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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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dem Satze: „von dem Schluffe des Jahres an zu rechnen, in welchem,dieselben „„entstanden"" sind", mit den Worten zu vertauschen: „ gefordert werden können". Es scheint mir dies allerdings zweckmäßiger, und ich ersuche den Herrn Präsidenten, die Mitglieder der Majorität zu fragen, ob sie nicht damit einverstanden sind, daß diese Worte dafür gewählt werden. Präsident Braun: Sind die Mitglieder der Majorität damit einverstanden? — Dieselben erklären ihr Einver- ständniß. Königl. Commissar v. Krug: Auch in anderer Beziehung würde das Amendement des Abgeordneten Klien den Vorzug zu verdienen scheinen, nämlich wegen der besonder» Bestim mung in Bezug auf die unter Nr. 11 des §. 1 erwähnten Pri vatdiener. Diese ist in dem Anträge der Majorität der ge ehrten Deputation nicht berücksichtigt. Mein der Antrag des geehrten Abgeordneten Klien salvirt dieselbe. Präsident Braun: Wenn Niemand weiter spricht, so - ist die Debatte für geschlossen anzusehen, und der Herr Referent hat das Schlußwort. Referent Abg. Schäffer: Ich werde das Schlußwort nicht ergreifen, sondern werde es der Majorität überlassen; allein zu Wertheidigung meiner Ansicht erlaube ich mir doch noch Einiges zu erwähnen. Ich muß mich im Interesse der Gerichte, im Interesse der Gläubiger nochmals für die Ansicht der Minorität verwenden, indem ich sowohl die Ansicht der Majorität, als auch das Amendement des Abgeordneten Klien in dieser Beziehung für höchst bedenklich und gefährlich halte, auch für gefährlich für die Rechte des Gläubigers. Denn es wird den Stadtgerichten der größern Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz, Bautzen, Freiberg unmöglich sein, am Schlüsse des Jahres diese Sachen zu bewältigen; aus dem Grunde ins besondere, weil die gegenwärtige Gesetzgebung hinsichtlich der Unterbrechung der Extinctivverjährung eine andere Gestaltung bekommen soll. Nach der gegenwärtigen Gesetzgebung näm lich war es eher möglich; allein der Zeitpunkt der Unter brechung der Extinctivverjährung wird sich anders gestalten, als es zeither der Fall war. Zeither wurde die Extinctivver jährung blos durch die Ueberreichung der Klage unterbrochen. Also wenn auf die Klage das pi-L^Mt-ckum gebracht war, war die Verjährung unterbrochen, und der Kläger konnte nun ruhig sein. Anders soll es werden in der Zukunft, hinkünftig soll die Insinuation der Ladung diese Wirkung erst hervorbrin gen. Da nun sonach hierzu erst eine Citation auf die ein gereichte Klage gehört, diese erst ausgefertkgt, geschrieben und insinuirt werden muß, so gehört natürlich ein längerer Zeit raum dazu, und dadurch eben entsteht eine größere Gefährde für das Interesse des Gläubigers. Es kann mithin der Fall emtreten, daß durch die Bestimmung der Majorität dieser oder jener Gläubiger um seine Forderung kommt, weil es wegen der zu großen Anzahl eingegangener Klagen dem Gerichte nicht möglich geworden ist, vor Ablauf der Verjährung die Citation dem Schuldner zu insinuiren. Schon gegenwärtig klagen die Gerichte über die Masse von Bagatellsachen, daß sie damit so überhäuft würden, daß sie nicht aufkommen könnten. Zu der Ausfertigung der Bestellzettel ist z. B. beim hiesigen Stadtgerichte ein besonderes Individuum angestellt, und dieses ist kaum im Stande, damit fertig zu werden. Es kann we nigstens die Arbeit in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit nicht allemal geliefert werden. Kommen nun noch diese Verhält nisse, von, denen hier die Rede ist, hinzu, so müssen die Besorgnisse um so höher sich steigern. Es ist gesagt worden, es würde Niemand warten, bis die Verjährung abläuft. Die Erfahrung spricht gegen eine solche Behaup tung, im Uebrigen mag ich von einer solchen Voraussetzung die Bestimmung eines Gesetzes nicht abhängig machen, und ich muß daher im Interesse der Gläubiger, und um deren Rechte zu wahren, bei der Ansicht der Minorität beharren, und mich daher für die Ansicht der hohen Staatsregierung ent scheiden. Abg. v. Haase: Für das Majoritätsgutachten habe ich noch zu erwähnen, daß cs im Interesse des Gläubigers liegt, wenn er nicht bei jeder Forderung den Tag sich aufzuschreiben und vor Augen zu haben braucht, von welchem an die Ver jährung derselben läuft. Es ist gewiß nicht practisch, wenn man für jede der besondern Forderungen, die sich in einem Iahreerzeugen, auch einen besondern Termin, von welchem an die Verjährung derselben beginnen soll, eintreten läßt. Uebrigens ist die Majorität der Deputation mit der hohen Staatsregierung ganz einverstanden in Hinsicht auf die Punkte 11 und 12, denn es beziehen sich die Schlußworte des Paragraphen blos auf die Categorien, welche nicht unter die Positionen 11 und 12 mit ausgenommen worden sind. PräsidentBraun: Meine.Herren! Die Regelistim zwei ten Satze des §. 2 enthalten. Im ersten Satze des Paragraphen des Entwurfs sind die Ausnahmen von der Regel angedeutet. Die Majorität der Deputation hat zu dem letzten Theile des Satzes ein Amendement gebracht, nach welchem stattder Worte: „nach den bei der Verjährung überhaupt geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurtheilen" gesagt werden soll: „von dem Schlüsse des Jahres an zu rechnen, in welchem dieselben ent standen sind". In Folge des Klien'schcn Amendements hat je doch die Deputation sich dahin ausgesprochen, es möchten statt der Worte: „entstanden sind" die Worte angenommen werden: „gefordert werden'konnten", so daß nun nach dem Deputations vorschlage der zweite Satz so lauten würde: „bei allen andern im §. 1 genannten Ansprüchen ist der Anfang der dreijährigen Verjährungsfrist von dem Schluffe des Jahres an zu rechnen, in welchemdieselbengefordert werden konnten". Hinsichtlich der Ausnahmen unter Nr. 11 stimmt der Klien'sche Antrag mit derAnsicht des Entwurfs überein; nämlich es heißt da: „bei dem in Nr. 11 erwähnten Dienstverhältnisse". Das wäre dasselbe,
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