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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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hoben worden, daß eine bloße Berufung darauf, es wäre ein mündliches Zahlungsversprechen erfolgt, eine Unterbrechung der Verjährung nicht bewirken kann. Im Uebrigen, meine Herren, ist es damit nicht so schlimm, es braucht nichtJeder we gen der Unterbrechung vor Gericht zu gehen, denn der gleich darauf folgende Satz unter e. giebt hinreichende Sicherheits mittel. Er braucht nur die Rechnung unter einemspätemDa tum von ihm unterschreiben zu lassen. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Ich werde das geehrte Präsidium ersuchen, bei der Fragstellung den Satz unter 2. zu trennen und eine besondere Frage auf den zweiten LH eil dessel ben zu stellen, auf die Worte nämlich: „die Insinuation der darauf erlassenen Ladung", so wie bei dem Satze unter b. eben falls auf die Worte: „nebst einer darauf vom Richter u. s. w.", indem ich, was den Beginn der Extinctivverjährung anlangt, ganz der Ansicht des 0. Schaffrath bin. Der Abgeordnete Klinger hat zwar vorgestellt, daß dadurch demjenigen, der ver klagt werden könnte, nicht gedient sei, indem ein Gericht das AnbringenMonatelang, ja Jahre lang unausgefertigt liegen las senkönnte. Daß dies in der Regel vorkomme, hat derAbgeordnete selbst nicht behauptet, vielmehr ist anzunehmen, daß die Gerichte den Gesetzen gemäß verfahren, also in wichtigen Sachen inner halb 8 Lagen und in Bagatellsachen innerhalb 4 Lagen ausser- tigen. Allein ein großer Nachtheil ist fürzden Gläubiger vor handen. Nach dem Gesetze soll eine Forderung erst binnen 3 Jahren verjähren. Ich setze den Fall, ein Gläubiger überreicht die Klage zwei Lage vor dem Schluffe des dritten Jahres, man kann dem Richter nicht zumuthen, daß er, wenn eine Menge Klagen eingehen, Lag und Nacht sitzen und ausfertigen soll, weil der Gläubiger sich verspätigt oder aus Unkenntniß dieKlage ' zu spat eingebracht hat. Deshalb frage ich den.geehrten Abge ordneten Klinger: wie kommt der Gläubiger dazu, welcher, in der guten Meinung stehend, es würden volle drei Jahre zu sei nen Gunsten gerechnet, erst am letzten December seine Klage überreicht, und da der Richter erst binnen 8 Lagen auszuferti genhat, seine Forderung verlieren soll?Dieses Bedenken ist wich tiger, und spricht für die Ansicht des Abgeordneten v. Schaffratk. Deshalb habe ich auch das Gesuch an das geehrte Präsidium ge stellt, damit alle diejenigen, welche sich dafür erklären wollen, daß die Extinctivverjährung durch die Ueberreichung der Klage oder Anzeige eintritt, dies durch ihre Abstimmung zu erkennen geben können. Abg. Metzler: Ich weiß wohl, daß durch dieAusstellung eines schriftlichen Schuldbekenntnisses dasselbe erreicht werden kann, als was durch ein mündliches Anerkenntniß, oder durch ein Zahlungsversprechen erzielt wird, und ich glaube auch, haß der angegebene Weg meistens gewählt werden wird, um die Verjährung zu unterbrechen, allein daraus kann ich immer noch nicht folgern, daß man diesen Weg einschlagen müsse. Eben so, wie ich also durch die Erlangung eines schriftlichen Schuldbekenntnisses die Unterbrechung der Verjährung erlan gen kann, so muß ich sie auch durch ein mündliches Anerkennt niß erreichen können, und wiewohl es des Beweises wegen wünschenswerth ist, daß dieses Zahlungsversprechen immer ge richtlich geschehe, so glaube ich doch, daß dies nicht so weit aus gedehntwerdenkönne, daß man annehmen könne, einem außer gerichtlichen Zahlungsversprechen könne nicht dieselbe Wirkung beigelegt werden. Ich kann dies mit meinen Rechtsbegriffen nicht vereinbaren. Ich muß daher den Herrn Präsidenten er suchen, die Fragstellung bei dem Punkte sub <l. zu trennen. Abg. Klinger: Die Frage, welche vom Abgeordneten Hensel aufgeworfen worden ist, kann ich mit wenig Worten beantworten. Ich will die Nachtheile des Gesetzes für den Gläubiger gar nicht verkennen; allein ich will auch für die jenigen, welche richtig bezahlt und die Quittung in der Hand haben, die Wohlthat des Gesetzes in Anwendung gebracht sehen, daß sie nach Ablauf dreier Jahre ohne Furcht vor dop pelter Zahlung Veranlassung nehmen können, ihre Quittungen, zu vernichten. König!. Cömmissar v. Krug: Die gemachten Bemerkun gen und Einwendungen sind hauptsächlich gegen djePositionen 2. und ä. gerichtet gewesen. Was die Position a. anlangt, so ist es nicht die Absicht der Staatsregierung gewesen, hier eine Ausnahme für die in diesem Gesetze genannten Forderungen zu machen, vielmehr ist die Staatsregierung von der Ansicht aus gegangen, daß nach den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt die Verjährung nicht durch die Ueberreichung des Klaglibells, sondern durch die Insinuation der Ladung unterbrochen wird. Die Gründe, welche die Regierung zu dieser Annahme be stimmt haben, sind in den Motiven zu dem bereits erwähnten neuern Gesetzentwürfe entwickelt, und ich darf mich daher wohl darauf beziehen. Daß die Praxis, wiewohl nicht ohne Schwan kungen und Meinungsverschiedenheiten, andere Grund sätze befolgt hat, ist in diesen Motiven ebenfalls erwähnt wor den. Allein der geehrte Abgeordnete 0. Schaffrath wird mir gewiß bestätigen, daß die Lheorie hier nicht mit der Praxis Hand in Hand gegangen ist, sondern daß die neuern Schrift steller, welche über diese Frage geschrieben haben, sich durch gängig für die Meinung erklärten, welche die Staatsregierung nicht allein als die nach gemeinemRechte richtige, sondern auch als durch die sächsische Gesetzgebung im Sinne der Staats regierung entschieden betrachtet. Sollte indeß von einigen Mitgliedern daran Anstoß genommen werden, daß durch die Annahme der Position a. eine Verschiedenheit von dem sonst geltenden Rechte entstehen könnte, so würde ich der geehrten Kammer anheimgeben, die Abstimmung über Position ». bis nach der Berathung des Gesetzentwurfs über die Unterbrechung der Extinctivverjährung auszusetzen. Was sodann die Po sition ä. anlangt, so erlaube ich mir, nur noch darauf aufmerk sam zu machen, wie leichtsinnig oft dergleichen Versprechungen gegeben werden. Die Veranlassung dazu ist in der Regel eine Mahnung des Gläubigers. Der Schuldner hat für den Augen-
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