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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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selbst habe allerdings die Hebestelle nicht für den Ort der Ein nahme, sondern für die Einnahmebehörde selbst genommen. Es ist übrigens nicht zweifelhaft, daß das Wort: „Hebestelle" das selbe ausdrückt, was durch das Wort: „Einnahmebehörde" ausgedrückt werden soll. Ich würde daher anrathen, das Wort: „Hebestelle" mit dem Worte: „Einnahmebehörde" zu ver tauschen. Präsident Braun: Th eilen die übrigen Deputations mitglieder die Ansicht des Herrn Referenten? — (Dieselben erklären sich damit einv erstand en.) Präsident Braun: Wenn Niemand weiter spricht, so frage ich die Kammer: Will sie,. daß statt der Worte: „und Renten" gesetzt werde: „Leibrenten und andere Renten"? — .Einstimmig Ja. Präsident Braun: Ferner "wünscht sie, daß dem Vor schläge der Deputation gemäß, den sie zu dem ihrigen gemacht hat, das Wort: „Hebestelle" mit dem Worte: „Einnahme behörde" vertauscht werde?— EinstimmigJa. Präsident Braun: Genehmigt nun dieKammer mit die sen Abänderungen §.4? — EinstimmigJa. Referent Abg. Schäffer: §.5. Zur Unterbrechung der durch dieses Gesetz eingeführten Verjährung genügt sowohl bei ganz geringen, als bei größern Ansprüchen eine nach §. 11 des Gesetzes, das gerichtliche Ver fahren in Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche be treffend, vom 16. Mai 1839 eingereichte Anzeige, nebst der dar auf zu erlassenden richterlichen Verfügung. Diese Verfügung besteht, je nach dem Anträge des Gläu bigers, entweder in einer bloßen schriftlichen Notification an den Schuldner, in welcher, daß dadurch die Verjährung desAnspruchs unterbrochen werde, zu bemerken ist, oder, dafern das Anbringen seiner Beschaffenheit und seinem Gegenstände nach sichchierzu eignet, in der Vorladung des Schuldners als auf eine wider ihn erhobene Klage. GleicheWirkung hiermit hat bei Ansprüchen, welche sich zu sofortiger executivischerBeitreibung eignen, eine an den Schuld ner erlassene Zahlungsauflage. ReferentAbg. S ch äffer: Ich würde mir erlauben, gleich noch die §Z. 6 und 7 vorzulesen, weil diese im Zusammenhänge mit der veränderten Fassung stehen, welche die Deputation empfiehlt: Z.6. Außerdemwird dieVerjährung durch dieAusstellung eines schriftlichen Schuldbekenntnisses unterbrochen. Z.7. Ein mündliches Anerkenntniß oder Zahlungsversprechen hat diese Wirkung nur dann, wenn es vor Gericht erfolgt und sm Protokoll darüber ausgenommen worden ist. Der Deputationsbericht sagtzuZ.5: Dieser Paragraph ändert einen bisher allgemeinen Grund satz ab, und spricht sich dahin aus, daß die Verjährung der in Z.1 gedachten Forderungen durch die auf das Anbringen des Klägers erfolgte richterliche Verfügung all den Beklagten unterbrochen werde. Diese Bestimmung ist um deshalb neu, weil die Spruch- collegien des Vaterlandes zeither die Meinung angenommen haben, und diese Ansicht noch gegenwärtig befolgen, daß zwar die Acquisitivverjährung erst durch die Insinuation derCitation auf die Klage — die Extinctivverjährung dagegen schon durch die bloße Ueberreichung der Klage unterbrochen werde. Einen solchen allgemein geltenden Grundsatz gleichsam nebenbei und stillschweigend in einem spetiellen Gesetze auszu heben, hat der ersten Kammer bedenklich geschienen. Daß aber, wenn man dieser Ansicht, der Meinung, daß die Extincttivverjahrung schon durch die bloße Ueberreichung der Klage unterbrochen werde, noch ferner Beifall zolle, der haupt sächlichste Zweck des Gesetzes verloren gehe, dem Schuldner nämlich es dann nicht möglich sei, nach Verlauf der dreijährigen Verjährungsfrist die Quittungen zu vernichten, derselbe viel mehr, wenn er nicht rechtsbegründeten Ansprüchen sich aus setzen wolle, genöthigt werde, Quittungen über dergleichen Posten noch viele Jahre hindurch aufzubewahren, diesem von der Staatsregierung der ersten Kammer zu erkennen gegebenen Grunde hat dieselbe die Anerkennung nicht versagen können. Sie hat dies um so weniger vermocht, da, wenn man die Ansicht, daß die bloße Ueberreichung der Klage die Verjährung unter breche, noch ferner festhalten wollte, die Möglichkeit gedenkbar sei, daß der Schuldner nur erst sehr spät, und zu einer Zeit Kenntniß von der Unterbrechung der Verjährung erlangen könnte, zu welcher er in gutem Glauben der bereits vollendeten Verjährung die Quittungen schon vernichtet, somit aber zu gleich des Nachweises sich entfchlagen hätte für den Fall, wenn er dann wegen der Forderung in rechtlichen Anspruch genommen würde. Bestimmt durch diese Erwägungen, hat die erste Kammer für die Ansicht der Staatsregierung sich entschieden, und der nachfolgenden veränderten Fassung der beiden ersten Sätze des Paragraphen: „Zur Unterbrechung der durch dieses Gesetz eingeführ ten Verjährung genügt, außer der wirklichen Klageer hebung und der darauf erfolgten Insinuation der La dung, sowohl bei den ganz geringen, als bei größer« Ansprüchen der fraglichen Art eine nach §. 11 des Ge setzes, das gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringfügige Civilansprüche betreffend, vom 16. Mai 1839, eingereichte Anzeige nebst einer darauf von dem Richter Zu erlassenden schriftlichen Notification, in welcher, daß dadurch die Verjährung des Anspruchs unterbrochen werde, zu bemerken ist." welche von der Staatsregierung der Kammer zu dem Behufs mitgetheilt worden ist, um durch selbige die Abweichung von dem zeither beobachteten, oben bereits angegebenen Grundsätze scharfer hervorzuheben, die Beistimmung ertheilt. Hieran hat aber die erste Kammer annoch folgenden An trag gerichtet: " '
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