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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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den Zeitraum von drei Jahren nicht ganz verfließen zu lassen, sondern schon am Schlüsse des ersten oder zweiten Jahres die Klage anzustellen. Jedenfalls behält man zwei volle Jahre, also dieselbe Frist, welche das preußische Gesetz zur Verfolgung -er meisten hier aufgenommenen Ansprüche gestaltet. Aus diesen Gründen hat es dieRegierung Nicht für dringend nöthig erachtet, eine Abänderung der allgemeinen Rechtssätze hier ein treten zu lassen. Es sprechen aber auch noch manche erheb liche Bedenken dagegen. Es ist schon von mehrer» der- ge ehrten Sprecher erwähnt worden, in welche Verlegenheit ein Schuldner durch das Andrängen der Gläubiger am Schlüsse des Jahres gerathen könne. Es wurde zwar dagegen bemerkt, -aß dies auch jetzt schon stattfinden könne, allein es findet jetzt nicht statt, weil in der Gesetzgebung keine besondere Ver anlassung liegt, seine Rechte gerade am Ende des Jahres zu verfolgen; würde aber gesetzlich bestimmt, daß am Schlüsse des Jahres die Verjährung abläuft, so würde eine besondere Ver anlassung zur Rechtsverfolgung am Schlüsse des Jahres gege ben und dadurch eine übermäßige Cöncurrenz der Gläubiger herbeigeführt. Ferner ist auch schon auf die Ueberbürdung der Gerichte, welche daraus entstehen müßte, aufmerksam gemacht worden. Es würde kaum möglich sein, allen Anträgen auf Notifikation und Vorladung zu entsprechen, und ich mache schließlich noch darauf aufmerksam, daß durch den Vorschlag -er Majorität sogar das Recht der Gläubiger gefährdet wer den könnte. Denn wenn am Jahresschlüsse so viele Klagen Angebracht werden, daß die Insinuation sämmtlicherLadungen nicht mehr möglich ist, so müssen einige derselben Zurückbleiben, Und der Verlust der betreffenden Ansprüche würde die unaus bleibliche Folge sein. Abg. Sachße: Dem Abgeordneten Hensel scheinen die Verhältnisse eines großem Gerichts nicht vorzuliegen. Gewiß werden, wie der Herr Regierungscommissar so eben bemerkte, -ie Gerichte, wenn der Antrag der Minorität angenommen wird, sehr belästigt werden, und zwar auch darum, weil sie, wenn sie am Jahresschlüsse eine Menge Klagen auszufertigen bekommen, doch immer nach der Reihe die Geschäfte erpediren müssen, nicht alles Andere liegen lassen dürfen. Es wird also wenigstens hier eineException gegen deshalbigeErsatzansprüche eintreten können, wenn die gewöhnliche Expeditionszeit und die Reihefolge bei den Arbeiten beobachtet werden. Immer aber wird es eine große Belästigung für die Gerichte bleiben, auch wenn sie die gewöhnlichen Geschäfte aussetzen und wenn sie sich durch den Beweis einer solchen Ausflucht gegen Schäden- snsprüche-aus vermeintlicher Rechtsverzögerung schützen sollen. Es wurde gesagt, es sei oft zweifelhaft- in welcher Zeit die For derungen entstanden seien, weil die Betheiligten es nicht jedes mal anmerken würden; allein wenn es auch nicht angemerkt-ist, so wird der Kläger nur anzuführen haben, indem und dem Jahre und Monate sei dieForderung entstanden, und dann ist die Ent stehung für dieBegründungderKlage speciell genug angegeben. Würde der Schuldner die Ausflucht gebrauchen, es sei früher oder später geschehen, so würde er dem Gläubiger darüber den Eid anzutragen oder dies sonst nachzuweisen haben. So we nigstens glaube ich, müßte nach unserm Proceßverfahren der Gang der Sache sein; es ist also in dieser Hinsicht gegen die Annahme des §. 2, wie er in der Vorlage enthalten, kein Be denken. - Staatsminister v. Könneritz: Der Antrag des Abgeord neten Klien zu §. 2 der Verjährungsfristen scheinmnir eigentlich nicht dem Majoritätsgutachten entgegenzustehen, und ich weiß nicht, warum er eine andere Fassung vorgeschlagen hat. Ein verstanden aber würde sich das Ministerium damit erklären müs sen, daß, wenn das Majoritätsgutachten angenommen wird, statt der Worte: „in welchem dieselben entstanden sind" gesetzt wird: „in welchem dieselben gefordert w erdenkön ne n ". Es ist von einem Mitgliede gesagt worden, dies würden die Leute vom Volke nicht verstehen, denn sie kennten nicht den Unterschied zwischen dem Lage der Forderung und wenn sie ent standen ist. Ich glaube, daß der Ausdruck: „die Zeit, in wel cher die Forderung entstanden ist", für Nichtjuristen viel un verständlicher ist, als der vom Abgeordneten Klien vorgeschla gene Ausdruck; denn um auf das Beispiel vom Abgeordneten Klien zurückzukommen, wenn rückständige Auszüge eingeklagt werden, so sind die Ansprüche schon mit dem Kaufe entstan den, aber die Leistungen können erst mit dem Lage gefordert werden. Was den Vorschlag der Majorität anlangt, so ist von dem Herrn Commiffar schon das Nöthige gesagt worden. Es giebt einen allgemeinen Grundsatz, daß die Extinctivverjäh- rungsfrist von dem Lage zu laufen anfängt, an welchem der Anspruch zahl- und klagbar geworden. Hierin etwas abzuän dern, dazu liegt eine besondere Veranlassung nicht vor, und da dieser Grundsatz in der Allgemeinheit gilt, so möchte er wohl auch hier anzuwenden sein. Es hat, ich kann es nicht leugnen, bei den Forderungen «ub 12 das Gesetz eine Ausnahme machen müssen. Es hat auch etwas Praktisches für sich, daß man den Schluß des Jahres als den Anfang der dreijährigen Verjäh rungsfrist annimmt, in so fern der Kaufmann, der Handwerks mann, wenn er seine Bücher am Jahresschlüsse durchgeht, auf die rückständigen Forderungen aufmerksam wird. Aber warum will man denn voraussetzen, daß dies nur am Schlüsse des Jah res geschieht? Sehr Viele nehmen die zwei großen Abschnitte des Jahres, die Oster- und Michaelismesse, und schließen da ihre Bücher ab. Vor Wem sprechen aber die praktischen Bedenken gegen das Majoritätsgutachten, welche der Abgeordnete Sachße hervorgehoben hat. Man hat in Preußen, wo man auch den Schluß des Jahres als Anfangspunkt der Verjährungszeit be stimmt hat, die Erfahrung gemacht, daß bei den Gerichten gar nicht durchzukommen gewesen ist, weil alle Klagen zu einer und derselben Zeit eingegangen sind, ja es ist mir bekannt geworden, daß es in Preußen noch zu einer andern Belästigung geführt hat. Ist es nicht möglich, am Schluffe des Jahres alle Klagen zur Ausfertigung zu bringens so haben die Gewerbtreibenden in Preußen sich damit geholfen, daß sie gegen den Schluß des Jah res die Schiedsmänner angegangen sind. Dies ist mir beson ders in Bezug auf Erfurt mitgetherlt worden, wo ein Schieds-
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