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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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also in eben der Maaße in Verlegenheit kommen, wie die Ge richte. Ich glaube, daß es die Gerechtigkeit erfordert, eine Be stimmung zu treffen, wodurch ein solcher Uebelstand vermieden wird. Wenn der Vorschlag der Majorität oder das Amende ment des Abgeordneten Klien durchgeht, so ist eine Geschäfts überhäufung unvermeidlich, dahingegen nach der Bestimmung des Gesetzentwurfs eine solche nicht eintreten würde. Man wird vielleicht einwenden, daß die Sache sich in der Wirklichkeit nicht so schlimm machen werde, als man sich vorstellt; aber wenn es sich nun doch so schlimm macht, wie das vom Herrn Staatsminister der Justiz angeführte Beispiel befürchten läßt, so begreife ich nicht, wie dann geholfen werden soll. Abg. i). Schaffrath: Ich muß mich für die Annahme des Antrags des Abgeordneten Klien hauptsächlich deshalb ver wenden, weil die Fassung von §. 2 nach dem Gutachten der Majorität keinenfalls so stehen bleiben kann, indem sie zu Un gewißheiten und Anomalien des Rechtes führen würde. Nach der Fassung der Majorität tritt im ersten Satze am äies vem- Ms der Eingang der Verjährung ein, nach dem zweiten Satze ihrer Fassung aber der äies ceäens. Nach dem ersten Satze soll die Verjährung beginnen mit dem Schluffe des Jahres, in welchem die Ansprüche von den Betheiligten gefordert werden konnten; nach dem zweiten Satze aber mit Schluffe des Jahres, in welchem dieselben entstandensind. Bekannt lich ist der (lies cecksas der, ubi iacipit cieberi, der äies venisns aber, ubi P6ti polest. Es würde also einmal der clies ceäsits und das andere Mal der äies vemens als Anfangspunkt gel ten. Dies widerstreitet auch dem allgemeinen Rechtssystem; denn nach diesem ist der 6ies vemevs der Zeitpunkt, von wel chem an ich klagen könnte, der Anfang der Verjährung, weil außerdem die facultas sxporiuuZi fehlen würde. Aus diesem Mangel rathe ich der Kammer an, für das Amendement des Abgeordneten Klien und gegen die Majorität zu stimmen. Abg. Hensel (ausBernstadt): Ich glaube nicht, daß das Amendement des Abgeordneten Klien gegen die Majorität ge richtet ist, vielmehr nur den auf Seite 88 enthaltenen Antrag der Majorität im Ausdrucke zweckmäßig abändern will. Dieses Amendement spricht sich nur gegen die Minorität aus; ich habe es wenigstens nicht anders auffassen können und ich bin also auch dafür. Für das Gutachten der Minorität bin ich deshalb nicht, weil, wie schon der Abgeordnete Haase bemerkt hat, die meisten Rechnungen am Schlüsse des Jahres ausgegeben wer den. Es würden mithin alsdann, wenn nach dem Vorschläge der Minorität der Gesetzentwurf angenommen würde, die Handwerker, Handelsleute rc. gezwungen sein, mit jeder Lie ferung eine besondere Rechnung hinauszugeben, was den Ge schäftsverkehr stören und statt einer Erleichterung eine Belä stigung herbeiführen würde. Uebrigens ist so viel gewiß, daß für alle diejenigen, welche theils Forderungen einzutreiben, theils aber auch solche zu bezahlen haben, es erwünschter sein muß, wenn derJahresfchluß als Anfang der Verjährung an genommen wird; denn außerdem müßte Jeder bei seiner For derung erst nach dem Tage in seinen Büchern nachsehen, wäh- II. 136. rend nach dem Vorschläge der Majorität Jeder leicht merken kann, von wo an seine Forderung datirt. Schon aus diesem Grunde müßte ich mich für die Majorität und nur für das. Amendement des Abgeordneten Klien erklären. Ich enthalte mich einer weitern Ausführung und beziehe mich auf das, was von ihm und dem Abgeordneten Haase gesagt worden ist. Das Bedenken, welches von dem Referenten gegen das Majoritats gutachten geltend gemacht wurde, theile ich nicht, ebenso wenigs die Befürchtungen des Abgeordneten Sachße; denn es ist wohl anzunehmen, daß nicht alle Gläubiger mit der Einklagung ihrer Forderungen bis zum Schlüsse des letzten Jahres warten werden. Wenn dies der Fall wäre, so müßte man die Erfah rung machen, daß auch jetzt schon im December so viele Kla gen eingingen, und eine Geschaftsüberhaufung eknträte, wie sie der Abgeordnete Sachße schildert. Dies ist aber nicht der Fall. Was das zweiteBedenken anlangt, so gebe ich zu, daß wohl Fälle vorkommen können, daß ein einzelner Schuldner von mehrern Gläubigern gleichzeitig angegriffen wird; dies ist aber jetzt auch schon möglich, und es ist dies Sache der Schuld ner selbst, welche dieseUnannehmlichkeitbeseitigen können, wenrr sie in der Bezahlung Ordnung halten. Königl. Commissar D. Krugr Ich erlaube mir, die Gründe vorzulegen, welche die Regierung vermocht haben, die Bestimmung, welche von der Majorität der Deputation und auch von dem Abgeordneten Klien vorgefchlagen wird, obgleich sie in der preußischen Gesetzgebung, welcher der Gesetzentwurf nachgebildet wurde, enthalten ist, nicht aufzunehmen. Sie ist nämlich dabei von der Ansicht ausgegangen, daß an den allge meinen Rechtsgrundsätzen über die Extinctivverjährung nicht ohne eine dringende Veranlassung zu ändern sei. Eine solche dringende Veranlassung schien nun hier nicht vorzuliegen. Zwar ist bemerkt worden, daß die Bestimmung des Anfangs punktes bisweilen schwierig sei, daß es namentlich für Rechts unkundige schwer sein werde, den Zeitpunkt zu bestimmen, oder sich zu merken, wo die Schuld entstanden ist, und daß nament lich in solchen Fällen, wo fortlaufende Ansprüche entstehen, eben so viel einzelne Klagen erhoben werden müßten, als An sprüche vorlägen. Allein bei alle dem hat man sich wohl nicht den gewöhnlichen Gang des Lebens genugsam vergegenwär tigt. Wenn nämlich auch eine dreijährige Verjährungsfrist ge setzlich bestimmt ist, so folgt doch daraus nicht, daß nun der Gläubiger stets bis gegen das Ende dieser Frist warten müsse, ehe er seine Forderung einklagt. Es wird dies auch nicht ge schehen. Die Frist von drei Jahren ist nur der äußerste Ter min, welchen das Gesetz bestimmt; aber gewiß wird Jeder, wel cher gemeint ist, von dem Gesetze Kenntniß zu nehmen, nicht diesen äußersten Termin abwarten, sondern sich so einrichten, daß er zur Rechtsverfolgung aller seiner Ansprüche überflüssige Zeit behält; namentlich wird man bei fortlaufenden Ansprüchen nicht wegen eines jeden derselben einzelne Klagen anstellen, sondern eine ganze Reihe davon zusammennehmen. Weiß man den Zeitpunkt der Entstehung der Forderungen nicht ge nau anzugeben, nun, so wird man um so mehr veranlaßt sein, 3
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