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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,5
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,2.K.,5
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028055Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028055Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028055Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 137. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-05-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,5 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll131. Sitzung 3671
- Protokoll132. Sitzung 3709
- Protokoll133. Sitzung 3737
- Protokoll134. Sitzung 3757
- Protokoll135. Sitzung 3789
- Protokoll136. Sitzung 3825
- Protokoll137. Sitzung 3857
- Protokoll138. Sitzung 3889
- Protokoll139. Sitzung 3913
- Protokoll140. Sitzung 3937
- Protokoll141. Sitzung 3969
- Protokoll142. Sitzung 4025
- Protokoll143. Sitzung 4057
- Protokoll144. Sitzung 4095
- Protokoll145. Sitzung 4119
- Protokoll146. Sitzung 4159
- Protokoll147. Sitzung 4187
- Protokoll148. Sitzung 4221
- Protokoll149. Sitzung 4241
- Protokoll150. Sitzung 4301
- Protokoll151. Sitzung 4331
- Protokoll152. Sitzung 4367
- Protokoll153. Sitzung 4395
- Protokoll154. Sitzung 4423
- Protokoll155. Sitzung 4453
- Protokoll156. Sitzung 4489
- Protokoll157. Sitzung 4517
- Protokoll158. Sitzung 4527
- Protokoll159. Sitzung 4557
- Protokoll160. Sitzung 4589
- Protokoll161. Sitzung 4597
- Protokoll162. Sitzung 4625
- Protokoll163. Sitzung 4641
- BandBand 1845/46,5 -
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Abg. v. Geiß ler: Ja, er würde jedenfalls in die stän dische Schrift gehören. Präsident Braun: Ich frage die Kammer: Nimmt sie den Geißler'schen Antrag für die ständische Schrift an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. S chäffer: „Unter diesen Modifikationen empfiehlt die Deputation die Annahme des Gesetzentwurfs." Wünscht der Herr Präsident nun, daß auf das andere Gesetz sofort übergegangen werde? Präsident Braun: Ich würde darum bitten. Referent Abg. Schäffer: Wie bereits erwähnt, hatte die erste Kammer über die Frage der Unterbrechung der Extinctivverjährung die Vorle gung eines Gesetzes beantragt, und nachdem die unterzeichnete Deputation diesem Anträge bekgepflkchtet hatte, ist die Staats regierung dem zu erkennen gegebenen Wunsche entgegengekom men und hat der Deputation den nachfolgenden Gesetzentwurf nebst Motiven übergeben. Referent Abg. Schaffer: Es würden nunmehr die Mo tive vorzulesen sein, und ich frage den Herrn Präsidenten, ob -em frühem Beschlüsse gemäß davon abgesehen werden solle? Präsident Braun: Ich würde zuvörderst die hohe Staats regierung zu fragen haben: ob sie damit einverstanden ist? Königl. Commissar v. Krug: Die Regierung ist damit einverstanden. Präsident Braun: Wünscht die Kammer, daß von dem Vorlesen der Motive abgesehen wird? — Einstimmig Ja. Diese Motive lauten: In dem Gesetzentwürfe wegen Einführung einer kurzen Verjährungsfrist für gewisse Forderungen ist die Ansicht verfolgt worden, daß die Unterbrechung der Extinctivverjährung durch Klagerhebung nicht schon mit der Überreichung der Klagschrift, sondern erst mit der Insinuation der darauf zu erlassenden gerichtlichen Vorladung eintrete. Jndcmdie erste Kammer den aufjene Voraussetzung gegründeten Bestimmungen beitrat, wurde zugleich, weil die rechtsprechenden Behörden zeither einen entgegenge setzten Grundsatz befolgt hätten, und es bedenklich scheine, einen allgemeinen Rechtsgrundsatz in einem speciellen Gesetze gleichsam stillschweigend aufzuheben, oder auch nur eine Controverse aufdiese Weise zu entscheiden, der Wunsch angeregt: die Staatsregierung möge die Frage über die Unter brechung der Extinctivverjährung nunmehr durch ein kurzes, noch während des gegenwärtigen Land tags vorzulegendes Gesetz dahin entscheiden, daß diese Unterbrechung- mit Vorbehalt dessen, was in Bezug auf Wechsel besonders bestimmt werden wird, nicht schon durch die Uebergabe der Klagschrist, sondern erst dadurch bewirkt werde, daß der Be klagte die darauf zu erlassende Citation insinuirt erhalte. Obwohl nun die Regierung der Ansicht ist, daß die hier in Anregung gebrachteFrage durch die erläuterte Pro ceß- ordnung sä tit. V. ß. 4 bereits in dem Sinne des obigen Antrags entschieden sei, so kann sie doch für den Fall, daß die zweite Kammer jenem Wunsche beitritt, der Erledi gung jener Frage im legislatorischen Wege um so weni ger entgegen sein, als, wie aus den deshalb erforderten Vorträgen des Oberappellationsgerichts und der Appel lationsgerichte zu ersehen gewesen, der Gerichtsgebrauch allerdings, wiewohl nicht ohne Schwankungen und Meinungsverschiedenheit, einer entgegengesetztenAnsicht gefolgtist, das Fortbestehen dieses Gerichtsgebrauchs aber mit den Bestimmungen des Eingangs gedachten Gesetz entwurfs in einenWiderspruch treten würde, deffenBe- seitigung auch von den Appellationsgerichten und dem Oberappellationsgerichte als wünschenswerth bezeichnet worden ist. Die Gründe aber, aus denen sich die Regierung für die in der Gesetzvorlage enthaltene Beantwortung obiger Frage entschieden hat, sind folgende: Allerdings kann nicht bestritten werden, daß, wie im Allgemeinen die Extinctivverjährung eines jeden Rechts durch den Gebrauch und die Ausübung die ses Rechts, so insbesondere die Klagenverjährung durch Klagerhebung unterbrochen werdenmüsse. Allein die Frage ist die, ob schon die Ueberreichung der Klag schrift als Klagerhebung zu betrachten sei. Es würde sich dies schon aus allgemeinerrGesichtspunkten bezwei feln lassen, da jede Klage ein persönliches Recht gegen eine bestimmte Person ist, mithin auch nur in der dieser Person gegenüber geschehenen Geltendmachung dieses Rechts, nicht aberinderErklärunggegen cinenDritten, dasselbe geltend machen zu wollen—und als eine solche läßt sich die Ueberreichung der Klagschrift bei Gericht betrachten — eine wirkliche Ausübung dieses Rechts gefunden werden zu können scheint. Es stimmt hiermit aber auch das positive Recht überein. Denn wie im römischen Rechte die ausführ liche Entwickelung des Klaganspruchs bei der Ms e<m- teststio (nicht schon die vorläufige Anmeldung desselben bei der säitio actioms) als der eigentliche Anfang des Rechtsstreits (lis coepts seu iockosts) betrachtet wurde, so geht auch noch die erläuterte Proceßordnung von der Ansicht aus, daß die eigentliche Klagerhebung erst im Termine zu Recht, durch das Vorbringen vom Mund aus in die Feder in wirklicher oder singirter Gegenwart des vorgeladenen Beklagten erfolge. Sie handelt da her von der Klage nach dem Titel von der Citation, schreibt die Wiederholung der Klage im Provocations- satze vor, und gestattet bis zurLitiscontestation eine Ab änderung derselben, legt aber durch dies Alles derUeber reichung der Klagschnft mehr den Character einer vor läufigen Klaganmeldung bei. Wie aber das neuere römische Recht,, nachdem die sogenannte coaveMo per exemtorem, eineBenachrichtkgung desBeklagten von dem wider ihn erhobenen Ansprüche vor der Ms eoMeststio,
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