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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Zn allen Fallen, wo fünf Jahre zureichen, um Verluste abzu wenden, 'werden wahrscheinlich drei Jahre auch genügen, und wo durch eine dreijährige Verjährungsfrist Verluste herbeige führt werden sollten, dürste wahrscheinlich auch die fünfjährige dieselbe Folge häben. Was aber das Hauptbedenken ist, wenn man glaubt, es sei dieses Gesetz gegen die ärmern Classenlgerich- tet, es liege darin eine Bevortheilung der Aermem, da muß ich doch offen sagen, daß ich ' gerade der entgegengesetzten Meinung bin, der Meinung nämlich, die Wohlthat des G es etzes sei bestimmt für die ärmern Classen und komme den Wohlhabendem nicht in dem Grade bei, indem diese ohnehin selten in die Gefahr kommen, welcher durch -das Gesetz vorge- Leugt,werden soll.' Beispiele erläutern die Sache. Meine Herren, nehmen Sie z. B. die Rittergutsbesitzer an. Ein Rit tergutsbesitzer, der sein Gut, wie in der Mehrzahl derFälle statt findet, durch einen Verwalter bewirthschaften läßt, pflegt den letztem in der Regel dazu zu verpflichten, daß er alle Ausgaben über 10 Ngr. zur Wirtschaftsrechnung mit 'Quittungen bele gen muß. Am Schluffe des Jahres werden die Rechnungen nebst den Belegen zusammengepaokt, geheftet oder gar einge bunden und werden so aufbewahrt; es wird daher der Ritter gutsbesitzer kaum in den Fall kommen, eine bezahlte und quit- tirte Forderung nochmals bezahlen zu müssen. Denn der Rit tergutsbesitzer pflegt dies auch in seinem Hauswesen so zu machen, daß er sich von dem Kaufmann, von dem Gewerbs mann und dem Fabrikanten jedesmal Rechnung einreichen und über den bezahlten Betrag sich quittiren läßt. Auf ähnliche Weise verfahren die wohlhabenden Classen überhaupt, auch in den Städten, und Jedermann, der in seinem Hauswesen diese Ordnung einmal eingeführt hat, wird es nicht leicht aufgeben, daß wenigstens die Quittungen am Jahresschluß zusammenge- packt oder geheftet und Jahrelang aufgehoben werden. Ob nun das Gesetz erscheint oder nicht, das ist gerade für die wohl habenden Classen von keinem so besonder» Interesse. Denn ob diese Rechnungsbündel 3 Jahre oder 5 oder^lO oder gar 31 Jahre lang aufgehoben werden, kommt wohl nicht sonderlich in Betracht. Allerdings bei 31 Jahren ist ein Nachtheil in der langen Unbequemlichkeit, denn wer pflegt bis dahin diese Rech nungen aufzubewahren? Aber ein wirklicher Vermögensverlust wird für die wohlhabenden Classen daraus nur in den seltensten Fallen hervorgehen. Nun nehmen Sie aber die andern Classen auf dem Lande. Wer pflegt da wohl für Alles, was er kauft und bestellt, sich Rechnungen, und wenn er zahlt, Quittungen geben zu lassen? Es ist gar nicht gewöhnlich; es wird vielmehr die Be stellung mündlich gemacht, es wird das Bestellte persönlich übergeben und in Empfang genommen, und aus Treu und Glauben gezahlt, es findet dabei keine Note, keine Quittung statt. Gerade für solche Verhältnisse aber besteht das Gesetz, damit solche bezahlte Forderungen nach Verlauf von drei Jah ren nicht nochmals eingemahnt werden können. Und so, wie auf dem Lande, verhalt es sich auch in der Stadt. Auch da ist in den Mittelklassen von Notirung und Quittunggeben sel ten, oder nie die Rede. Ist also des Gesetzes Wohlthat nach meiner Ueberzeugung vorzugsweise gerade für die ärmern Clas sen bestimmt, so kann ich die Gründe, die der Abgeordnete v. Schaffrath davon hernahm, daß die Aermern^durch die Ein führung dieses Gesetzes benachtheiligt werden würden, nicht gel ten lassen. Ich füge noch hinzu, was zuletzt von dem Abgeord neten Rewitzer herausgehoben worden ist, daßAermere ebenso oftSchuldner sein werden, als Gläubigen; jeden falls glei chen sich dadurch die Befürchtungen der etwaigen Nachtheile einer so verkürzten Verjährungsfrist gegenseitig aus. Abg. 0. Geißler: Ich wollte gegen den Abgeordneten Schumann bemerken, daß mir derselbe das Ansehen eines stän dischen Antrags zu tief zu stellen scheint. Da ich dieses Ansehen sehr hoch stelle, so ist dies für mich der Grund, warum ich der Regierungsvorlage beitrete. Für diese hat her Abgeordnete Klinger nachgewiesen, daß sie dem frühem ständischen Anträge nachgekommen ist, indem sie den mittler» Durchschnitt zwischen zwei und vier Jahren, welchen die preußische Gesetzgebung als Verjährungsfrist gewählt hat, annimmt. Meine Herren, ohne erhebliche Gründe halte ich nicht für rathsam, von dem Vor schläge des Gesetzentwurfs, als dem ständischen Anträge gemäß, abzugehen. Es ist aber von allen Sekten zugegeben worden, daß dieEntscheidung über die Verjährungsfristen mehr auf will kürlicher Ansicht, als auf durchschlagenden Gründen beruhe. Aus Achtung gegen frühere ständische Anträge, und um gleich sam unsere eigene Erbschaft, welche wir in ständischen Anträ gen selbst hinterlassen, für die Zukunft zu sichern, werde ich mich für die Gesetzvorlage erklären. Staatsminister v. Könneritz: In ^Vezug auf die Ansicht des geehrten Herrn Abgeordneten Schumann habe ich daran zu erinnern, von wem der Antrag ursprünglich gestellt wurde; sob er richtig ist oder nicht, darauf kommt nichts an. Er ist gestellt worden von einem Mitgliede der ersten Kammer, indem dasselbe auf die Unzuträglichkeit der jetzigen Gesetzgebung aufmerksam gemacht hat. Er ist von beiden Kammern angenommen, l«nd nicht blos einmal, sondern wiederholt an die Regierung gebracht worden. Das dringende Bedürfniß wurde bereits vor dem Jahre 1840 anerkannt und in einer ständischen Schrift bei der Regierung aufAbhülfe angetragen; und weil bei der Eröffnung der Ständeversammlung von 1842 der Gegenstand von der Re gierung noch nicht vorbereitet war, so wurde abermals in einer ständischen Schrift ein Antrag darauf gestellt, ^und darauf in dem Landtagsabschiede von derRegierung'.das Bedürfniß aner kannt. Also wenn die Stände in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen sich für die Abstellung eines dringenden Bedürfnisses aussprechen, und die Regierung dasselbe auch für dringend an erkannt hat, so kann wohl von einem Zweifel über das Bedürf niß selbst nicht mehr die Rede sein. Erwähnte der geehrte Ab geordnete ferner dabei: wenn eine Forderung gerecht wäre, so müßte sie auch noch innerhalb 30 Jahren und langer verfolgt werden können, so ist dies an und für sich sehr richtig; aber man nimmt an, daß, wenn die Forderung nicht verfolgt worden ist, sie dann getilgt werde. Das Gesetz beruht auf der Voraus--
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