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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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es dennoch für nöthig hielte, bei den Forderungen, welche hier in Rede sind, eine kürzere Frist anzunehmen, als außerdem fest gesetzt ist. Dadurch hat er nun aber der Ansicht ebenfalls bei gepflichtet, daß bei diesen Forderungen eine Rechtssicherung durch Verkürzung der Verjährungsfrist herzustellen sei. Dies ist auch bereits von mehrern Rednern hervorgehoben worden. Es wurde der Antrag, statt einer dreijährigen, eine fünfjährige Frist zu setzen, dadurch unterstützt, daß man auf die armem Volksclassen hinwies. Dagegen ist von mehrern Rednern ge zeigt worden, daß es im Interesse der Aermern liege, der Be stimmung des Gesetzentwurfs Geltung zu verschaffen. Und von dieser Ansicht ist auch die Deputation ausgegüngen. Es wird gewiß jedem Lagarbeiter,jedem Knecht, jederMagd, jedem Handwerksgesellen bei den Anforderungen, welche an ihn zu machen sind, welche er aber berichtigt hat, angenehm sein, wenn er weiß, daß er nach einer Frist von drei Jahren gesichert ist. Es ist besonders auch auf das Verhältniß hingewiesen wor den, wenn der Schuldner verstorben ist und die Erben in An spruch genommen werden sollen. Dieser Fall ist gerade derje nige, um deffess willen die Bestimmungen am meisten zu wün schen sind, indem dieselben nur um so öfterer sich ereignen wür den, je weiter die Verjährungsfrist hinausgerückt wird. Meh rere von den hier anwesenden Herren werden wohl solche Fälle in praktischen Verhältnissen kennen gelernt haben. Es ist daher sehr wünschenswerth, daß die Kammer sich für den Gesetzent wurfbestimmen möchte. Es ist auch bei den früher» Beratun gen und namentlich in der Petition^ welche dazu Veranlassung gegeben hat, auf die preußische Gesetzgebung hingewiesen wor den, und es hat die preußische Gesetzgebung, wie schon erwähnt, eine doppelte Verjährungsfrist, eine von zwei Jahren und eine längere von vier Jahren findet in Preußen statt. Zwischen diesen hat die Staatsregierung gewissermaaßen das Mittel her ausgenommen; sie hat mithin den Gesetzgebungen anderer Staaten sich genähert, deshalb ist auch in dieser Beziehung der Beitritt zu der von der Regierung vorgeschlagenen dreijährigen Verjährungsfrist höchst empfehlungswerth, und ich erlaube mir daher, die Kammer dringend zu bitten, dem Gesetzentwürfe in dieser Beziehung ihren Beifall zu ertheilen. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir nur noch die kurze Bemerkung hinzuzufügen, daß wir mit der Annahme einer Verjährungsfrist von fünf Jahren eine neue Frist bekom men würden, während wir die Frist von drei Jahren schon ha ben. So werden die rückständigen Miethlöhne im Concurs nur auf drei Jahre als gültige Forderungen anerkannt, und wenn früher die Ers reslis auf fünf Jahre zurückgesordert werden konnten, so hat auch dieses die neue Hypothekengesetzgebung ge ändert. Eben so wird das Pfandrecht in Ansehung rückständi ger Zinsen auf drei Jahre beschränkt. Es besteht jetzt die Ver- muthung, daß, wenn man auf drei Jahre zurück Quittungen hat, die frühem Zinsen bereits getilgt sind. Folglich bleibt die im Gesetzentwürfe vorgeschlagene Verjährungsfrist von drei Jahren in völliger Confequenz mit der übrigen Gesetzgebung. Präsident Braun: Die Deputation hat in Bezug auf die Zeit der Verjährungsfrist keineAbänderung beantragt. Das Amendement des Abgeordneten v. Schaffrath hingegen wünscht, die Zeit der Verjährungsfrist, statt auf drei Jahre, auf fünf festgestellt zu sehen. Ich würde also nach Vorschrift der Landtagsordnung in §. 83 zunächst die Frage auf dieses Amen dement zu stellen haben. Ich habe demnach die Kammer zu fragen: Will sie, daß die Bestimmung §. 1 des Gesetz entwurfs, wo es heißt: „nachbenannte Forderungen und An sprüche sollen in Zukunft mit dem Ablaufe von drei Jahren ver jähren",.dahin abgeändert werden soll,daß statt: „drei Jahren" gesetzt wird: „fünf Jahren"? — Dies wird gegen zwölf Stimmen abgelehnt. Präsident Braun: Genehmigt nun die Kammer diesen ersten Satz in der Fassung des Entwurfs? — Wird gegen acht Stimmen angenommen. Präsident Braun: Ueber diesen Paragraphen istberathen worden, und die Kammer hat darüber Beschluß gefaßt. §.2 des Gesetzentwurfs lautet: Die Verjährung beginnt bei den unter Nr. 11 genannten Ansprüchen mit derWeendigung des Dienstverhältnisses, aus welchem sie entstanden sind, bei den unter Nr. 12 erwähnten Forderungen mit dem Schluffe des Jahres, in welchem sie den bestehenden Vorschriften zufolge von den Betheiligten gefordert werden konnten. Bei allen andern im tz.1 genannten Ansprüchen ist der An fang der dreijährigen Verjährungsfrist nach den bei der Verjäh rung überhaupt geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu be- urtheilen. Referent Abg. Schäffer: Es ist in Bezug auf §. 2 S. 87 Folgendes gesagt: In Betreff aller derjenigen Forderungen, welche §. 1 auf geführt sich befinden, mit alleiniger Ausnahme der unter Nr. 11 und 12 namhaft gemachten, bestimmt der Entwurf, daß der Anfang der Verjährung nach den bei der Verjährung überhaupt geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurtheilen sei. Da es oftmals sehr schwierig sein wird, den Zeitpunkt zu bestimmen, von welchem an eine solche Verjährung beginnt, wenigstens dem, der durch die Unterbrechung derselben gegen die nachtheiligen Folgen der Verjährung sich schützen will, wenn er den Zeitpunkt der geleisteten Arbeit sich nicht gemerkt, es schwer werden wird, sich gegen die ihn durch eine Verspätigung treffenden Nachtheile ausreichend sicher zu stellen, so hält die Majorität der Deputation dafür, in Betreff aller dieser vor erwähnten Forderungen einen einzigen Zeitpunkt zu bestimmen, von welchem an die Verjährung zu laufen beginnt. Diesen glaubt die Deputation in dem Schluffe des Jahres zu finden, in welchem diese Forderungen gefällig worden sind. Dieselbe beantragt daher, aus dem Schlußsätze Z. 2 die Worte: „nach den zu beurtheilen." , in Wegfall zu bringen und an deren Stelle zu setzen: „von dem Schluffe des Jahres an zu rechnen, in wel chem dieselben entstanden sind."
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