Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Aber in Bezug auf Punkt 6. bleibe ich bei dem, was ich bereits gesagt habe. Es soll das erste mündliche Versprechen an und für sich gelten, wenn aber nach diesem Zahlungsversprechen drei Jahre verflossen sind, und wenn vor Ablauf dieser drei Jahre das Zahlungsversprechen wiederholt worden ist, so gilt das letzte Zahlungsversprechen nicht! Ich möchte wissen, warum das eine Zahlungsversprechen gelten soll und das andere nicht. Ich wünsche, daß man aus den angeführten Gründen, da wir ohnedies nur eine kurze Verjährungsfrist haben, die Unterbre chung derselben möglichst begünstige und nicht erschwere, und daß man bei uns auf das mündliche Wort noch etwas gebe. Abg. 0. Haase: Der Satz unter 6. rechtfertigt sich durch die Consequenz. Da wir hinsichtlich der fraglichen Forderun gen an sich eine dreijährige Verjährungsfrist bestimmen, so folgt daraus, daß die Unterbrechung der Verjährung nicht mehr be wirken kann, als daß sie nach dieser Unterbrechung wieder drei Jahre fortleben. Abg. Klinger: Es mag dahingestellt bleiben, ob wir be schließen, daß das Gesetz über Unterbrechung der Extinctivver- jährung anzunehmen sein werde oder nicht; sollte es aber auch nicht angenommen werden, so müßte ich dennoch wünschen, daß die Punkte a., b., e., 6., s. unverändert stehen bleiben möchten, denn die dreijährige Verjährungsfrist würde nicht den gering sten Nutzen schaffen, wenn wir nicht auch zu diesem Punkte un-> sere Zustimmung ertheilten. Wenn Jemand am 31. Decem- ber die Klage eingiebt und sagt, ich habe von dem und dem das und das zu fordern, und will gleichzeitig durch mein Anbringen die Verjährung unterbrechen, so kann es der Zufall oder auch die Absichtlichkeit miEich bringen, daß darauf vom Gerichte im ersten Monate, ja im achten und zehnten Monate vielleicht noch nicht verfügt wird und ein solches Anbringen liegen bleibt. Wird aber nicht darauf sofort verfügt, so wird derjenige, welcher in der Meinung ist, daß die Forderung verjährt sek, und die Quittung darüber besitzt, niemals in die für den Verkehr und die Rechtssicherheit so wünschenswerthe Lage versetzt, diese Quit tung zu vernichten, er muß sie aufheben, und das am Ende so gar, 4,5,6,10 Jahre. Wir haben dann nicht eine dreijährige Verjährung, sondern eine fünf-, sechs-, zehnjährige; denn mög lich ist Alles und auch das, daß vom Gericht auf ein solches Anbringen nicht verfügt wird. Was der Abgeordnete einwen dete in Bezug auf das mündliche Anerkenntnis und daAman auf das Wort rechnen müsse, so theile ich allerdings die Ansicht, daß man sein mündliches Versprechen eben so halten müsse, als- ein schriftliches; allein man wollte durch diese, Position vermei den, daß von Böswilligen die Ausflucht gemacht werde, es sei ein mündliches Zahlungsversprechen dieser Art vorhanden, wor über dann der Eid angetragen werden und der redliche Zahler ohne Noth zur Eidesleistung hingedrängt werden würde. Die Kammer hat sich früher schon gegen dieBermehrung der Eides leistungen erklärt; wollen Sie demnach die Satze 6. und e. aus streichen, wollen Sie das mündliche Versprechen der Erklärung vor Gericht gleichstellen, so häufen Sie offenbar die Eideslei stungen; denn Jedermann wird dann die Ausflucht gebrauchen, oder doch gebrauchen können, es sei ihm ein mündliches Zah lungsversprechen geleistet worden, auch nach den 3 Jahren noch zahlen zu wollen, und es wird der Unredliche darauf dringen, den Eid zu leisten, während der Redliche sich durch Schuldver schreibung decken kann und decken wird. Abg. Metzler: Ich glaube zwar, mein geehrter Freund Schaffrath schüttet das Kind mit dem Bade aus, wenn er we gen einiger ihm mißliebigen Bestimmungen in §. 5 das ganze Gesetz, welches von den Meisten als ein wohltätiges anerkannt wird, abwerfen will; allein ich kann nicht bergen, daß die Be stimmung snb ä. auch mir auffällig gewesen ist, und ich würde mich freuen, wenn in dieser Beziehung die Gründe, weshalb diese Bestimmung in das Gesetz ausgenommen ist, vom Herrn Referenten oder von der hohen Staatsregierung weiter ent wickelt würden. Ein mündliches Zahlungsversprechen hat aller dings die Wirkung, die Verjährung zu unterbrechen, das ist ein Satz,- der auch jetzt schon nach allgemeinem Rechte angenommen ist, und wie vorhin der Herr Commissar schon erwähnte, liegt es nicht in der Absicht der hohen Staatsregierung, das allgemeine Recht durch dieses besondere Gesetz abzuändern. Wenn ein Anerkenntniß oder Zahlungsversprechen vor Gericht erfolgt, so kann dies dem Geschäfte nichts Neues hinzufügen, indem die gerichtliche Anerkennung zu etwas weiter nicht nützt, als zu bes sern: Beweise. Wie man also die Wirkung der Unterbrechung der Verjährung von der Bedingung abhängig machen kann, daß das Zahlungsversprechen gerichtlich erfolgt sein muß, das kann ich nicht recht wohl absehen, und es wäre mir lieb, über die Gründe dieser anomalen Bestimmung von der hohen Staatsre gierung eine kurze Belehrung zu erhalten. - Staatsminister v. Könneritz: Es ist in den Motiven auf Seite 555 angedeutet, allerdings nur kurz. Es heißt da: „man müsse die Mittel dazu so einrkchten, daß darüber, ob die Verjährung unterbrochen worden sei , nicht leicht ein Streit er hoben werden könne." Wie ich schon vorhin erwähnt habe, ist der Zweck des Gesetzes, möglichst Rechtssicherheit zu gewäh ren, damit nicht Jemand in den Fall komme, eine Forderung, die er schon bezahlt hat, noch einmal bezahlen zu müssen. Des halb ist überhaupt die Extinctivverjährung eingeführt und des halb besonders eine dreijährige. Aber nun werden Sie selbst fühlen, daß sie gar keinen Erfolg haben könnte, wenn sich Je mand darauf berufen wollte, die dreijährige Verjährungsfrist sei zwar abgelaufen, aber er besitze ein späteres Versprechen, zu bezahlen, und also fängt die Verjährung von neuem an. Da würde ihm mit dem Gesetze wenig gedient sein, wie schon der ge ehrte Abgeordnete Klinger erwähnte. Wenn es namentlich die Absicht sein soll, im practischen Verkehr dahin zu wirken, daß man nicht seine Quittungen so lange aufzuheben braucht, so würde Niemand im Stande sein, seine Quittungen und bezahl ten Rechnungen zu vernichten. Daher ist ausdrücklich, aufge-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder