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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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was im Entwürfe gesagt ist, wo es heißt: „bei den unter Nr. 11 genannten Ansprüchen". Der Entwurf geht jedoch noch einen Schritt weiter, indem er eine Ausnahme hinsichtlich der Cate- gorie «üb 12 aufstellt und bestimmt, daß bei den unter 12 er wähnten Forderungen die Verjährung mit dem Schluffe des Jahres beginnen soll. Nachdem nun die Majorität der De putation sich mit dem Klien'schen Anträge vereinigt hat, daß nämlich die Zeit der Forderung als maaßgebend angesehen wer den soll, so glaube ich, daß nun rücksichtlich der Categorien sub 12 die besondern Bestimmungen hier vollständig Wegfällen können und daß ich demnach eine besondere Frage hierauf nicht zu richten habe. Es würde vielmehr nun der Satz, wie ihn die Deputation in ihrer Majorität angenommen hat und wie ihn auch die Staatsregierung annehmen zu wollen scheint, so lau ten: bei allen andern im §. 1 genannten Ansprüchen ist der An fang .der dreijährigen Verjährungsfrist von dem Schluffe des Jahres an zu rechnen, in welchem dieselben gefordert werden konnten". Nun würde ich um eine Erklärung bitten, ob die Deputation und die hohe Staatsregierung wünschen, daß auf die Worte des Paragraphen: „bei den unter Nr. 12 erwähnten Forderungen mit dem Schluffe des Jahres, in welchem sie den bestehenden Vorschriften zufolge von den Betheiligten gefordert werden konnten ", eine besondere Frage gestellt werden soll. Königl. Commissar 0. Krug: Ich bin allerdings von der Voraussetzung ausgegangen, daß der Vorschlag der Majorität der geehrten Deputation zugleich auf den Wegfall des ersten Ab schnittes des Paragraphen gerichtet sei. Jedenfalls würde sich die Staatsregierung Vorbehalten müssen, wenigstens den zwei ten Satz des ersten Abschnitts bei der Redaction in Wegfall zu bringen, weil sonst hinsichtlich der unter Nr. 12 erwähnten Forderungen wiederholt würde, was im Anträge der geehrten Deputation schon enthalten ist. Präsident Braun: Das war eben das Bedenken, was ich geltend machte, daß nämlich, wenn der Klien'sche Antrag angenommen wird, es der Erwähnung der Categorie unter Nr. 12 nicht bedürfen wird. Königl. Commissarv. Krug: Es scheint, als wenn es einer besondern Frage auf diesenSatz nicht bedürfe, sondern es würde wohl genügen, wenn man es der Staatsregierung überließe, bei der Redaction den zweiten Satz in Wegfall zu bringen. Präsident Braun: Ich habe vorausgesetzt, daß das der künftigen Redaction Vorbehalten bleiben könnte. Abg. v. Haase: Ich bin damit einverstanden, daß, wenn das Gutachten der Deputation angenommen wird, eine Re daction desselben eintrete. Es würde dabei vorzüglich auf die Ausnahme in Bezug auf die Categorie 11 ein Augenmerk zu richten sein. Präsident Braun: Ich würde also die erste Frage auf denzweiten Satz des Paragraphen stellen, welcher nun folgende Fassung erhalten soll: „Bei allen andern im §. 1 genannten Ansprüchen ist der Anfang der dreijährigen Verjährungsfrist von dem Schluffe des Jahres an zu rechnen, in welchem diesel ben gefordert werden konnten." Genehmigt die Kammer die sen Satz? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Genehmigt nun die Kammer mit Vorbehalt der Redaction den ersten Satz, wo es heißt: „die Verjährung beginnt beiden unter Nr. 11 genannten Ansprüchen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, aus welchem sie entstanden sind"? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Hält nun die Kammer eine weitere Abstimmung über den andern Theil des Satzes: „bei den un ter Nr. 12 erwähnten Forderungen mit dem Schluffe des Jah res, in welchem sie den bestehenden Vorschriften zufolge von den Betheiligten gefordert werden konnten" nicht weiter für nöthig? — Einstimmig Ja. Abg. Klien: Es scheint mir doch von meinem Anträge noch etwas übrig zu bleiben. Er geht nicht blos auf Nr. 11 und 12, sondern auch auf die Nummern 1 — 9. Es scheint, als wenn auch über diesen Kheil des Antrags noch abzustimmen sein würde. Präsident Braun: Der Antrag des Abgeordneten lautet nach seiner spätem Verbesserung so: „bei allen andern im §. 1 genannten Ansprüchen ist der Anfang der dreijährigen Verjäh rungsfrist von dem Schluffe des Jahres an zu rechnen, in wel chem dieselben gefordert werden konnten". Es scheint mir mithin, als ob sich der Antrag des Abgeordneten nun vollstän dig erledigt habe; er ist erfüllt. Abg. Klien: Es scheint mir nicht so, die Nr. 11 und 12 sind erwähnt, aber nicht die andern Nummern. Königl. Commissar v. Krug: Der zweite Satz des ersten Abschnitts des §. 2 wird von der Staatsregierung im Wege der Redaction in Wegfall gebracht werden, aber der erste Satz dieses Abschnitts stimmt mit dem überein, was im Amendement des geehrten Abgeordneten enthalten ist. Präsident Braun: Das Amendement ist vollständig er ledigt. Der Antrag des Abgeordneten ist von der Kammer sogar' berücksichtigt worden und es würde also einer weitern Ab stimmung darüber nicht mehr bedürfen. ReferentAbg. Schäffer: Z.3. War der Anspruch bei der Publikation, dieses Gesetzes be reits fällig, und, was die Ansprüche unter Nr. 11 anlangt, das betreffende Dienstverhältniß bereits beendigt, so ist die dreijäh rige Frist von der Publikation dieses Gesetzes an und bei Forde rungen der unter 12 genannten Art vom Schluffe des Jahres 1846 an zu rechnen.
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