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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 137. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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sprechen, daß fürdenFall der EinführungdesJn- stituts der Schiedsmänner oder Friedensrichter die von denselben zu Protokoll genommenen Wer gleicheeben so die Verjährung unterbrechen, wie unter§.5. a. hinsichtlich der vor Gericht erfolgten AnerkenntnißoderZahlungsversprechen angenom men wordenist; und wolle daher die hohe Staats regierung ersuchen, beim Eintreten jenes Falles eine dahin geh endeB estimmung am g eeignetenOrte in das vorliegende Gesetz eiüzusschalten." Ich er laube mir Folgendes zur Motivirung Präsident Braun: Es würde vielleicht die Motivirung des Antrags vorzubehalten sein, wie der Herr Antragsteller selbst .meinte, bis zum Schluffe der Berathung, oder wünscht derselbe, daß der Antrag zu §. 12genommen werde? Abg. v. Geißler: Nein, er würde am Schluffe besser paffen. Referent Abg. Schäffer: §.12. Wenn der Schuldner nach Ablauf derWerjährung die For derung, oder einen Lheil derselben, noch bezahlt, so kann er nicht das Gezahlte unter dem Anführen, daß er von dem Ablaufe der Verjährung keine Kenntniß gehabt habe, zurückfordern. Präsident Braun: Wenn Niemand das Wort begehrt, so. richte ich an die Kammer die Frage: Genehmigt sie §. 12? — Einstimmig Ja. ReferentAbg. Schäffer: §. 13 Wenn der Schuldner nach AblaufderWerjährung die Be zahlung der Forderung nochmals verspricht, so ist dieses Ver sprechen, auch wenn es nur mündlich und außergerichtlich gege benworden, zwar unwiderruflich und klagbar, es verjährt jedoch die aus einem nur mündlich und außergerichtlich gegebenen Ver sprechen dieser Art entspringende Klage ebenfalls in einer nach diesem Gesetze zu heurth eilenden dreijährigen Frist. Präsident Braun: Nimmt die Kammer §. 13 an? — EinstimmigJa. Referent Abg. S ch äffer: §. 14. Auch zur Compensatio« können die im §. 1 vergl. mit§. 13 gedachten Ansprüche nicht mehr benutzt werden, wenn zu der Zeit, wo die Compensatio» eingetreten sein würde, die Forderung bereits verjährt war. Präsident Braun: Nimmt die Kammer §.14 an? — EinstimmigJa. Referent Abg. Schäffer: ß. 15. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet gegen den Ablauf der in diesem Gesetze bestimmten Verjährungszeit und gegen dessen Folgen nicht statt.. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer §. 15? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Schäffer: §. 16. Hinsichtlich aller in diesem Gesetze nicht berührten Forde- rungsrechte bewendet es, sowohl was die Dauer der Verjäh rungsfrist anbetrifft, als auch wegen der Unterbrechung und der Wirkungen der Verjährung, wenn auch die Frist derselben eine noch kürzere sein sollte, als in diesem Gesetze bestimmt worden, lediglich bei dem zeither bestandenen Rechte. Urkundlich rc. Referent Abg. Schäffer: In Beziehung auf diesen Pa ragraphen wollte ich mir eine Anfrage an die hohe Staatsregie rung erlauben, welche dahin gerichtetsist, ob, nachdem nunmehr ein Gesetz wegen der Unterbrechung der Extinctivverjährung vorgelegt worden ist, nicht dieser Paragraph eine veränderte Fassung wird erleiden und ob nicht die Bezugnahme auf die Unterbrechung der Verjährung in Betreff anderer Ansprüche, die in diesem Gesetze nicht genannt sind, aus diesem Paragraphen wird ausfallen muffen, was bei der endlichen Redaction dieses Gesetzes durch eine veränderte Fassung zu bewirken sein wird. König!. Commissar v. Krug: Ich sollte doch glauben, daß ungeachtet der von dem Herrn Referenten bemerkten Be denken das, was in diesem Paragraphen in Beziehung auf die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung gesagt wor den ist, nicht ganz überflüssig wäre. Es können Fragen ent stehen, die nicht lediglich aus diesem Gesetze zu entscheiden sind, sondern bei denen allgemeine Grundsätze in Geltung kommen. Referent Abg. Schäffer: Wenn sich das, was gesagt wurde, bezog auf die Worte: „Wirkungen der Verjährung", so bin ich mit dem Herrn Commissar einverstanden; allein was die Beziehung auf die Unterbrechung, welche dieser Paragraph nimmt, anlangt, so könnte ich der Ansicht nicht beipflichten. Als das Gesetz entworfen wurde, blieben allerdings zwei Handlun gen noch übrig, nach denen die Extinctivverjährung künftig unterbrochen werden sollte. Nämlich in Betreff der Forderun gen, die in diesem Gesetze erwähnt werden, wurde der Moment, wenn die Citation auf die eingereichte Klage insinuirt wird, in Betreff aller übrigen Ansprüche aber, die dieses Gesetz nicht ent halt, der Zeitpunkt für die Unterbrechung der Ertinctivverjäh- rung angenommen, in welchem die Klage eingcreicht und über geben wird. Dieser Unterschied wird durch das nachgefügte Gesetz aufgehoben und festgesetzt, daß wegen aller und jeder Ansprüche die Extinctivverjährung durch die Insinuation künf tighin unterbrochen werden, und dies nicht mehr durch die bloße Überreichung der Klage geschehen soll. Ich sollte daher glau ben, daß eine Beziehung auf die Unterbrechung der Verjährung in gegenwärtigem Paragraphen nicht mehr zu nehmen sein dürfte, vielmehr eine Abänderung der Fassung bei der endlichen Redaction zu bewirken sein würde, jedoch wird man darüber jetzt hinweggehen und es darauf ankommen lassen können, was in der ersten Kammer deshalb beschlossen wird.
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