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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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der Staatsregierung, daß,' wenn vom Schiedsmanne ein Pro tokoll ausgenommen wird und der Schuldner erklärt, daß er da mit einverstanden sei, daß er dies zu bezahlen habe, so möchte em solcher Vergleich als Unterbrechung der Verjährung mit dem Satze unter 6. ganz gleich stehen. Abg. v. Schaffrath: Wie die Deputation richtig be merkt, wird nach der bis jetzt bestehenden Praxis die erlö schende Verjährung schon durch die bloße Ueberreichung der Klage unterbrochen; dennoch soll nach der Bestimmung der Staatsregierung, als auch nach dem Vorschläge der Deputa tion S. 90 die durch dieses Gesetz eingeführte Verjährung ge gen das bis jetzt bestehende allgemeine Recht abgeändert und davon eine Ausnahme gemacht werden. Für eine solche Ab änderung und Ausnahme, meine Herren, müssen dringende Gründe vorhanden sein, besonders wenn von einem allgemei nen Rechtsgrundsatze eine Ausnahme gemacht werden soll. Hier soll außer der Klaganstellung die Insinuation der daraus erlassenen Ladung zur Unterbrechung der Verjährung erforder lich sein. Ich sollte meinen, daß die Verjährung innerhalb einer so kurzen Zeit nicht noch mehr begünstigt, die Unterbre chung derselben nicht noch mehr erschwert werden sollte, gerade hier, wo die Verjährungsfrist außerdem schon so kurz ist, muß die Unterbrechung nicht noch mehr erschwert werden. Aber man hat hier noch eine Abänderung des bestehenden Rechts ge macht, um die Rechte der armen Gläubiger noch mehr zu er schweren. Ich würde daher gewünscht haben, wenn man blos gesagt hätte: „durch förmliche Klaganstellung" und die Worte: „und die Insinuation der darauf erlassenen Ladung" wegge blieben wären, und wenn ferner in dem Punkteb. esblos hieße: „durch eine bei dem zuständigen Gerichte mündlich oder schrift lich angebrachte Anzeige", und nicht hinzugefügt wäre: „nebst einer darauf vom Richter an den Schuldner zu erlassenden schriftlichen Notifikation". Was soll das Wort: „nebst" be deuten? Es würde dadurch nur ein Zweifel entstehen, weil es heißt: „durch eine bei dem zuständigen Gerichte mündlich oder schriftlich angebrachte Anzeige wird die Verjährung unterbro chen". Nun heißt es aber noch: „nebst einer darauf vom Richter an den Schuldner zu erlassenden schriftlichen Notifika tion". Kurz die Fassung ist nicht so prägnant, daß sie nicht Zweifel in der Praxis zulassen wird. Endlich ist durch den Punkt ä. in das ganze Rechtssystem ein so großes Loch ge macht worden, daß wir die ganze Rechtstheorie über den Hau fen werfen. Bis jetzt ist es anerkannter Rechtsgrundsatz, daß ein mündliches Anerkenntniß oder Zahlungsversprechen die Verjährung unterbricht. Hier aber wird bestimmt, daß die Verjährungsfrist durch ein mündliches Anerkenntniß oder Zah- lungsverfprechen nicht unterbrochen werden kann, außer es ist dies vor Gericht erfolgt, das heißt mit Kosten für den Schuld ner oder Gläubiger. Für das Letztere sehe ich einen nothwen- digen Grund nicht ein, um von dem allgemeinen Rechtsgrund satze .eine solche Ausnahme zu machen. Man wird mir frei lich einhalten, wenn dieses Anerkenntniß oder Zahlungsver- fprechen nicht vor Gericht erfolgt, so entsteht dann Streit über die Unterbrechung der Verjährung. Sollen wir denn dem mündlichen Anerkenntnisse, oder dem Zahlungsversprechen alle Wahrheit nehmen? Das kann nicht geschehen. Wir würden dann dahin kommen, daß alle mündlichen Versprechungen nichts mehr gelten würden. Sie werden gewiß nicht wün schen, daß wir ein solches Mißtrauen in das Wort eines säch sischen, eines deutschen Mannes setzen, daß der Glaube an ein solches Wort nicht mehr gelten soll, das werden Sie nicht wollen. So weit ist in Sachsen Treue und Glauben noch nicht gesunken. Ich werde, da> ich eine Aenderung des von der Deputation vorgeschlagenen Paragraphen nicht absehe, sondern einen ganz neuen Paragraphen Vorschlägen müßte, lieber gegen das ganze Gesetz stimmen, und ich bitte alle die jenigen, welche mit mir einer Ansicht sind, auch gegen das Ge setz zu stimmen, da durch diesen Paragraphen das Drückende des Gesetzes noch viel drückender würde. Referent Abg. Schäffer: Was die erste Bemerkung des geehrten Abgeordneten anlangt, die dahin ging, daß von der zeitherigen Unterbrechungsweise der Extinctivverjährung eine Ausnahme inBezug auf diese Forderung gemacht werden solle, wodurch das Verhältniß noch drückender werde, so wird der ge ehrte Abgeordnete bald von dieser Ansicht zurückkommen, wenn er noch eine Seite umwendet. Auf Seite 92 findet er einen Gesetzentwurf, welcher in Betreff aller Ansprüche den zeither von den rechtsprechenden Behörden angenommenen Grundsatz aufhebt, so daß künftighin nicht mehr die Extinctivverjährung durch bas bloße Präsentatum, welches der Registrator auf die Klage bringt, unterbrochen wird, sondern erst durch die legale Insinuation der auf die eingereichte Klage zu erlassenden Vor ladung. Ich glaube, nunmehr wird sich wohl der geehrte Abgeordnete beruhigen. Was den Punkt unter ä. anlangt, so hat er den Grund selbst angegeben, warum es wünschens- werth erscheint, daß das mündliche Anerkenntniß oder Zah lungsversprechen an Gerichtsstelle geschehe und ein Protokoll darüber ausgenommen wird, um die höchstmöglichste Rechts sicherheit in dieser Beziehung herbeizuführen, und dadurch die Kosten, die außerdem durch weitlauftkge Streitigkeiten erwach sen dürften, abzuschneiden. Abg. V. Schaffrath': Allerdings soll durch den noch nicht berathenen, auf der folgenden Seite des Berichts stehenden Gesetzentwurf das bisherige Recht abgeändert werden, aber es fragt sich, ob die Kammer diesem Gesetzentwürfe beistimmt, oder ob sie lieber die Beibehaltung des bisherigen Rechts und somit wünscht, daß die bloße Ueberreichung der Klage zur Un terbrechung der Verjährung hinreicht. Wenn auch außer die ser Klage noch eine Notifikation an den Schuldner erlassen werden soll, damit er wisse, daß die Verjährung unterbrochen worden sei, oder daß außerdem noch eine besonders zu erlassende Ladung vorgeschrieben werden soll, dazu werde ich auch bei dem folgenden Gesetzentwürfe meine Zustimmung nicht ertheilen'
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