Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
des Gesetzes, die Rechnung in der gegebenen Zeit machen, um ihres Anspruchs nicht verlustig zu gehen. Die Armen hingegen werden wohl dabei gewinnen, weil diese es sind, welche, wenn die Zeit von drei Jahren vergangen wäre, ohne daß sie bezahlt hät ten und verklagt worden, dadurch ihre Schuld erloschen sähen. Deshalb finde ich es nicht angemessen, die Verjährungsfrist zu verlängern, und auf der andern Seite läßt sich auch darauf rech nen, daß d ie Gläubiger denArmen, welche ihnen schulden, Gestun- dung geben werden. Für diejenigen aber, die nicht bezahlen, da mit ihre Schuld in Verjährung komme, für diese kann man un möglich die Prolongation der Rechnungen wünschen. Aus diesen Gründen kann ich mich nur für den Antrag der Vorlage bestimmen. Abg. Schumann: Die mir eigne Abneigung gegen den vorliegenden Gesetzentwurf ist auch durch das Amendement des Abgeordneten 0. Schaffrath nicht gehoben worden. Ich muß im voraus bemerken, daß ich eine Abneigung habe gegen alle Ge setze, die so tief in den Verkehr eingreifen, als das vorliegende, wenn sie nicht durch sehrdringendeUmstandehervorgerufenwer den. Gehe ich nun auf die Veranlassung zurück, welche dem gegenwärtigen Gesetzentwürfe die Entstehung gegeben hat, so ist es die Petition eines einzigen reichen Privatmannes ge wesen. Sie ist der Deputation zur Begutachtung von dem frühem Landtage zugewiesen und von ihr beifällig begutachtet worden. Es liegen aber keine weitern Petitionen, so sehr zu wünschen gewesen wäre, daß hierüber, wie über so vieles Andere, die allgemeine Stimme durch Petitionen laut geworden wäre, in dieskr Beziehung vor, und ich kann mir deshalb nicht denken, daß durch diesen Gesetzentwurf einem dringenden Be dürfnisse des Volks würde abgeholfen werden. Gewiß würden sehr viele Petitionen eingegangen sein, wie es bei andern Gele genheiten der Fall gewesen ist, wenn ein dringendes Bedürfniß vorhanden gewesen wäre. Also ich sehe zuvörderst schon keine dringende Veranlassung zu diesem Gesetzentwürfe vorliegen, und schon darum erkläre ich mich dagegen. Aber auch deshalb zwei tens, weil unser Privatrecht nur noch verwickelter wird und wir nun eine dreifache Verjährung bekommen. Wir haben die Ver jährung von 31 Jahren6Monaten3Lagen, wir haben dieVer- jährung von 5 Jahren, wir haben die von 1 Jahre 6 Wochen 3 Lagen. Bis jetzt find wir durchgekommen mit Wenigerem, warum wollen wir noch eine dreijährige Verjährung annehmen? Der Herr Justizminister sagte zwar, die Extinctivverjährung sei eigentlich im Interesse der Ordnung und Sicherheit der Staatsbürger. Wenn das der Fall ist, so liegt darin für mich ein Grund, gegen den ganzen Gesetzentwurf zu stimmen. Was fordert das Interesse der Ordnung und Sicherheit? Gewiß das, daß, wenn meine Rechnung, meine Forderunggerecht ist, sie auch von meinem Schuldner nach 31 Jahren 6 Wochen 3 Lagen an erkannt, daß auch dann noch meine Forderung bezahlt werden muß. Dann ist gesagt worden, es solle durch den Gesetzentwurf der Schuldner gegen ungerechte Anforderungen geschützt werden. Dies aber wird nach meinem Dafürhalten durch den Gesetzent wurf gar nicht erreicht, im Gegentheile, es werden die Schuld ig 136. ner, die nicht.bezahlen, durch den Gesetzentwurf nur reicher gemacht werden. Denn wenn auf der einen Seite die extinctive Verjährung'vorliegt, so liegt auf der andern Seite wieder die acquisitive Verjährung vor. Der Schuldner wird gerade um so viel reicher, als wie er seinen Gläubiger nicht bezahlt. Es ist auch zur Unterstützung des Deputatronsgutachtens gesagt worden, es würde eine größere Wirchschaftlichkeit dadurch, in das Gewerbswesen gebracht werden. Nun, meine Herren, wenn das Gewerbswesen so sehr nach der Wirthschaft- lichkeit, von der die Rede gewesen ist, verlangt, so würde es eine solche Anforderung zu unfern Ohren gebracht haben; denn es hat demGewerbswesenhierin unserer Kammermchtan Organen für solche Anforderungen gefehlt. Sie haben aber zu keiner Zeit Klagen darüber laut werden lassen, daß die Verjährungsfrist für Schuldforderungen zu weit ausgedehnt sei. Uebrigens spricht auch noch gegen die Abkürzung der Verjährungszeit, daß man so etwas in auswärtigen Gesetzgebungen nur selten ver sucht hat, im Alterthum hat man die Verjährungszeit sogar zu verlängern gesucht. Endlich tritt bei mir noch die Besorgniß ein, daß, wenn man den Antrag annimmt, es sehr bald dahin kommen wird, daß man auch die Verkürzung der Acquisitivver- jährung verlangt. Ich werde mich also gegen das ganze Gesetz, weil es nicht nothwendig, und gegen das Amendement des v. Schaffrath erklären. Abg. v. v. Mayer: Meine hochgeehrtesten Herren! Ueber das Bedürfniß des Gesetzes kann doch in der Lhat kein Zweifel mehr sein. Denn abgesehen davon, daß in mehrer» andern Ländern ähnliche gesetzliche Bestimmungen bestehen, und abge sehen, daß, wie der Herr Staatsminister bereits erwähnt hat, auch in unserm eignen Lande für gewisse Forderungen, nament lich für die öffentlichen Abgaben kürzere Verjährungsfristen be stimmt sind, so hat, und das ist die Hauptsache, eine ständische Versammlung von Sachsen auf Erlassung des Gesetzes ange tragen. Wenn man daraus nicht den gegründeten Schluß zie hen dürfte, es sei ein Bedürfniß im Lande dazu vorhanden, so würde man damit aussprechen, entweder, daß die Standever- sammlung das wahre Bedürfniß des Landes nicht gekannt, oder daß sie wissentlich etwas beantragt hätte, was erkanntermaaßen nicht das Bedürfniß des Landes war. Beide Annahmen dürf ten aber der Ständeversammlung und dem konstitutionellen Principe nicht eben zur Freude und Ehre gereichen. Ich bin der Ueberzeugung, daß das Bedürfniß wirklich vorgelegen habe und noch vorliege. Von den geehrten Sprechern, die das De- putationsgutachten und den Gesetzentwurf vertheidigt haben, sind übrigens die Gründe für die Sache selbst so erschöpfend dargestellt worden, daß ich mir nur erlauben darf, zwei dersel ben kürzlich zu wiederholen. Auch ich bin der Meinung, daß alle die Gründe, welche für eine fünfjährige Verjährungsfrist angeführt worden sind, auch schon für die dreijährige sprechen, und alle, welche gegen die dreijährige geltend gemacht werden wollen, auch gegen die fünfjährige angeführt werden könnten. Es ist dies eine bloße Zahlensache und an sich willkürlich: man könnte mit gleichem Grunde auch auf zehn Jahre zurückgehen. 2 >!-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder