kann, wenn ihm ein ausreichendes Einkommen verblei ben soll, so wurde den Emeritirten häufiger der niedrigste Satz gewährt und der Durchschnittsbetrag der Provisionen, welche die zu Anfang des Jahres 1845 im Ruhestande befindlichen 42 Geistlichen bezogen, betrug daher nur ungefähr 39 Procent der Gesammteinnahme der Stellen, welche dieselben zuletzt bekleidet hatten. Der Durchschnittsbetrag des Einkommens der betref fenden Stellen belief sich dabei auf 747 Thlr. 19 Ngr. 2,76 Pf. und der'der Provision auf297 Zchlr. 27 Ngr. 8,27 Pf. Suchte nun auch das Ministerium des Cultus die Emeri- tirung von Geistlichen auf gering dotirten Stellen hin und wie der dadurch ausführbar zu machen oder zu erleichtern, daß dasselbe aus den von ihm verwalteten Fonds, namentlich aus der Gesangbuchscässe, entweder dem emeritirten oder dem nach folgenden Geistlichen eine Zutage gab, so war es doch unver mögend, den mannichfachen, im Deputationsberichte der ersten Kammer, a. a. O. S. 5 und 6, näher entwickelten Mängeln und Nachtheilen der jetzigen Verfassung hierin ausreichend abzuhelfen. Oft behielten insbesondere bejahrte Geistliche, welche ihrem Amte mit Segen nicht mehr vorstehen konnten, dasselbe nur deshalb bei, weil sie bei dessen Niederlegung eine so geringe Provision zu erwarten hatten, daß es ihnen unmöglich gewesen wäre, davon mit ihrer Familie zu leben, und die Behörden, welche auf deren Emeritirung zu dringen wohl befugt waren, ließen aus Billigkeit und Mitleid um so mehr eine Nachsicht vorwalten, welche dem Amte zum Nachtheil gereichte, als auch die Gemeinden aus gleichen Rücksichten eine Abänderung nicht anregten. In andern Fällen aber, wo man die Emeritirung durch führte und durchführen mußte, wurden Geistliche, die durch eine lange, treue Amtsführung wohl verdient hatten, daß ihnen eine zureichende Provision ausgesetzt worden wäre, um den Abend ihres Lebens sorgenfrei beschließen zu können, mit sehr unzureichenden Provisionen entlassen, während auch dem Nach folger bei einem beschwerlichen und mühevollen Amte ein unver- hältnißmäßig geringes Einkommen verblieb. Dies stellte sich besonders in denjenigen Fällen als höchst drückend und nach theilig heraus, wenn der Letztere, durch das dringende Bedürf- niß einer auf andere Weise nicht zu erreichenden Verbesserung seinerLagebestimmt, eine solche Stelle ohne Erhöhung, vielleicht selbst mit einigem Verluste seines bisherigen Einkommens, ledig lich in der Aussicht auf künftigen Wegfall der Provision über nahm, nun aber die Lebensdauer des Emeritus sich über die Grenze wahrscheinlicher Berechnung hinaus verlängerte. Wenn nun hierbei nicht nur das Interesse der Gemeinden, welche vor Allem zu berücksichtigen sind, gefährdet, sondern auch die Pflichten der Billigkeit gegen verdiente Geistliche verletzt wurden, so erscheint es allerdings nöthig, Maaßregeln zu er greifen, durch welche für die' Kirchenzememden und für die Geistlichen beffer gesorgt wird. DerBetrag des Zuschusses, welcher erforderlich sein dürfte, um allen billigen Anforderungen im Interesse des geistlichen Amtes und der Betheiliaten zu entsprechen, läßt sich nicht eher auch nur annähernd schätzen, als bis über die Voraussetzungen, unter welchen die Emeritirung zu erfolgen hat, über die Höhe der Provisionssätze und den aus dem Amtseinkommen dazu zu gewährenden Antheil feste Grundsätze ausgestellt sind. Man hat sich mit Erörterung solcher beschäftigt und nach folgende Bestimmungen diesfalls angemessen befunden. 1. Der Geistliche erhält in keinem Falle einen gesetzlichenAn- spruch auf freiwillige Niederlegung seines Amts mit Provision, vielmehr ist zu einer solchen jederzeit die Genehmigung der Con- sistorialbehörde, so wie bei Stellen König!. Patronats, inglei chen, wenn eineZulage aus demEmeritirungsfonds beansprucht wird, die des Cultusministerkums erforderlich. . 2. , . Dre Höhe der Provision wird bestimmt а) innerhalb der ersten 20 Dienstjahre, von der Zeit der Ordination zum geistlichen Amte an gerechnet, auf H des Amtseinkommens zur Zeit der Emeritirung, k) vom 21. bis mit 30. Dienstjahre auf die Hälfte, e) vom ZI. bis mit 45. Dienstjahre auf Z und б) vom 46. Dienstjahre an auf 2 des gedachten Amts einkommens. 3. Eignes Vermögen und sonstige Zuflüsse werden nur in den beiden ersten Elasten berücksichtigt, jedoch auch in der zweiten nur in so weit, daß die Provision höchstens bis auf H des Amts einkommens vermindert werden darf. Als Minimum der Provision wird, in so weit nicht die Rücksicht unter 3 eine Abminderung gestattet, für Classe 1 der Betrag von 200 Thlr. , für die folgende Elaste aber der von 2'50 Khlr. , als Maximum dagegen der von 600 Thlr. bestimmt, in so fern nicht das Amtseinkommen 1,800 Khlr. übersteigt, welchenfalls die Provision jeden ¬ falls H desselben zu betragen hat. 5. Die Provision wird theils vom Nachfolger aus dem Amts einkommen, theils aus dem Emeritirungsfonds gewährt. 6. Der Beitrag des Nachfolgers aus dem Amtseinkommen hat in der Regel nicht unter H und in keinem Falle über die Hälfte dieses letzten zu betragen, und wird von der Consistorial- behörde oder beziehendlich (§. 1) vom Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts in jedem einzelnen Falle nach billi gem Ermessen bestimmt. 7. Das jährliche Amtseinkommen des Nachfolgers darf jedoch in keinem Falle unter 350 Zchlr. geschmälert werden. 8. Auch soll die Beiziehuttg des Nachfolgers bis zur volle« Hälfte des Amtseinkommens nur in dem Falle stattsinden, wenn
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