Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
er wird immer, «ach wenn die dreijährige Verjährungsfrist be steht, noch fortdauern. Aus diesem Grunde werde ich mich im mer noch für den Antrag des Abgeordneten Schaffrath erklären muffen. Abg. Meisel: Ich glaube, daß der Antrag des Abgeord neten Schaffrath hauptsächlich aus der Furcht entstanden ist, die er uns gestern mittheilte, -aß die armen Leute, Knechte, Mägde, Tagelöhner, keine Kenntniß von dem Gesetze erlangen würden und so leicht um das Ihrige kommen könnten. Ich glaube aber, daß, wenn er sich das recht deutlich vergegenwärtigt, wie es in Zukunft nach diesem Gesetze sein soll, diese Furcht ver schwinden wird. Der Herr Justizminister hat bereits darauf aufmerksam gemacht, daß bei Knechten und Mägden die Ver jährung erst von Beendigung des Dienstverhältnisses angehen soll. Nun glaube ich aber nicht, meine Herren, daß, wenn ein Knecht oder eine Magd abzieht, diese nicht das,..was sie noch zu fordern haben, verlangen sollten. Gesetzt, es wird ihnen nicht sofort verabreicht, so bin ich überzeugt, daß sie in solchenWllen sehr leicht Kenntniß von dem Gesetze erlangen werden. Sie werden mit dem Einen oder dem Andern sprechen, undrch glaube, . daß namentlich auf dem Lande, wenn eine Person in den Fall gekommen ist, sich Raths wegen gesetzlicher Bestimmungen zu erholen, dieser viel allgemeiner bekannt wird, als in den Städten. Wenn von dem Abgeordneten Hensel auf ganz andere Fälle hin gewiesen worden ist, nämlich auf solche, wo ein längerer Credit gegeben werden müsse, als ein dreijähriger, und daß also da Nachtheile entstehen könnten, wenn die Verjährungszeit nur auf drei Jahre gesetzt sei, so möchte ich ihn doch bitten, mir diese Falle anzugeben. Mir sind dergleichen für gewöhnlich durch aus nicht bekannt. Es kann nicht von solchen Geschäften die Rede sein, die ganz im Großen betrieben werden, die sind aus genommen; sollte aber einmal ein Fall der angedeuteten Art wirklich eintreffen, so glaube ich, gehört er auch zu denjenigen, wo bereits, ohne daß man die Verjährung eintreten läßt, ein Schuldbekenntm'ß oder ein Bekenntniß über die Forderung vor liegt. Wenn gesagt worden ist, es könnten die Verhältnisse, die einmal jetzt stattfinden, leicht nachtheilig berührt werden, wenn man die Verjährungsfrist so kurz annehmen wollte, so glaube ich geradezu, daß das Gegentheil behauptet werden könne. Der Herr Justizminister hat vorhin darauf hingedeutet, daß man sich nach und nach an etwas Anderes gewöhnen würde, er hat auf Frankreich verwiesen und ich kann nur bestätigen, daß es dort bei den G.'werbtreibenden, so wie im Kleinhandel ge bräuchlich ist, daß Alles baar abgemacht wird. Was nicht so fort berichtigt wird, muß am Schlüsse des Monats abgeführt werden, denn es istdort gebräuchlich, daß Jeder amSchlusse des Monats seine Rechnung eingiebt. Man ist daran so gewöhnt, daß selten diese Eingabe abgewartet, vielmehr gewöhnlich schon zuvor abgemacht wird, was Einer dem Andern schuldig ist. Das wird bei uns auch eintreten, und ich glaube, daß die Nachtheile, die daraus entstanden sind, daß man sich namentlich in der letz ten Zeit daran gewöhnt hat, Alles zu erborgen, wie der Abgeord nete Rewitzer sagte, daß diese nachtheilige Gewohnheit nach und nach verschwinden und daß allerdings wohl sich alle Stande über das Gesetz zu freuen haben werden. Königl. Commissar V. Krug: Wenn der geehrte Antrag steller seinen Antrag dadurch zu motiviren gesucht hat, daß er auf die möglichen Nachtheile hinwies, welche in Folge des Ge setzes die ärmern Elasten treffen könnten, so möchte ich ihn doch an dasjenige erinnern, was er gestern anführte, wo er sich für die Ausnahme der Stolgebühren verwendete, um die Pfarrer der Wohlthatdes Gesetzes theilhaftig werden zu lassen. Er ging mit vollkommnem Rechte davon aus, daAdie Geistlichen veran laßt werden würden , manche Bedenklichkeiten zu überwinden, die sie gegenwärtig an Geltendmachung ihrer Forderung hindern, wenn eine bestimmte Frist festgesetzt würde, auf die sie sich beru fen könnten, indem ihnen sonst ihre Forderung verloren gehen würde. In der That ist allerdings zwar der Hauptzweck des vorliegenden Gesetzes der, die Schuldner gegen ungerechte An sprüche und Vermögensverlufte zu schützen. Allein nebenher ist man gqnz gewiß mit Recht von der Ansicht ausgegangen, daß selbst für den Gläubiger das Gesetz vortheilhaft sein werde. Wodurch werden die meisten Verluste an außenstehenden Forde rungen herbeigefuhrt? Durch Indolenz und Rücksichtsnahme- Diese beiden Motive werden durch das Gesetz ausgewogen, und es werden gewiß Viele, denen dergleichen Verlusteiverursacht wurden, weil die Beweismittel verloren gingen und sie nun nicht mehr zu ihrer Forderung kommen konnten,'gestützt auf das Ge setz, in Zeiten für die Geltendmachung ihrer Ansprüche sorgen. Auch erinnere ich daran, daß es ja gar nicht der Anstellung einer Klage bedarf, sondern der gewöhnliche Hergang wird ganz einfach der sein: man schickt beim Ablaufe der dreijährigen Frist dem Schuldner die Rechnung Zu, dieser schreibt darunter, daß er die Rechnung anerkenne, und dann ist der Gläubiger vor der Gefahr, durch Verjährung in Verlust zu kommen, gesichert und kann seine Forderung geltend machen, wenn er will. Abg. Sachße: Der Antrag des Abgeordneten V.Schaffrath hat mich anfänglich aus einigen Gründen angesprochen, bei der Debatte aber bin ich zu der Ueberzeugung gekommen, daß es besser ist, man lasse es bei den drei Jahren. Es wird mehr ordentlicheLeutemachen. Dennsiehtman auf diejenigen, welche hier in Frage kommen, so sind es vier Categorien, die Wohl habenden, dieUnordentlichen,dieArmen und solche, diees darauf anlegen, die Verjährung eintreten zu lassen, ich möchte sagen, die Schlechten. -Wenn der geehrte Antragsteller meinte, cs würden die Reichen und Wohlhabenden gewinnen, so kann man das un möglich sagen, da die Reichen oder Bemittelten gewöhnlich pünkt lich zu zahlen pflegen. Hingegen die Unordentlichen, wenn diese nicht dabei gewinnen, so sehe ich, um ihrer willen eine Ausdeh nung zu machen und eine längere, als dreijährige Verjährungs frist zu setzen, keinen Grund. Es ist aber auch noch eine andere Classe von Unordentlichen, das sind die Gläubiger, welche ihre Rechnung nicht ausstellen. Es werden diese ihre Rechnungen nicht mehr zurückhalten, sie werden ebenfalls bei Einführung der dreijährigen Verjährungsfrist gewinnen. Sie werden, eingedenk
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder