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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 135. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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so weit ausgedehnt sch und ich gebe zu, daß wir unsere Gesetz gebung anders machen können, allein einen Anhalt giebtes doch, daß man in andern Staaten das Bedürfniß auch nicht gefühlt hat, weün deren Gesetzgebungen nicht weiter gegangen sind. Nicht recht klar ist es mir, wenn er es zugleich ausgedehntwissen will auf die landwirthschaftlichen Arbeiten. Diese sind aller dings nach den früher» Sätzen schon mit darunter begriffen. Stellv. Abg. Evans: Ich kann der Argumentation des Herrn Ministers der Justiz nicht beipflichten. Er erklärte, daß die landwirthschaftlichenErzeugnisse baar bezahlt würden, wäh rend die Gewerbserzeugniffe auf Credit gegeben würden. Da ist es einleuchtend, daß der Landbau ohnehin im Vortheil ist, und ich sollte meinen, daß dies ein Grund dagegen wäre, ihm auf dem Wege der Gesetzgebung neue Vortheile zuzuwenden. Ich muß darin einen Vortheil erblicken, wenn die Verjährungs frist für die Forderungen des Landbaues jedesmal eine zehnmal längere sein sollte, als für das der Gewerbe. Es könnte dahin kommen, daß die Städte dem Lande gegenüber schwer benach- theiligt würden. Staatsminister v. Könneritz: Es wird das Gesetz we der zum Schutze, noch zum Nachtheile dieses oder jenes Stan des gegeben. Das Gesetz soll nur Rechtssicherheit verschaffen. Es wird weder zum Nachtheile des Kaufmannsstandes, noch der Städte erlassen. Nur die Unsicherheit und die Processe, welche über die Forderungen entstehen, hat man abschneiden wollen. Abg. Scholze: Auch ich kann nicht für den Antrag des Abgeordneten v. Schaffrath stimmen; denn der Landmann, wie auch der Herr Staatsminister schon sagte, verkauft seine Naturalien mehrentheils nur um baares Geld oder nur auf kurze Sicht. Hat der Landmann für seine Erzeugnisse Forde rungen außenstehen, so ist es gewöhnlich nur bei solchen, die nicht mehr zahlen können, und dann würde ihm auch die kurze Verjährungsfrist nichts nützen, sondern am Ende nur schaden. Denn bisweilen tritt der Fall ein, daß dergleichen Leute wieder zu Vermögen kommen, und bezahlen dann noch. Bei einer kurzen Verjährung würde dies nicht stattfinden. Mir ist in meinen langjährigen Erfahrungen zweimal der Fall vorgekom men, daß mich Leute nicht bezahlt haben, weil sie ganz zurück gekommen, und die mir lange schuldig waren, mich aber später dennoch bezahlten, denn der Eine kam durch die Lotterie und der Andere durch eine Herrath wieder zu Vermögen. Ich wurde daher von Beiden bezahlt. Hatte das Gesetz bestanden, so würde ich nichts erhalten haben. Wenn der Landbau bei gezogen wird, so kann ich mir daher keinen großen Vortheil da von versprechen. Ich werde daher gegen das Amendement des Herrn v. Schaffrath stimmen. Stellv. Abg. Gehe: Wenn das Amendement nicht ange nommen würde, so wäre das Recht zwischen den Handel- und Gewerbtreibenden und den Landleuten ein ungleiches. Ich setze den Fall, daß ein Gewerbtreibender oder ein Handelsmann einem Landmanne Maaren geliefert hat und nicht baar bezahlt wurde, daß ferner in einer längernFrist nicht abgerechnet wurde, und daß der Kaufmann für eine Forderung von 5, 10 oder 20 Thlr. überhaupt nicht befriedigt ist. Er hat geglaubt, durch eine Lieferung Heu oderHafer bereits befriedigt zu sein, welche der Landmann zu jener Zeit dagegen gebracht hatte. Der Landmann beruft sich aber später darauf, daß die Forderung des Kaufmanns nach der kürzer» Verjährungsfrist schon ver jährt ist, seine Forderung aus der Lieferung des Heues oder Hafers aber nicht. — Es haben die Beiden sonach ein un gleiches Recht. Staatsminister v. Könneritz: Der Abgeordnete ist im Irrthume. Compensatio» findet statt, wenn die Forderung des Kaufmanns nicht 3 Jahre früher entstanden ist, als seine Schuld. Wenn ein Kaufmann 1840 einem Landmanne etwas auf Credit gegeben und im Jahre 1842 Heu vom Landmanne gekauft hat, so ist die Compensatio» von selbst eingetreten, und nun mag der Landmann im Jahre 1860, also lange nach Ab lauf der dreijährigen Frist, wegen seiner Lieferung von Heu klagen, so wird der Kaufmann seine Forderung immer compen- siren können. Das liegt in §. 14, weil zu der Zeit, wo seine Schuld entstand, seine Forderung noch nicht verjährt war. Präsident Braun: Will die Kammer dem Abgeordneten Gehe nochmals das Wort gestatten? — Gegen fünf Stim men Ja. Stellv. Abg. Gehe: Ich werde ganz kurz sein. Der Herr Minister hatRecht im speciellen Falle und bei der gleichen Höhe der Forderungen, aber es besteht doch eine Ungleichheit für die Categorien. Der Herr Minister hat Recht rücksichtlich der Compensation, aber nicht rücksichtlich der Categorien. Die 'Categorie der Landleute ist begünstigt, und gegen Begünstigun gen werde ich stimmen müssen. ! Präsident Braun: Ich kann wohl die Debatte für ge- , schlossen ansehen. Der Herr Referent begiebt sich des Worts. ,Also kann ich zur Fragstellung übergehen. Das Amendement des Abgeordneten v. Schaffrath geht dahin, daß hinzugefügt , werde: „die Forderungen der die Landwirthschäft Treibenden für landwirthschaftliche Erzeugnisse und Arbeiten". Ich frage: ob die Kammer diesem Anträge ihre Zustimmung ertheilt? — Er wird durch fünf und dreißig gegen dreißig Stimmen abgelehnt. Präsident Braun: Es ist zu den Eingangsworten des Paragraphen ein Antrag des Abgeordneten v. Schaffrath an gekündigt, und es würde die Berathung darüber zu lange dauern, als daß wir bei der vorgerückten Zeit weiter gehen könnten. Ich schließe daher die Sitzung, bestimme die nächste auf morgen lOUHr, und bringe auf die Tagesordnung, die Fort setzung der heutigen Berathung und den Bericht der dritten Deputation, die Ablösung des geistlichen Naturalzehnten be treffend. Die Sitzung ist aufgehoben. Schluß der Sitzung 2T U hr. Mit der Redarkion beauftragt? N. Grerschel. Druck und-Papier von B- G. Keubrrsr m Dresden.
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