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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 135. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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ohne Gehaltsabzug für deren Nachfolger, aus Staats- cassen zu p ensionrren; 5) die geringe Zahl der Emeritirten, welche die Hülfe der , Staatscassen in Anspruch nehmen würden (damals 24, jetzt 48, durchschnittlich 60). Diesen Gründen setzte man in dem Deputationsberichte der ersten Kammer hinzu: 6) die zwischen dem Emeritirten und dem Nachfolger leicht eintretenden Uneinigkeiten, welche der Wirksamkeit des Pfarrers auf die Gemeinde Eintrag thun können; 7) - die offenbare Unmöglichkeit, eine Emeritirung bei zu ge ¬ ring besoldeten Pfarrstellen eintreten zu lassen, weshalb dieselbe zum Schaden der Seelsorge unterbliebe. Ungeachtet dieser Gründe stellte die Deputation der ersten Kammer dennoch den Antrag, die mehrerwähnte Hofmann'sche Petition „aufsich beruhen zu lassen", welchem Anträge die erste hohe Kammer beitrat, nachdem der Vorstand des hohen Cultusministeriums, daß dasselbe in Fällen, wo die Kirche ohne Vermögen, die Gemeinde arm und die Be soldung der Stelle so gering sei, daß ohne allzu große Verkür zung des Nachfolgers die Rata des Emeriti von dessen Einkom men nicht gewahrt werden könne, ohnehin Unterstützungen ein treten lasse, erklärt hatte. Die Deputation der zweiten Kammer theilte die Ansicht der ersten Kammer, und zwar, weil sie das völlige Verlassen des Communalprincips für eine Maaßregel ansah, welche die Staatscassen und die Steuerpflichtigen überlasten, auch sonst zu vielen Ungleichheiten führen würde; sie hielt dafür, daß der Staat nur subsidiarisch da einzutreten habe, wo die Kräfte, auf welche die Kirche zu ihrem Besten verwiesen ist, nicht auSrei- chen, und daß dazu die abgegebene Erklärung des Vorstandes des betreffenden hohen Ministeriums vollständig ausreiche, und es wurde auch hier dem Anträge der Deputation gemäß: „das auf sich Beruhenlaffen der Petition" einstimmig beschlossen, nachdem der Herr Minister bei der Dis kussion das Dringende des Bedürfnisses zwar anerkannt, jedoch darauf hingewiesen hatte, daß am Landtage 18ZL die Prediger- wittwencasse, am Landtage 18ZK die Schullehrerwittwencasse, am Landtage 18-M die Verbesserung der gering dotirten Pfarr stellen eingetreten sei, und nicht jedem Bedürfnisse aus einmal abgeholfen werden könne, und daß er diese Angelegenheit nicht aus dem Auge verliere. Die Deputation glaubt sich eines tiefem Eingehens auf die von der hohen Staatsregierung in der Beilage zu dem Aller höchsten Decrete niedergelegten Gründe, welche den Antrag auf die Begründung eines Emeritirungsfonds für Geistliche recht-' fertigen, überheben zu können, da wohl Niemand die Uebel- stände verkennen wird, welche mit der jetzigen Lage dieses Ge genstandes verbunden sind; indeß mußte sie sich vor allen Dingen damit beschäftigen, zu untersuchen, ob der von dem hohen Ministerium vorgeschlagene Weg der Annahme der hohin zweiten Kammer zu empfehlen sein werde. Das Ministerium hat unter 13 Punkten Bestimmungen vorgelegt, welche als Norm bei Emeritirung der Geistlichen an genommen werden könnten, falls man sich entschließen würde, die dazu erforderlichen Mittel theils aus Stiftungen, theils aus den Staatscassen zu bewilligen. Die Deputation mußte sich daher vor allen Dingen mit Untersuchung der Frage beschäftigen, ob diese Stiftungen für diesen Zweck fließend zu machen seien, oder nicht, und wie hoch demnach der Zuschuß aus Staatscassen sich belaufen würde. Zn der Regierungsvorlage werden 1) 3,000 Zchlr. Ueberschuß der Gesangbuchscasse, welche zu Verbesserung des Einkommens der Geistlichen und Unter stützung derselben bestimmt ist, zu diesem Zwecke zu verwenden vorgeschlagen; und der Deputation konnte kein Bedenken bei gehen , dieser Ansicht beizutreten; 2) die Einkünfte der Augusteischen Casse werden als solche bezeichnet, welche mit 2,200 Thlr. nach Ableben der jetzt darauf gewiesenen Wittwen und Waisen, welche keinen Zcheil an der 1837 errichteten Predigerwittwen- und Waisencasse nehmen können, diesem Zwecke vollständig gewidmet werden können; und die Deputation konnte auch hierbei kein Bedenken finden, da die gedachte Verwendung dem Zwecke dieser Stiftung voll ständig entspricht. Bei Aufsuchung anderer, namentlich jetzt sofort herbeizu ziehender Mittel hat das Ministerium 3) die Klengel'sche Casse als eine solche bezeichnet, die zu diesem Zwecke in Anspruch genommen werden könnte; indeß geht schon aus dem Allerhöchsten Decrete hervor, daß man An stand gefunden hat, unbedingt die Disponibilität dieses Fonds auszusprechen, und die Deputation muß ihre Ueberzeugung da hin aussprechen, daß diese Casse nur unter Verletzung des Z. 60 der Verfassungsurkunde zu dem angegebenen Zwecke zur Zeit verwendet werden könnte. Diese Casse gründet ihre Existenz (stehe Beilage sub V zu dem dieAllerhöchsten Entschließungen auf Verschiedene ständische Anträge betreffenden Decret vom 10. November 1839, Landtagsacten 18EK, l. Abtheil. 1. Bd. S. 353) auf ein von der Wittwe des Generalmajor von Klengel, Marie geb. v. Rex zu Dresden am 2. Januar 1711 errichtetes Codicill, in welchem sie über ein Capital von 10,000 Thlr. wörtlich der gestalt verfügt: „daß vondicsemHauPtstamme der 10,000 Lhlr. die Zinsen zu Anderes nicht angewendet werden, als an Arme, wegen der Wahrheit des heiligen Evangelii willen, vertriebene und verjagte Leute, so solche zu längliche Bescheinigung haben, und sich in hiesige Lande retirirenwerden, auch denjenigen, so sich durch Führung und Leitung des heiligen und guten Geistes von anderen irrigen Religionen ab- undzuder seligmachenden lutherischen Reli gio n b e k e n n e n. Diese obgedachte 10,000 Zchlr. sollen in einer Steucrpost stehen bleiben um die Ver zinsung. " In der ständischen Schrift vom 30. November 1837 war eine veränderte Verwendung zu einem andern der Stiftung ähnlichen Zwecke, da der ursprüngliche stiftungsmäßige Zweck nicht mehr zu erreichen sei, beantragt worden; weil aber bei den hierauf angeftellten Erörterungen Inhalts obgedachter Beifüge hervorgegangen sei, daß der Zweck dieser Stiftung noch immer erreicht werden könne, folglich der §. 60 derWerfaffungsurkunde vorgesehene Fall der möglichen Verwendung zu andern ähnli chen Zwecken nicht eintrete, so ward jener Antrag im Allerhöch-
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