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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 137. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Wirkung haben sollen, wie diejenigen Urkunden, welche nach §. 5 unter <1. abgeschlossen worden sind. Wenn es sich nun auch aus der Fassung, die in §. 5 gegeben worden ist, schon folgern ließe, daß diese Vergleiche dieselbe Wirkung haben sol len, so wird es doch der mehrer» Deutlichkeit wegen sehr ent sprechend sein, wenn etwas Ausdrückliches darüber in das Ge setz ausgenommen wird. Abg. Ob erländ er: Ich erlaube mir, darauf aufmerksam zu machen, daß es im §, 52 des Gesetzentwurfs wegen Einfüh rung der Schiedsmänner, welcher auch von der Kammer un verändert angenommen worden ist, heißt: „daß das Anbringen einer Rechtsstreitigkeit bei dem Schiedsmann und die von dem selben veranstaltete Gütepsiegung nicht die Wirkung haben soll, den Lauf einer Verjährung zu unterbrechen." Ich weiß nicht, ob diese Bestimmung mit dem Anträge des Herrn Ab geordneten in Widerspruch steht. Vielleicht ist der Herr Com- miffar in den Stand gesetzt, uns darüber Auskunft zu geben, ob beide Bestimmungen neben einander bestehen können. Ich bin, obgleich ich den Antrag unterstützt habe, zur Zeit wegen der Abstimmung noch zweifelhaft. Abg. Kling er: Es scheint mir ungeachtet der Erklärung des Abgeordneten Oberländer dennoch wünschenswerth zu sein, daß der Antrag angenommen werde, der von dem Abgeordne ten v. Geißler gestellt worden ist. Allerdings liegt mir §. 52 der Gesetzvorlage über die Schiedsmänner nicht vor, habe ich aber den Abgeordneten Oberländer richtig verstanden, so ist in 52 ausdrücklich bemerkt, daß blos das Anbringen einer Rechtsstreitkgkekt bei demSchiedsmanne und die vondemselben darauf veranstaltete Verhandlung die Verjährung nicht unterbrechen solle; allein in dem Anträge des Abgeordneten v. Geißler ist gesagt worden, daß, wenn ein Vergleich in seinem Protokolle vor dem Schiedsmann abgeschlossen worden sei, dann durch den Vergleich die Verjährung unterbrochen sein solle. Das Anbringen einer Rechtsstreitigkeit und die Ab schließung eines Vergleichs sind von einander aber so wesent lich verschieden, daß ich glaube, es trete dadurch kein Wider spruch mit §. 52 des Schiedsmannsgesetzes hervor, und der Antrag des Abgeordneten ü. Geißler könne ohne Bedenken ge nehmigt werden. Referent Abg. Schäffer: Ich hatte allerdings auch diese Ansicht- indem der Abgeordnete Oberländer seinen Einwand vorbrachte; allein wenn ich nicht irre, so sagte der Antragstel ler, daß nicht blos das Anbringen von Rechtsstreitigkeiten, son dern auch die bei dem Schiedsmanne gepflogenen Verhandlun gen die Verjährung unterbrechen sollten, worunter wohl auch die in Folge der Verhandlungen getroffenen Vergleiche zu ver stehen sind. Ich weiß nicht, ob diese Worte mit in §. 52 des Gesetzes über die Schiedsmänner enthalten sind. Abg. v. Geißler: Ich wollte den geehrten Abgeordne ten Oberländer ersuchen, die Worte des Z. 52 nochmals vor- Mlesen. Abg. Oberländer: §. 52 lautet: „Das Anbrin gen einer Rechtsstreitigkeit bei dem Schieds manne und die von demselben veranstaltete Güte pflegung hat nicht die Wirkung, den Lauf einer Verjährung zu unterbrechen." Nun muß man aller dings zwischen einer „veranstalteten Gütepflegung" und der mit Er folg angestellten unterscheiden. Jetzt sehe ich aller dings, daß sich die beiden Bestimmungen, der Antrag des Ab geordneten o. Geißler und §. 52, recht wohl mit einander ver einigen lassen. Ich werde also fü r den Antrag stimmen. Abg. Zani: Mir scheint allerdings zwischen den Ver handlungen und den auf die Verhandlungen gebauten Ver gleichen in so fern ein wesentlicher Unterschied darin zu sein, daß ich aus einem Vergleiche ein Klagerecht erhalte, aus der Verhandlung aber nicht. Hat man ein Klagerecht, so hat man auch jedenfalls ein Compensationsrecht, und auch dies scheint mir hier von Einfluß zu sein. Präsident Braun: Ich will zur Aufklärung des Sach verhältnisses den vorhergehenden §. 51 des Gesetzentwurfs über das Schiedsmannsinstitut vortragen. Da heißt es: „Ueber dasjenige, was die Parteien bei der Gütepflegung vor dem Schiedsmann auf den Gegenstand derselben Bezügliches und zur Sache Gehöriges geäußert haben, darf der Schieds mann, wenn nach der Zeit die Sache zur gerichtlichen Ver handlung kommt, nicht zum Zeugniß aufgerufen werden." Ganz consequent mit diesem"Paragraphen verordnet §. 52: „Das Anbringen einer Rechtsstreitigkeit bei dem Schiedsmann und die von demselben veranstaltete Gütepflegung hat nicht die Wirkung, den Lauf einer Verjährung zu unterbrechen." Mein etwas ganz Anderes ist es, wenn ein Vergleich zu Stande gekommen ist; da soll, wie nach dem Entwürfe be stimmt ist, dieser Vergleich gleiche Wirkung, wie ein gerichtlich abgeschlossener haben, mithin steht das Zeugniß eines Schieds manns über einen abgeschlossenen Vergleich ganz gleich dem Zeugnisse, welches jeder Richter über vorgekommene Streitig keiten in der Registratur ausstellt. Also nach meiner Mei nung, so weit ich es überschauen kanu, dürfte der Antrag des Abgeordneten v. Geißler dem über Z. 52 gefaßten Beschlüsse nicht widerstreben. WünschtIemand noch das Wort darüber? Wo nicht, so frage ich die Kammer: Nimmt sie den Antrag des Abgeordneten D. Geißler an, und will sie demnach die Voraussetzung aussprechen, daß für den Fall der Einführung des Instituts der Schiedsmänner oder Friedensrichter die von denselben zu Protokoll genommenen Vergleiche eben so die Verjährung unterbrechen, wie unter §. 5u. hinsichtlich der vor Gericht erfolgten Anerkenntniß oder Zahlungsversprechen an genommen worden ist; und wolle daher die hohe Staatsregie rung ersuchen, beim Eintreten jenes Falles eine dahin gehende Bestimmung am geeigneten Orte in das vorliegende Gesetz einzuschalten? So viel ich weiß, ist der Antrag für die stän dische Schrift bestimmt.
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