Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
-ie ärmere Classe härter betroffen werden könnte. Denn wenn Sie dieCategorien durchgehen, die subl—12 des 1. §. vorkom men, so werden Sie finden, daß Sie gerade da nicht die ärmern Classen treffen, sondern die wohlhabenden, und daß das Gesetz eben die ärmern Classen schützt. Es können z. B. die Kaufleute, die Händler, die Fabrikanten, die Künstler und die Handwerker mit ihren Forderungen eben die Wohlhabenden sein, während die, die ihnen schuldig geworden sind, die Aermern sind. Eben so steht es mit den Forderungen der Advocaten und Notare, der Aerzte und Chirurgen, kurz mit den meisten Forderungen derer, die Sick 2 genannt sind, es können dieselben in Beziehung auf die Schuldner die Wohlhabendern sein, während die Schuldner die Aermern sind. Der geehrte Abgeordnete erwähnte die Schuld ner in der dritten Kategorie, die Frachtfuhrleute, Lohnkutscher, Boten und Pferdeverleiher u. s. w. Aber auch hier kann der SHuldner der Aermere sein, während der, der die Forderung hat, der Wohlhabendere ist. Denn es kann auch ein Armer in den Fall kommen, einFuhrlohn, ein Briefträgerlohn, einFracht- geld zu schulden. Der geehrte Abgeordnete erwähnte allerdings — und das würde das Gewicht seines Einwandes erhöhen — die Arbeitslöhne des Gesindes. Allein, meine Herren, die wer den in der Regel gleich baar bezahlt, und wenn dieselben in drei Jahren noch nicht gefordert worden sind, so kann man wohl an nehmen, daß sie schon berichtigt sind. Denn es soll bei dem Ge sinde die Verjährung seiner Ansprüche nur erst dann eintreten, wenn das Dienstverhältmß beendigt, wenn der Dienst verlaffen ist. Wenn das Gesinde nicht in drei Jahren nach Auflösung des Dienstverhältnisses sich meldet, so kann man wohl voraus setzen, daß es gegründete Ansprüche nicht zümachenhabe. Ueber- haupt muß man von der richtigen Ansicht ausgehen, die schon von einigen Abgeordneten angedeutet worden ist, daß die Extin- ctivverjährung allerdings im Naturrechte gar nicht begründet, sondern von der Gesetzgebung im Interesse der Ordnung und Sicherheit eingeführt ist. Die Extinctivverjährung ist einge führt worden, um Sicherheit über das Recht zu gewähren, nicht um Forderungen abzuschneiden. Man setzt voraus, daß, wenn Forderungen in einer gewissen Zeit vom Gläubiger nicht gemacht worden sind, derselbe sie nicht etwa blos nicht habe machen wol len, sondern daß diese Forderungen wirklich getilgt seien; und deshalb beschränkt sich auch das Gesetz auf solche, im gewöhn lichen Leben vorkommende Forderungen und Ansprüche, die ent weder gleich bezahlt zu werden pflegen oder über die man sich keine Quittung geben läßt, damit man nicht aus Mangel an Beweismitteln genöthigt sei, unrechtmäßige Ansprüche zu be friedigen. Darauf beruht das ganze Gesetz. Der geehrte Ab geordnete erwähnte ferner noch der Handlungen. Nun, meine Herren, da wird es sich sehr leicht nach dem Gesetze von selbst machen. Der Kaufmann und der Handwerker werden ihre Rechnung zur rechten Zeit schließen, und sie werden gerade durch das Gesetz darauf hingewiesen werden, sie vor Ablauf der Ver- jährungszeit zu überschicken, sie werden durch das Gesetz sich schützen, um nicht durch dieses Verfahren sich Verdrießlichkeiten zuwege zu bringen. So hat es sich z. B. in Frankreich ganz natürlich gestaltet. Dort schickt jeder Kaufmann seine Rech nung — es werden dort sechs Monate ein — seinen Kunden hin, der Handwerksmann desgleichen; und bekommt er nicht baarGeld, so wird auf dieRechnung daraufgeschrieben: ich ver spreche, daß ich bezahle. Dadurch ist der Anspruch des Hand werkers und Kaufmanns gesichert und es wird hierdurch Ord nung in die Verhältnisse des kaufmännischen Verkehrs gebracht. Dasselbe werden künftig auch bei uns der Kaufmann und der Handwerker thun. Was nun die Frage anlangt, ob eine drei jährige oder fünfjährige Verjährungsfrist in Zukunft stattsinden solle, so ist es allerdings eine reine Sache der Willkür, ob man eine längere oder kürzere Verjährungsfrist annimmt. Ich hätte aber geglaubt, daß nach dem Vorgänge anderer Gesetzgebungen, die der Herr Vicepräsident schon angeführt hat, eine dreijährige vollkommen genüge. Wenn der Dienstbote drei Jahre, nach dem er seinen Dienst verlassen hat, noch seinen Anspruch nicht angemeldet hat, so kann man wohl voraussetzen, daß er wirklich schon bezahlt und befriedigt worden sei. Wenn der Handwerks mann, der Kaufmann, der Lohnkutscher nicht binnen drei Jahre rechtlich Bezahlung verlangt hat, oder binnen eben dieser Zeit ein Schuldbekenntm'ß sich nicht hat geben lassen, so kann man wohl voraussetzen, daß er eine rechtliche Forderung gar nicht zu machen habe. Noch einen besonder» Grund hat das Ministerium gehabt, gerade eine dreijährige Frist anzusetzen. Es ist, wie schon erwähnt worden, in andern Gesetzgebungen theils eine kürzere, theils eine längere, als diedreijährige Verjährungsfristbestimmt, wie in Preußen die Verjährungsfrist von zwei und vier Jahren. Es ist aber gewiß wünschenswerth für die Handhabung der Ge setze und selbst für diejenigen, die die Gesetze kennen, die Fristen möglichst gleich zu bestimmen, also nicht verschieden; und daher ist das Ministerium schon aus diesem Grundedaraufgekommen, eben in Folge der preußischen Gesetzgebung, welche ja in dieser Beziehung der Regierung zur Beachtung empfohlen worden war, einen Mittelsatz herauszunehmen zwischen der zwei-und vierjährigen Verjährungsfrist. Der Grund der Annahme einer dreijährigen Verjährungsfrist lag aber darin, daß wir dieselbe in unserer Gesetzgebung schon in mancher Beziehung haben. So wird z. B. im Hypothekengesetze ausdrücklich gesagt, daß die Hypothek, das Pfandrecht nur auf die Zinsen der letzten drei Jahre sich erstrecken soll; und es wird, wenn ich nicht irre, in dem Abgabengesetze auch bestimmt sein, daß in drei Jahren die Abgaben an den Staat verjährt sind. Es ist für die Juristen, wie für die Nichtjuristen gewiß wünschenswerth, daß, wo man die Fristen gleichstellen kann, man es thue und nicht für verschie- deneFälle auch verschiedene Verjährungsfristen annehme. Dar auf beruht der Grund, weshalb man im Gesetzentwürfe auf die dreijährige Verjährungsfrist gekommen ist, und es kann bas Ministerium nur dringend der geehrten Kammer anrathen, es dabei bewenden zu lassen. Abg. Heyn: Bei Durchgehung der Gesetzvorlage so wohl, alsdesDeputationsgutschtens hat es mir doch geschienen, als wenn eine gewisse Härte damit verbunden wäre. Es han delt sich nicht allein um eine Forderung der ärmern Classe,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder