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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 135. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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demselben auch nach dessen Abgabe noch ein seiner Dienstzeit und dem Geschäftsumfange der Stelle entsprechendes Einkom men verbleibt. 9. Derjenige Theil der Provision, welcher nach Vorstehendem nicht aus dem Amtseinkommen zu entnehmen ist, wird aus dem Emeritirungsfonds zugeschossen. 10. Sustentationsquanta, welche im Falle einer verschuldeten Amtsentlassung einem Geistlichen oder dessen Familie ausgesetzt werden, sind in der Regel aus dem Amtseinkommen zu be streiten. Das Ministerium kann jedoch auch in diesem Falle eint Beihülfe aus dem Emeritirungsfonds gewähren. 11. Dafern die Kräfte des Emeritirungsfonds es gestatten, können die Sätze: der Provision, jedoch äußerstens bis zu den im Staatsdienergesetze vom 7. März 1835 §. 52 geordneten Pensionssätzen und nie über 600 Lhlr. erhöht werden. 12. Die Feststellung der Höhe des Amtseinkommens erfolgt durch das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts auf den Grund der darüber vorliegenden amtlichen Angaben, unter Berücksichtigung der etwa erweislich eingetretenen Ver änderungen. Bei Einnahmen, die, ihrer Natur nach, wechselnd sind, z. B. Accidenzien, Preise der Naturalien rc., kann jedoch gegen die von solchem bestimmten Durchschnittssätze, selbst wegen er wiesener Ausfälle, kein Einwand erhoben werden. 13. Superintendenten werden rücksichtlich ihres Pfarreinkom- mens wie andere Geistliche behandelt. Die ihnen als Ephoren zukommende Provision wird ihnen jedoch von der Hälfte ihrer diesfallsigen Besoldung — indem die andere Hälfte derselben als Ersatz für Dienstaufwand anzu sehen ist — nach Höhe der im Staatsdienergesetze vom 7. März 1835, §. 52 geordneten Pensionssätze aus dem Emeritirungs fonds gewährt. Auch leidet das unter 4 bestimmte Maximum von 600 Thlr. auf solche keine Anwendung. Es ist nicht zu verkennen, daß durch vorstehende Grund sätze eine Gleichstellung der Geistlichen mit den Staatsdienern und selbst mit weltlichen Communalbeamten — bei deren Pen- sionirung man sich in der Regel an die Analogie des Staats dienergesetzes zu halten pflegt — keineswegs erreicht werden würde. Vielmehr dürften Erstere hiernach immer noch in drei facher Beziehung, hinsichtlich des Rechts freiwilligen Abgangs unter gewissen Voraussetzungen, der Höhe der Provision und der theilweisen Übertragung solcher vom Amtsnachfolger, ge gen Letztere wesentlich zurückgesetzt werden. Jndeß dürfte sich einerseits einige Verschiedenheit in der Behandlung beider Classen durch die Eigenthümlichkeit der Verhältnisse wohl recht fertigen, und zwar besonders dadurch, daß die feste Bestimmung der Pensionssätze der Staatsdiener nach deren Gehalten darin rationelle Begründung findet, daß letztere nach den Vorberei tungserfordernissen, dem Amtsumsange, Dienstaufwande, Dienstalter, örtlichen und sonstigen subjektiven Bedürfnissen genau bemessen sind, während das Einkommen der geistlichen Stellen mehr oder minder auf zufälligen Verhältnissen beruht. Andererseits verdient auch der Umstand wesentliche Be rücksichtigung, daß eine völlige Gleichstellung der Geistlichen mit den Staatsdienern der Staatscasse, der eine rechtliche Ver pflichtung hierzu überhaupt nicht obliegt, eine zu unverhält- nißmäßige Last zuziehen würde, und die Geistlichen sehr zu frieden sein werden, wenn deren Lage nur in der vorstehenden Maaße verbessertwird. Unter Festhaltung obiger Grundsätze würde nun, wenn man die Zahl der zu emeritirenden Geistlichen zu 48, das Durchschnittseinkommen der Stellen zu 750 Lhlr. , die Provision zu 500 Lhlr. und den Beitrag des Amtsnach folgers zu 250 Lhlr. annähme, ein jährlicher Zuschuß von 12,000 Lhlr. erforderlich werden. Es dürfte aber vielleicht auch, da der Provisionssatz vorstehend etwas hoch an genommenist, mit 9,000Lhlr. — —jährlich auszureichen sein, obwohl andererseits, wenndemBedürfnisseder geistlichen Amts pflege vollständig abgeholfen werden soll, leicht eine Vermeh rung der Emeriti bis auf60, etwa 6 K der Gesammtzahl der Geistlichen (1045) eintreten könnte. Zur Deckung dieses Bedarfs können sofort verwendet wer den 3,000 Lhlr. jährlicher Ueberschuß der Gesangbuchs- caffe, welcher zur Verbesserung des Einkommens der Geistlichen und deren Unterstützung überhaupt bestimmt ist. Die Augusteische Casse, der Unterstützung alter verdienter Geistlichen, so wie deren Wittwen und Waisen gewidmet, hat gegenwärtig noch eine jährliche Einnahme von circa 2200Lhlr. . Diese wird aber jetzt, bis auf einen jährlich verbliebe nen Ueberschuß an circa 400 Lhlr., fast ganz zur Unterstützung geistlicher Wittwen und Waisen verwendet, welche an der im Jahre 1837 errichteten allgemeinen Wittwen- und Waisencasse keinen Antheil haben. Nach dem Absterben dieser Wittwen, und wenn dergleichen Waisen einer Unterstützung nicht weiter bedürfen, wird fast die ganze Einnahme des Augusteischen Fonds für emeritirte Geist liche verwendet werden können, da die Capitalien dieser Casse im Jahre 1837 zum größten Theile an den allgemeinen Witt wen- und Waisenfonds abgegeben worden sind, und damit der andere stiftungsmäßige Zweck als abgefunden zu betrachten ist. Dagegen wird über den vorbemerkten Ueberschuß an 400 Lhlr. dermalen um so weniger verfügt werden können, je mehr die zu außerordentlichen Unterstützungen Geistlicher bestimm ten Fonds durch die obbemerkte Verfügung über den Ertrag der Gesangbuchscasse geschmälert werden würden. Bei Aufsuchung anderer Mittel zur Unterstützung eme- ritirter Geistlichen kamen auch noch folgende in Erwägung. 1) Die bei dem Ministerium des Cultus verwaltete Klengel'sche Casse, im Jahre 1711 zur Unterstützung armer, um der Wahrheit des Evangeliums willen vertriebener Leute, und derer, die sich von andern Religionen abwenden und zu der seligmachenden lutherischen Kirche bekennen, gestiftet mit einem Capital von 10,000 Lhlr. —> —. Sie hatte am Schluffe des Jahres 1844 27,984 Lhlr. 19Ngr. 7 Pf. werbende Capitalien, deren Zinsen zum großen Theile jährlich wieder capitalisirt werden, weil es an Gelegenheit zu deren vollständiger Ver wendung im Jnlande fehlt. Der Ueberschuß derselben würde nicht unzweckmäßig zu diesem, der evangelischen Kirche wichti-
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