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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 137. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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zu dem Allerhöchsten Decrete, dieVerordnung wegen der Wahl von Vertretern der katholischen Parochialgemeinde zu Leipzig, vom 1. Mai 1844 betr. Präsident Braun: Gehört zum Geschäftskreise der ersten Deputation. 8. (Nr. 1619.) Desgleichen von demselben Tage, betr. die Abgabe einer Eingabe Karl Gottlob Rumpelt's. Präsident .Braun: Zwar sind früherhin die Beschwer den Rumpelt's immer beigelegt worden, indessen diese Be schwerdeist von der jenseitigen Kammer einerDeputation über wiesen worden; die Deputation, welche die vierte war, hat Be richt darüber erstattet, und da sie sich über einige, wie es scheint, neue Facten verbreitet, so glaubt das Directorium, ausnahms weise Vorschlägen zu können, daß diese Beschwerde, wie in der ersten Kammer, an die vierte Deputation abgegeben werden möge. Tritt die Kammer dem bei?— Einstimmig Ja. Präsident Braun: Somit wären die Nummernder Re- gistrande abgettzan, und wir können nunmehr zum ersten Ge genstände unserer Tagesordnung übergehen; vorher habe ich aber der Kammer noch anzuzeigen, daß ich dem Abgeordneten v, Schaffrath auf Ansuchen für heute Urlaub ertheilt habe. Ich ersuche nun den Herrn Referenten, uns den weitern Vortrag des fraglichen Berichts zu geben. Referent Abg. Schäffer: Der heutige Vortrag wird mit §. 8 beginnen. ReferentAbg. Schäffer: 8-8. Die im §. 5 gedachten richterlichen Verfügungen bewirken das Fortbestehen des Klagrechts auf anderweite drei Jahre, von der Insinuation derselben, oder, wenn darauf ein weiteres ge richtliches Verfahren gefolgt ist, von der letzten darin vorgenom menen Handlung des Gerichts oder einer Partei an gerechnet. Ist jedoch wegen des fraglichen Anspruchs eine rechtskräftige Verurtheilung eingetreten, so unterliegt derselbe fortan nur der ordentlichen Verjährung. DerDeputationsbericht sagt: Gemäß der veränderten Fassung §. 5 beantragt man, nach , „8- 5",. m der ersten Zelle annoch folgenden Satz: „unterb., e." einzuschalten. Präsident Braun: Es wird wohl nothwendig sein, §. 9 mit vorzulesen. ReferentAbg. Schäffer: 8-9. Diese letztere Wirkung kommt auch der Ausstellung ei nes Schuldscheins (§. 6) und dem gerichtlichen Anerkenntnisse (8-7) zu. Der Deputationsbe richt fährt in dieser Beziehung fort: Und aus demselben Grunde die Fassung 8-9 des Entwurfs mit folgender: „Diese letztere Wirkung kommt auch dem gerichtli chen Anerkenntnisse (§. 5 6.) »nieder Ausstellung eines Schuldscheins (§. 5 e.) zu" ' zu vertauschen. Präsident Braun: Wünscht Jemand das Wort? Wenn dies nicht der Fall ist, so frage ich die Kammer: Wünscht sie, daß dem Vorschläge der Deputation gemäß in §. 8 in der er sten Zeile nach den Worten: 5" eingeschaltet werde: „unter s., b., c."?— EinstimmrgJa. Präsident Braun: Ferner: Wünscht die Kammer, daß die Fassung des §. 9 mit folgender vertauscht werde: „Diese letztere Wirkung kommt auch dem gerichtlichen Anerkenntnisse (§. 56.) und der Ausstellung eines Schuldscheins (§.5e.) zu"? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Schäffer: §. io. Wenn der Schuldner zur Sicherung eines der im §. 1 ge dachten Ansprüche eine bewegliche Sache zum Pfand giebt, so hat dies zwar an sich keinen Einfluß auf die Verjährung des Klagrechtes, es ist jedoch dem Gläubiger unbenommen, sich auch nach Ablauf der Verjahrungszeit seinerBeftiedigung halber an das bestellte Pfand zu halten. Präsident Braun: Wenn Niemand spricht, so frage ich die Kammer: Will sie §. 10 des Entwurfs annehmen? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Schaffer: §. 11. Wer sich für eine der im §. 1 genannten Forderungen ver bürgt, ist, wenn nicht etwas Anderes ausdrücklich verabredet wor den, nur so lange gehalten, als der Hauptschuldner. Auch eine nach §.5 bis 9 dieses Gesetzes demHauptschuldnergegenüber ein getretene Unterbrechung der Verjährung kann gegen den Bür gen nur dann geltend gemacht werden, wenn sie bei oder schon vor der Verbürgung stattgefunden hat, und solches dem Bürgen bekannt gewesen ist, oder wenn die im Z. 5 erwähnte richterliche Verfügung, auf desfallsigen Antrag des Gläubigers auch dem Bürgen in der daselbst vorgeschriebenen Maaße notist'ckrt wor den ist. Der Deputationsbericht sagt: Angemessener erscheint es, die Fassung des ersten Satzes dieses Paragraphen mit folgender: „Die Verjährung, welche dem Hauptschuldner gegen über eingetreten, kommt auch dem Bürgen, wenn nicht etwas Anderes ausdrücklich verabredet worden, zu Statten", zu vertauschen aus dem Grunde, um diesen allgemeinen Grund satz mehr auf die Verjährung selbst zu beziehen, als denselben durch die daraus für die betheiligten Personen entspringenden Folgen erkennbar zu machen.
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