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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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von neuem beginnen. Noch dazu war zu ihrer Vorberathung eine außerordentliche Zwischendeputation eingesetzt. Alle diese Kosten waren rein vergeblich, wenn nunmehr der Landtag definitiv geschlossen würde, ohne daß sich Regierung und Stände über sie vereinbart haben. Und nun vollends die zahlreichen (wichtigen) Petitionen, diese alle, selbst z. B. die Petitionen der Schullehrer, die Petition wegen Reform des Wahlgesetzes und eine sehr große Menge anderer, sollen — obwohl von der drit ten und vierten Deputation längst begutachtet, in der Kammer nicht einmal zur Berathung kommen? Und zuletzt erinnere ich Sie andas Wichtigste von Allem, —- an die vielen Beschwerden! Ich will von den vielen nur einige allgemeine namhaft machen: z. B. die Beschwerden über die Verordnungen vom 17. Juli und 26. August, die wegen der geheimen Wiener Conferenzbe- schlüfse, wegen der jesuitischen Umtriebe u. s. w. Die noch zahl reichem einzelnen Beschwerden einzelner Unterthanen will ich gar nicht erwähnen. Und doch hat die dritte und vierte Depu tation über sie fast alle bereits längst ausführlichen Bericht er stattet , — so daß diese ganze Zeit, Arbeit und Mühe vergeblich wäre, wenn sie nicht in den Kammern zur Berathung kämen. Die meisten von diesen Beschwerden und Petitionen, sobald sie auf diesem Landtage nicht beendigt werden, kehren auf einem -er nächsten Landtage wieder, so daß für diese schon hinreichen der Stoff aus alter Zeit da ist. Zu diesem alten Berathungs- stoff kommt aber in der Zwischenzeit neuer, sodaß dieser Stof' von den Kammern nicht mehr zu bewältigen ist und immer grö-. ßer wird. Je mehr aber Gegenstände auf einem Landtage uner ledigt bleiben, desto mehr häuft sich auch der Stoff unerfüllter Wünsche und Hoffnungen des Volks auf den Landtag, ein Um stand, der für das constitutionelle Wirken und Leben das Volk wenigstens nicht gerade sehr einnehmen wird und kann. Sie werden mir freilich einhalten, daß der Landtag schon sehr lange gewährt habe. Ich gebe das zu; allein im Verhältniß zu der Anzahl und Größe der b erath e n en Gegenstände — daß über viele berathene beideKammern oder diese mit der Regierung sich nicht einigen können, ist zu bedauern, aber nicht zu ändern — hat er durchaus nicht zu lange gedauert, und im Verhältniß zu der eben so langen Dauer der Landtage in denjenigen Staaten, in denen nach je ein-oder zwei, nicht erst, wie bei uns^ nach je drei Jahren Landtag ist und also der Geschästsstoff sich nicht so an häufen kann, hat er noch gar nicht lange gedauert. Außer die sen politischen Gründen, welche für Erledigung so hochwichtiger Gegenstände noch auf diesem Landtage sprechen, habe ich auch noch einen Rechtsgrund, der vorzugsweise zu dem Anträge mich bestimmt hat. Allerdings hat nach der Verfaffungsurkunde die Regierung das Recht, den förmlichen Schluß der Ständever sammlung anzuordnen; allein nach derselben Verfaffungs urkunde haben auch alle Staatsbürger das Recht der Petition und derBeschwerde bei dem Landtage, d.h. nicht nur das Recht, Petitionen und Beschwerden einzureichen, sondern auch das Recht darauf, daß sie zur Berathung und Beschluß fas- su ng in beiden Kammern kommen. Dieses Recht, da es ein Recht ist, kann und darf nicht geschmälert werden, das heißt, die Beschwerden und Petitionen müssen auch zur Erledigung kom men. Wenn nun der Schluß des Landtags ohne alle Rücksicht auf die Möglichkeit der Berathung der Petitionen und Be schwerden anberaumt wird, so wird das Petitions- undBe- 'chwerderecht factisch und thatsächlich geradezu aufgehoben; es steht dann geradezu nur auf dem Papiere, in der Wirklich keit ist es aber dann eine Unwahrheit. Die Verfassungsurkunde oll aber in allen ihren Beziehungen eine Wahrheit sein. Da nun beide Rechte, jenes Recht der Regierung, den förmlichen Schluß der Ständeversammlung anzuordnen, was ich nicht be streite und nicht bestreiten kann, so wie dieses Recht der Unter thanen, bei der letzter» zu petiren und sich zu beschweren, in der Verfassungsurkunde stehen, sie gleich, oder wenn ich so sagen soll, gleich berechtigt sind, so kann nicht das eine Recht, oder dessen ganz willkürliche Ausübung, das andere gänzlich aufheben, son dern wie nach einer allgemeinen Rechtsregel ein jed es von zwei sich widersprechenden Rechten das andere, nicht nur eines das andere, sondern, wie gesagt, ein jedes das andere beschränkt, so beschränkt auch das Petitions- und Beschwerderecht der Un terthanen das Recht der Regierung, den Schluß des Landtags anzuordnen, oder wenigstens dessen willkürliche, ohne alle Rück sicht auf jenes erfolgende Ausübung, sondern erfordert hierbei billige Berücksichtigung als ein Recht; dies ist allgemeinen, so gar positiven Rechtens. Abgesehen aber auch von diesem Rechts grunde ist es für das ganze Volk, wie für die Regierung von höchstem Interesse, eine Menge Petitionen und Beschwerden, namentlich auch mehrere Gesetzentwürfe zur definitiven Verein barung geführt zu sehen. Welcher Weg der passendste sei, ob die Vertagung des jetzigen Landtags oder ein außerordentlicher, das wird die Deputation und die Kammer am besten ermessen- Präsident B r a u n: Will die Kammer diese Petition an die dritte Deputation abgeben?— Wird einstimmig be jaht. 7. (Nr. 1608.) Erklärung Hartwig Hirschel's zu Leipzig, mit Bezugnahme auf die Petition Hartwig Anton Aschard's und Gen., sub Nr. 1450 der Hauptregistrande, um Aufhebung mehrerer den Juden in Sachsen durch das Mandat vom 16. Au gust 1746 auferlegten Beschränkungen. Präsident Braun: Der Gegenstand liegt der dritten Deputation vor. Abg. v. Geißler: Ich habe für den abwesenden Abgeord neten v. Gablenz die Verpflichtung übernommen, diese Petition mit wenigen Worten bei der Kammer einzuführen, hauptsächlich weil bei der vorgerückten Zeit des Landtags kaum mehr möglich sein wird, diese Petition in beiden Kammern vorzubringen, vielleicht kaum in einer, gleichwohl aber dem Antragsteller daran gelegen ist, mehrere Behauptungen, welche der Abgeordnete Oberländer bei Gelegenheit der Eingabe des Stadtraths zu Meerane in Bezug auf dessen wider Hartwig Hirschel beobach tetes Verfahren gethan hat, zu widerlegen, indem die Absicht des Petenten dahin gerichtet ist, diese Behauptungen durch Lhat-
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