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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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zu rechnen? Es ist für das gememeLeben gewiß zusagender und erkennbarer. Und ich glaube, daß die Gesetzgebung auch darauf Rücksicht nehmen muß, Bestimmungen aufzunehmen, nicht wie sie den Behörden, sondern wie sie den Interessenten sachgemäß sind. Ich glaube also,, man könnte wohl auf das Majoritäts gutachten eingehen. Uebrigens muß man nicht annehmen, daß nun am letzten December vor 5 Uhr Abends alle Klagen werden eingereicht werden, und daß, wenn auch das ersteMal vieleKla- gen einlaufen, die Behörden nicht Organe genug besitzen, um die Ausfertigungen zu realisiren. Das glaube ich nicht. In einem einzelnen Falle ist wohl eine Ueberhäufung möglich, aber das ganze Gesetz danach zu regeln, damit könnte ich mich nicht einverstanden erklären. Abg. v. Haase: Was ich aussprechen wollte, ist bereits in der Hauptsache vom Herrn Bicepräsidenten geäußert wor den. Ich glaube, man fürchtet zu sehr für die Behörden.. Ich kann mich nicht dem Gedanken hingeben, daß alle Welt schuldig bleiben wird, so daß von sämmtlichen Handwerkern, Kaufleu ten rc. nun am Schlüsse jeden Jahres Klagen werden eingereicht werden müssen. Viele Leute bezahlten gern, wenn sie nur ihre Rechnungen bekommen könnten, sie bekommen sie aber nicht. Solche Fälle sind häufig. Diejenigen also, welche ihre Forderun gen zeither lange anstehen lassen und keine Rechnungen abgege ben, werden nunmehr ihre Rechnungen bringen, ehe die Ver jährungsfrist abläuft, und ihr Geld bekommen. Von dieser Elaste Gläubiger werden keine Klagen einlaufen. Ferner wer den viele Gläubiger sich dadurch gegen die Verjährung schützen, daß sie sich von dem Schuldner ein schriftliches oder zu Proto koll gebrachtes Schuldbekenntniß geben lassen, wodurch dieVer- jährung unterbrochen wird. Viele werden wachsam sein, und bei Zeiten, wenn sie sehen, daß sie nach dem ersten und zweiten Jahre nicht bezahlt werden, bald nach dem Schlüsse des zwei ten Jahres klagen, und nicht erst den Schluß des dritten Jahres abwarten. In allen dergleichen Fällen fallen die Klagen weg. Die Sache wird sich bald einrichten und der Nutzen des Gesetzes erst dann sich recht bewähren, wenn die Vereinfachung der Sache dadurch herbeigeführt wird, daß die Verjährungsfrist mit dem Schluffe des Jahres beginnt, in welchem die Forderungen ent standen sind, wie die Majorität der Deputation es vorschlägt, während ich allerdings mir von dem Gesetze wenig Nutzen ver spreche, wenn man dem Vorschläge der Minorität beitritt, der Weitläufigkeiten und eine Unzahl von Klagen in seinem Ge folge haben muß. Präsident Braun: Der Abgeordnete Sachße hat noch mals um das Wort gebeten; es hängt die Ertheilung desselben gegenwärtig von der Kammer selbst ab. Ich frage also die Kammer: Will sie dem Abgeordneten Sachße nochmals das Wort »erstatten? — Einstimmig Ja. Abg. Sachße: Im Interesse des Richter- und Advocaten- standes muß ich mir nochmals erlauben, das Wort zu ergreifen. Es ist gegen mich geäußert worden, es würden die Klagen nicht gerade an den letzten Lagen des Jahres eingereichr werden. Das bedarf es auch nicht. Wenn fünf oder sechs Tage, oder auch zwei, drei Wochen vor demjJahresschlusse die Klage auch nur wegen des dritten, vierten Theils der dreiJahre zuvor entstan denen Forderungen bei dem Gerichte eingereicht werden, so wird es einem größern Gerichte nicht möglich sein, sie mit den gewöhn lichen Kräften zu bewältigen. Wie will man da mit den An fertigungen und denRein- und Abschriften zu Stande kommen? Es wurde gemeint, es würde nur ein Hülfsactuar angenommen zu werden brauchen. Wie ist dies aber auf vierzehn Tage, oder auch auf drei bis vier Wochen möglich? Ein Gerichtsdirector kann da auf seinen ländlichen Bestallungen sich wohl allenfalls helfen, kann frei schalten; er darf nur seine Gehülfen in dieser Zeit besser salariren, daß sie länger und wohl über Nacht expe- diren; allein ein Königl. Justizamt oder Landgericht und über haupt jedes sixirte Gericht, zumal ein größeres Stadtgericht, ver mag das nicht. Es gehören mancherlei Einrichtungen und Vernehmungen wegen des extraordinären erforderlichen Auf wands dazu. Der Grundsatz: die Behörden seien für die Ge richtsbefohlenen da, und nicht im Gegentheile die Gerichtsbe fohlenen wegen der Behörden, ist allerdings wahr; wie aber durch ein Gesetz von den Behörden rational nicht das Unmögliche verlangt werden kann, es nicht so zu erlassen, daß dadurch Per sonen in Schaden kommen, so kann auch ein Gesetz nicht verlan gen, daß es mit einer in der gegebenen Zeit nicht zu gewältigen- den Ueberbürdung der Behörden in Ausführung gebracht werde. Die Sachwalter sind dabei in so fern noch schlimmer daran, als die Behörden, weil, wenn sie eine Klagsache einmal angenom men haben, sie sich nicht durch die Ausflucht der Geschäftsüber häufung schützen können, denn sie brauchen nicht so viel anzu nehmen; aber auch das läßt sich bestreiten, man kann sagen, der Advocat sei auch gezwungen, jede ihm gerecht erschienene Sache anzunehmen, namentlich Armensachen. Der Richter hin gegen muß solche Vorbringen annehmen, erkann sienichtzurück- weisen. Wenn er sagt, es sind schon zu viele Klagen neuer dings angebracht, und wenn er gegen Beschwerden wegen durch Verzug in der Ausfertigung und Behändigung bei der kurzen Verjährung verlorener Forderungen, die sehr bedeutend sein können, die Ausflucht macht, es wäre ihmnicht möglich gewesen, damit aufzukommen, so Mrd er das erst beweisen müssen, und es wird wohl oft schwierig und stets sehr umständlich sein, das zu beweisen. Keinem Richter ist zuzumuthen, ohne seine Schuld in den Fall gebracht zu sein, gegen sich einen Proceß wegen deshalbiger Vertretung, wenn er sie auch abzulehnen vermag, angeftellt zu sehen. Er weiß nicht gewiß voraus, wie darüber entschieden werden kann, ob er sich wegen der Verjährung gegen einen sich vielleicht auf Hunderte, ja Tausende belaufenden An spruch sattsam wird rechtfertigen können. Ich würde daher den Herrn Justizminister ersuchen, die Gerichte erster Instanz bei der Entscheidung über die Erlassung des Gesetzes aus diesen Gründen in Obacht zu nehmen; denn es würden außerdem dadurch Ge-. fährden gegen eine große Anzahl'von Personen entstehen. Abg. Klinger: Es ist vom Herrn Justizminister erwähnt worden, daß, wenn das Gutachten der Majorität angenommen werden sollte, es zweckmäßiger sein würde, die letzten Worte in
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