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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 135. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Anwendung zu bringen, oder ob und wann von letztem spater auf jene unter 1—>13 überzugehen. Von diesen vier Vorschlägen würde, so weit sie Genehmi gung finden, der obgedachte Mittheilungsantrag ebenfalls gelten. Sachße. Rittner. Referent Abg. v. Lhielau: Ich würde mir nur einige wenige einleitende Worte zu erlauben haben. Wenn sich die Deputation dahin erklärt hat, daß sie dem großem Plane, wel cher in der Beilage zum Allerhöchsten Decrete angegeben wor den ist, ihre Zustimmung ebenfalls nicht ertheilen könne, so hat sie sich in dieser Beziehung gänzlich an das Allerhöchste Decret gehalten und lediglich in einem Punkte noch eine größere Be schränkung eintreten lassen zu müssen geglaubt, nämlich in Be ziehung auf die Klengel'sche Stiftung, indem sie bei dieser von dem Grundsätze ausgegangen ist, daß, so lange der Zweck der Stiftung irgend erfüllt werden kann, nach §. 60 der Berfas- sungsurkunde eine Abänderung dieses Zwecks, einAbgehen von demselben weder rechtlich zulässig, noch politisch rathsam er scheint. Die erste Anforderung an den Staat ist jedenfalls die, daß er streng sich an die Bedingungen der Stiftung, die er übernommen, halte und dieselbe so lange aufrecht erhalte, als sie nur irgend aufrecht zu erhalten ist. Und insbesondere muß die Majorität der Deputation darauf aufmerksam machen, daß die Beschränkung, oder vielmehr die geringe Wirksamkeit, welche die Klengel'sche Stiftung bis jetzt geäußert hat, haupt sächlich daher rührt, daß das Ministerium mehr oder minder Anstand genommen hat, den eigentlichen ursprünglichen Stif tungszweck, welchen die Stifterin vor Augen gehabt hat, zu erfüllen, aus einer Rücksicht, die ich und die übrige Majorität derDeputation durchaus in mancher Beziehung keineswegs zu tadeln vermögen, wogegen aber in anderer Beziehung ein hö herer Grundsatz einzuhalten ist, nämlich daß der Verwalter einer Stiftung sich lediglich an die Stelle des Stifters zu setzen hat, wenn auch der Zweck der Stiftung aus persönlichen oder sonstigen Gründen ihm nicht gefällt. Daß die Klengel'sche Stiftung noch ihren Zweck erfüllen könne, scheint ausgemacht zu sein, darüber ist selbst die hohe Staatsregierung nicht zwei felhaft; sie glaubt aber einen Kyekl dieses Capitals, oder aber, was in der Beilage zu dem Allerhöchsten Decrete nicht deutlich genug ausgedrückt ist, nur einen Lheil der Zinsen abgeben zu können. Es konnte der Deputation wohl kaum zweifelhaft erscheinen, daß, wenn die Stiftung noch erfüllt werden kann, auch die theilweise Abänderung des Zwecks und die theilweise Abgabe des Vermögens nicht gerechtfertigt erscheint; denn es würde dieser Ueberschuß der Stiftung zuwachsen müssen, wie er auch bis jetzt derselben zugewachsen ist. Wenn dadurch der Emeritirungsfonds einen Abgang erleidet, so hat die Deputa tion deshalb nicht aussprechen wollen oder können, daß für die Zukunft nichts aus der Staatskasse mehr für diesen Zweck ge- than werden könne, als zur Zeit beantragt worden ist; aber es ist' auch zu erwähnen, daß bis jetzt es nicht zu übersehen ist, II. 13S. wie hoch eigentlich der Bedarf sich belaufen wird. Endlich, meineHerren, erlaube ich mir noch darauf hinzuweisen, daß die Deputation in ihrer Majorität in dem Berichte darauf hinge wiesen hat, es sei in diesem Augenblicke keineswegs an der Zeit, einen solchen Fonds fest zu begründen, und daß, wenn Sie dennoch es schon jetzt an der Zeit fänden, einen solchen de finitiv festzustellen, es jedenfalls eines Gesetzes bedürfen würde, keineswegs aber bloße Verwaltungsnormen ausreichen könnten. Denn es wird selbst von den Herren Separatvotanten der De putation nicht bestritten werden können, daß, wenn einmal aus den Aerarien, aus den Vacanzeinnahmen und aus den Ein nahmen der Stellen Beiträge gegeben werden sollen, alsdann eine Rechtsverbindlichkeit des Staats eintrete, die Provisionen der emeritirten Geistlichen nach unabänderlichen Sätzen zu ge währen, daher denn auch eine Nothwendigkeit, für die Zukunft die Ansprüche gesetzlich festzustellen, die die Stellen auf den Emeritirungsfonds haben sollen. Wenn Sie den Pensions fonds für die Predigerwittwen- und Waisencaffe, für die Schullehrerwittwen- und Waisencaffe in Betracht ziehen, so werden Sie zugestehen müssen, daß die Geistlichen und Schul lehrer durch ihre Beisteuer ein absolutes Recht erlangt haben, daß ihren Wittwen und Waisen nach Grundlage der aufgestell ten Berechnungen auch die Pensionen gewährt werden müssen, und daß man nur durch ein Gesetz diese Grundsätze festgestellt hat. Jetzt aber, in diesem Augenblicke das gesetzlich festzustel len, dazu scheint weder die Zeit auf diesem Landtage auszurei chen, noch die Zeit überhaupt günstig zu sein; denn wir wer den wohl bis zum nächsten Landtage mindestens warten kön nen, um die Ergebnisse derVeränderungen abzuwarten, welche unserer Kirchenverfassung im Allgemeinen bevorstehen. Das ist das, was ich als Einleitung darüber zu sagen gehabt hatte. Staatsminister v. Wietersheim: Es ist nicht die Ab sicht der Staatsregierung, dem Gutachten der Majorität der geehrten Deputation entgegenzutreten. Es scheint indeß zur Erläuterung und zur Erleichterung derDiscussion nothwendig zu sein, eigener Erläuterungen vorauszuschicken. Es ist auch im Deputationsgutachten darauf hingedeutet worden, daß ein Widerspruch zwischen demDecrete und derBeifuge zu solchem hervorzutreten scheine. Es ist das in der That nicht der Fall und schon bei sorgfältiger Lesung des Decrets wird dessen Fas sung dies widerlegen. Doch ich halte es für nöthig, das noch mehrzu erläutern. Sowohl aus eigener Erwägung, als in Folge des vorigen Landtags und der an solchem abgegebenen Zusage war dasCultusministerium verpflichtet, sich mit der Erörterung der doppelten Frage zu beschäftigen, erstens, ob und aus wel chen Gründen überhaupt ein öffentlicher Fonds, aus welchem die Ruhegehalte emeritirter Geistlichen ganz oder theilweise über tragen werden können, zu errichten sei; zweitens, welcheMit- Lel zu der Gründung eines solchen Fonds, um der Staatskasse nicht eine zu große Last aufzubürden, zu verwenden sein dürf ten. Da dem Ministerium gegen die Nothwendigkeit der Grün dung eines solchen Fonds auch nicht der leiseste Zweifel hei- 2*
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